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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8F_11/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. September 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,  
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8F_8/2013 vom 17. Juli 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die als Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil 8F_8/2013 vom 17. Juli 2013 bezeichnete Eingabe des S.________, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Wiedererwägung eines bundesgerichtlichen Urteils nicht möglich ist, 
dass die Eingabe somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist, 
dass das Urteil 8F_8/2013 vom 17. Juli 2013 das Revisionsgesuch vom 13./15. Juni 2013 gegen das Urteil 8C_300/2013 vom 31. Mai 2013 zum Gegenstand hatte, 
dass darin in Anwendung von Art. 121 lit. d BGG die Nichtberücksichtigung eines angeblich dem Gericht vorgelegenen Aktenstücks Prozessthema war, 
dass der Gesuchsteller dies mit vorliegender Eingabe erneut zu thematisieren versucht, 
dass er dabei nichts vorbringt, was er nicht bereits im ersten Revisionsverfahren hätte vorbringen können und in Nachachtung von Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG auch hätte vorbringen müssen, 
dass überdies die Rechtsanwendung im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht (nochmals) überprüft werden kann, 
dass sich dergestalt das eingereichte Gesuch auch unter dem Blickwinkel der Revisionsbestimmungen als unzulässig erweist, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das ebenfalls gestellte Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos erweist, 
dass, soweit der Gesuchsteller überdies um Erlass oder Ratenzahlung der im Urteil 8F_8/2013 vom 17. Juli 2013 gesprochenen Gerichtskosten ersucht, die Eingabe an den hierfür zuständigen Finanzdienst bereits weitergeleitet ist, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel