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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_479/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 29. Mai 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Schreiben vom 19. August 2014 meldete die Einwohnergemeinde X.________ den 1971 geborenen A.________ (wiederum) bei der IV-Stelle Bern zum Bezug einer Rente an. Diese veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die medexperts AG, St. Gallen (nachfolgend: MEDAS). Gestützt auf die Expertise vom 11. Juli 2016 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2016 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Mai 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Der gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Gesundheitszustand bzw. die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465, 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die am 26. September 2016 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs vorinstanzlich zu Recht bestätigt wurde. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zum Untersuchungsgrundsatz sowie zu den Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; vgl. ferner BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht hat eine einlässliche Würdigung der fachärztlichen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 11. Juli 2016 vorgenommen. Dabei gelangte es zur Erkenntnis, dieses erfülle die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen. Es sei darauf abzustellen. Dies auch angesichts der Tatsache, dass bereits der den Versicherten im Jahre 2010 behandelnde Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische und psychosoziale Medizin APM, in seinem Bericht vom 15. Oktober 2010 nicht wesentlich von der MEDAS-Einschätzung abgewichen sei. Demgegenüber könnten die diversen Berichte des Dr. med. C.________, Facharzt für innere Medizin FMH, die gutachterlichen Feststellungen nicht entkräften. Sie würden weder Angaben zu den Befunden noch zu den konkreten Einschränkungen enthalten. Sie seien nicht nachvollziehbar begründet. Aufgrund der medizinischen Aktenlage sei der Beschwerdeführer seit Mitte 2008 in seiner angestammten Tätigkeit als CNC-Mechaniker kardial zu 30 % und psychiatrisch zu 20 % eingeschränkt. Diese Einschränkungen würden sich überschneiden, sodass von einer Gesamteinschränkung von 30 % auszugehen sei. In einer adaptierten Verweistätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 20 % aufgrund der diagnostizierten hypochondrischen- und Somatisierungsstörung. Bisher habe der Versicherte die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten seiner psychischen Erkrankung nicht ausgeschöpft. Deren Auswirkungen seien überwindbar. Mit der im MEDAS-Gutachten attestierten 30%igen Arbeitsunfähigkeit als CNC-Mechaniker seien die rentenbegründenden Voraussetzungen einer mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt. Der Invaliditätsgrad betrage zudem maximal 34 %. Es bestehe kein Anspruch auf eine Rente.  
 
3.2. Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich die aus den medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit von 80 % besteht, ist im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch begründeten Einschränkung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (E. 1 hievor).  
 
3.3. Die Einwände des Versicherten beinhalten fast ausschliesslich eine unzulässige appellatorische Kritik am MEDAS-Gutachten vom 11. Juli 2016. Diese kann zum vornherein nicht beachtet werden    (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), da sie nicht geeignet ist, die vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.  
Der Hinweis in der Beschwerde auf - ältere - Zeugnisse behandelnder Ärzte, worin diese dem Versicherten jeweils zeitlich beschränkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, vermag an den Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts nichts ändern. Im angefochtenen Entscheid wird denn auch ausgeführt, dass dieses bereits vorinstanzlich angeführte Argument einen Zeitraum betrifft, den es vorliegend nicht zu beurteilen gilt. Die Vorinstanz begründete auch, weshalb die Berichte des Dr. med. C.________ für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ungeeignet, da unvollständig und unbegründet, sind. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern sie Bundesrecht verletzen sollen. Der blosse Hinweis, Dr. med. C.________ erachte den Versicherten seit der Implantation des fünften und sechsten Stents im Jahre 2008 als vollständig und dauerhaft arbeitsunfähig, dies sowohl in seiner angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit, vermag an den rechtskonformen Ausführungen im angefochtenen Entscheid nichts zu ändern. Jedenfalls kann es nicht als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gewertet werden, wenn das kantonale Gericht integral auf die Expertise vom 11. Juli 2016 abstellte. 
 
3.4. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer zumutbar ist, in seiner angestammten Tätigkeit eine Leistung von 70 % und in einer seiner kardialen Erkrankung noch besser angepassten Arbeit eine solche von 80 % zu erbringen.  
 
4.   
Der Einkommensvergleich, den die Vorinstanz gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten vom 11. Juli 2016 vorgenommen hat, wird nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen. 
 
5.   
 
5.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird.  
 
5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer