Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_657/2017
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Urteil vom 5. September 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde U.________,
vertreten durch die Finanzverwaltung U.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Juli 2017.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil und Verfügung vom 6. Februar 2017 erteilte das Bezirksgericht Affoltern der Beschwerdegegnerin in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. xxx des Betreibungsamts V.________ gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 169'897.-- nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2./3. Juli 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Anträgen und mangels genügender Begründung nicht ein.
Am 1. September 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach den obergerichtlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer verbeiständet. Die Beistandschaft schränke seine Handlungsfähigkeit nicht ein. Insoweit erweist sich die vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Beschwerde als zulässig. Sie ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3.
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die Gemeinde U.________ habe widerrechtlich sein Eigentum entsorgt. Die dadurch verursachten Kosten seien Sache der Gemeinde. Im Übrigen lägen Hausfriedensbruch und Entwenden fremden Eigentums vor.
Der Zusammenhang dieser Ausführungen mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren erschliesst sich nicht. Falls der Beschwerdeführer damit die Richtigkeit des als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids bestreiten möchte, so hat ihm bereits das Obergericht erläutert, dass die Richtigkeit jenes Entscheids im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden kann. Der Beschwerdeführer setzt sich vor Bundesgericht weder mit dieser Erwägung noch sonst mit dem angefochtenen Beschluss auseinander.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beistand des Beschwerdeführers und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg