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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_486/2018  
 
 
Urteil vom 5. September 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung usw.; Beweiswürdigung 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 13. Dezember 2017 (SK 17 157). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wirft X.________ verschiedene Strassenverkehrsdelikte vor, begangen am 11. Oktober 2015 zwischen 20.00 Uhr und 20.10 Uhr auf der Autobahn A6. Zunächst soll er auf den Autobahnabschnitten Kiesen - Rubigen und Rubigen - Bern-Wankdorf bei ca. 80 km/h und erheblichem Verkehrsaufkommen viermal zu nahe auf den vor ihm fahrenden BMW X5 aufgefahren sein. Auf dem Abschnitt Rubigen - Muri b. Bern habe er bei Tempo 120 km/h ohne Grund unerwartet und stark gebremst, sodass der mittlerweile hinter im fahrende BMW ebenfalls abrupt bremsen und auf den Normalstreifen habe ausweichen müssen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Auf der Abzweigung Bern-Wankdorf kam es schliesslich bei mässigem Verkehrsaufkommen zur Kollision, nachdem X.________ kurz vor Ende des Überholmanövers sein Fahrzeug nach links und dann unvermittelt nach rechts zum Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld gezogen habe, sodass er den neben ihm fahrenden BMW mit der rechten Hinterseite touchiert und abgedrängt habe. Dieser sei über die beiden rechten Fahrbahnen hinaus getrieben worden, mit der Leitplanke kollidiert und auf dem Pannenstreifen stehen geblieben. X.________ habe eine schraffierte Sperrfläche überquert und sei nach der Kollision einfach weiter gefahren. 
Am 7. März 2017 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland X.________ wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung, mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, einfacher Verkehrsregelverletzung, pflichtwidrigem Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, 110 Tagessätzen zu Fr. 170.-- Geldstrafe und Fr. 800.-- Busse. Ausserdem widerrief es den mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Januar 2014 bedingt gewährten Vollzug einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen. Auf Berufung von X.________ sowie beschränkte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Sanktionspunkt hin erhöhte das Obergericht des Kantons Bern die Geldstrafe am 13. Dezember 2017 auf 120 Tagessätze. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei freizusprechen und ihm sei eine Entschädigung auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie von seiner Täterschaft ausgehe und gehörig angebotene Beweise nicht abnehme. Die rückwirkende Telefonüberwachung sei ihm zu spät eröffnet worden und unverwertbar. 
 
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Urteil 6B_738/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.1 mit Hinweis). 
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet. Darauf ist abzustellen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt keine Willkür.  
 
1.2.1. Hinsichtlich der Täterschaft des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, er sei im Tatzeitpunkt Verwaltungsratspräsident der Fahrzeughalterin, der A.________ AG, gewesen und habe im Versicherungsantrag angegeben, einziger Fahrer des Unfallfahrzeugs zu sein. Beides bestreitet er nicht. Dass er das Fahrzeug am Tattag jemandem geliehen habe, dessen Namen er nicht nennen wolle, brachte er erstmals in der Berufungsverhandlung vor. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesem Einwand keinen Glauben schenkt, zumal nichts auf die Ehefrau oder die Töchter des Beschwerdeführers als Lenker in der Tatnacht hindeute und er stets von Fahrer, nicht von Fahrerin gesprochen habe. Entgegen seiner Auffassung liegt auch kein Widerspruch darin, dass ein Zeuge glaubhaft einen Mann am Steuer des Unfallfahrzeugs erkannt haben will, er aber dessen Identität nicht sicher feststellen konnte. Dies ist angesichts der herrschenden Dunkelheit ohne Weiteres plausibel. Ebenso nachvollziehbar verwirft die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er am Tatabend mit der Familie und einem Freund zuhause gewesen sei, und der Unfallfahrer das Fahrzeug gegen 20.00 Uhr retourniert habe. Es ist unerfindlich und er legt nicht dar, weshalb er dieses offensichtliche Alibi derart spät vorbrachte. Gleichfalls schlüssig ist die Begründung, womit die Vorinstanz die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er die zahlreichen Kontaktversuche der Polizei per Telefon, SMS und Combox-Nachricht am Tatabend zwischen 20.30 Uhr und 20.50 Uhr, ignoriert habe, verwirft. Er hat eingeräumt, bereits damals vom Unfall Kenntnis gehabt zu haben. Dass er dennoch von Scherzanrufen ausgegangen sein will, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt ebenso für seine Behauptung, der anrufende Polizeibeamte habe sich nicht als solcher zu erkennen gegeben und den Kontakt wortlos beendet, was gemäss willkürfreier Feststellung der Vorinstanz dessen Angaben widerspricht. Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Unfallschäden am Fahrzeug trotz angeblich nur leichter Beschädigung bereits am Folgetag, dem 12. Oktober 2015, beheben liess und gegenüber der Polizei sowie der Versicherung hierüber gelogen hat. Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, er habe den Unfall resp. seine Täterschaft zu vertuschen versucht, ist dies nachvollziehbar. Entgegen seiner Auffassung leuchtet nicht ein, weshalb er zum Schutz eines Angehörigen auch gegenüber der Versicherung hätte behaupten sollen, das Fahrzeug habe keinen Unfall erlitten. Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht auch den automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers, welcher im Gegensatz zu demjenigen seiner Familienangehörigen mehr als getrübt sei, als Indiz für seine Täterschaft. Ihm wurde zwischen 2008 und 2014 viermal für insgesamt neun Monate der Führerschein entzogen, was er ebenfalls nicht bestreitet.  
Entgegen seiner Auffassung war die Vorinstanz nicht gehalten, deshalb auch den Leumund des BMW-Fahrers einzuholen. Im Verzicht darauf liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des BMW-Fahrers resp. deren Richtigkeit - und im Übrigen auch des Beschwerdeführers - ist der automobilistische Leumund nicht von Belang. Ebenso wenig begründen die theoretische Möglichkeit, dass in der Tatnacht jemand anders gefahren sein könnte und die gelegentliche Nutzung des Fahrzeugs durch einen Dritten, unter den gegebenen Umständen mehr als abstrakte Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers. Der Schluss der Vorinstanz verletzt die Unschuldsvermutung nicht. Da sie die Täterschaft zudem nicht mit der rückwirkenden Telefonüberwachung begründet, kann ferner offen bleiben, ob deren Ergebnisse verwertbar sind. Die Vorinstanz erachtet gestützt darauf einzig als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer kurz nach der inkriminierten Tat, um 20.30 Uhr, in der Länggasse aufgehalten hat, was auch seinen Angaben entspricht. Hingegen schliesst sie daraus ausdrücklich nicht auf die vorher gefahrene Route. Soweit er gewisse, vorinstanzlich korrigierte Annahmen der ersten Instanz als einseitig beanstandet, ist auf seine Kritik von vornherein nicht einzugehen. 
 
1.2.2. Hinsichtlich der konkreten Vorwürfe führt die Vorinstanz aus, die drei hinter dem Beschwerdeführer und dem BMW fahrenden Zeugen hätten übereinstimmend von einem absichtlichen, regelrechten Abdrängen bei ca. 80-90 km/h und mässigem Verkehrsaufkommen gesprochen, obwohl ein Vorbeifahren ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der BMW sei aufgrund der heftigen Kollision ins Schleudern geraten und unkontrolliert in die Leitplanke geprallt. Ein Zeuge habe gar die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgenommen, um die Polizei zu avisieren, was gegen eine Bagatellkollision spreche. Auch der Beschwerdeführer schildere einen Sachverhalt, bei welchem der fehlbare Lenker die Streifkollision mitbekommen habe. Entgegen seiner Behauptung habe er nicht lediglich die Fahrzeuglänge falsch eingeschätzt. Ein Anhalten sei zudem möglich gewesen, zumal dies auch ein Zeuge getan habe. Das Überfahren der Sperrfläche nach der Streifkollision und Entfernen vom Unfallort hätten zwei der Zeugen glaubhaft bestätigt. Schliesslich habe der Fahrer des BMW nachvollziehbar und anschaulich geschildert, dass er vor der Kollision mehrmals durch zu nahes Auffahren und Betätigen der Lichthupe bedrängt worden sei, davon erstmals im Baustellenbereich zwischen Kiesen und Rubigen bei grossem Verkehrsaufkommen. Anschliessend habe der Beschwerdeführer bei 120 km/h ohne Grund brüsk gebremst, sodass er auf den Normalstreifen habe ausweichen müssen. Die weiteren Auffahrmanöver des Beschwerdeführers während 20 bis 30 Sekunden ab Höhe der Postfinance-Arena hätten auch die Zeugen bestätigt.  
Der Beschwerdeführer stellt die einzelnen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage. Soweit er die Heftigkeit der Kollision unter Verweis auf die an den Fahrzeugen entstandenen leichten Schäden bestreitet, belegt er ebenfalls keine Willkür. Die Vorinstanz verletzt weder die Unschuldsvermutung noch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie die Kollision gestützt auf die als glaubhaft beurteilten Zeugenaussagen als heftig einstuft, ohne ein Gutachten hierzu einzuholen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Subsumtion des Unfallsachverhalts unter Art. 90 Abs. 3 SVG; zu den übrigen Vorwürfen äussert er sich in rechtlicher Hinsicht nicht. 
 
2.1. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.  
Wie dem Wortlaut des Gesetzes ("namentlich") zu entnehmen ist, zählt Art. 90 Abs. 3 SVG die verbotenen Verhaltensweisen beispielhaft auf (BGE 142 IV 137 E. 6.1 und E. 9.1). Das geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss zudem vergleichsweise nahe liegen. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Art. 90 Abs. 3 SVG die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung, sozusagen eine qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr, zu verlangen. Diese muss mithin unmittelbar sein. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sie sich nicht verwirklicht hat. Eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben i st hingegen auch nach Art. 90 Abs. 3 SVG nicht voraussetzt. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteile 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.2.1; 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2 und E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt und unbestritten ist, hat der Beschwerdeführer - resp. der Fahrer des Unfallfahrzeugs - bei seinem zur Streifkollision führenden Überholmanöver mit doppeltem Fahrstreifenwechsel keinen ausreichenden resp. faktisch gar keinen Abstand zum überholten BWM eingehalten. Gemäss ihren willkürfreien und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 105 BGG) hat er dem BMW richtiggehend den Weg abgeschnitten. Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, der Beschwerdeführer habe mit seinem Manöver weder dem überholten noch den nachfolgenden Fahrzeugen gegenüber die nötige Rücksicht genommen, ist dies nicht zu beanstanden. Sie verletzt kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, er habe damit gegen elementare Verkehrsregeln verstossen. Art. 34 Abs. 3 SVG verpflichtet den Fahrzeugführer, beim Ändern der Fahrrichtung auf den Gegenverkehr und auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (vgl. dazu Urteil 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2 f.). Zudem darf der Fahrzeugführer gemäss dem Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG ausführenden Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) nach dem Überholen erst dann wieder einbiegen, wenn für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Auch diese Vorschrift hat der Beschwerdeführer missachtet.  
Gemäss nachvollziehbarer Feststellung der Vorinstanz handelt es sich bei der Unfallstelle im Bereich Bern-Wankdorf um eine heikle Verzweigung, wo mit in verschiedene Richtungen einspurenden Fahrzeugen gerechnet werden muss. Ihr ist zuzustimmen, dass dies das Fahrmanöver des Beschwerdeführers unbesehen der effektiven Folgen besonders gefährlich macht und, dass der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung angesichts der gefahrenen Geschwindigkeiten und des mässigen Verkehrsaufkommens besonders nahe lag. Dies ist mit Bezug auf den überholten BMW augenscheinlich und klar gegeben, da es zur Kollision kam, gilt aber auch für die unmittelbar nachfolgenden Fahrzeuge. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten war der Zusammenprall derart heftig, dass der BMW ins Schleudern geriet und über zwei Fahrbahnen hinweg unkontrolliert in die Leitplanke prallte (oben E. 1.2.2). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht wenn sie erwägt, es sei letztlich dem Zufall zu verdanken, dass lediglich ein Sachschaden entstanden sei und wenn sie den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG aufgrund des Manövers des Beschwerdeführers bejaht. Dies gilt auch in subjektiver Hinsicht. Wie sie willkürfrei feststellt, fuhr der Beschwerdeführer auf dem Überholstreifen geradeaus, bevor er unvermittelt und brüsk nach rechts über zwei Fahrstreifen hinweg in Richtung Bern-Neufeld zog und mit dem BMW auf dem Normalstreifen kollidierte, wobei die Zeugen ein absichtliches Abdrängen beschrieben. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf einen wissentlichen, willentlichen und rücksichtslosen Fahrbahnwechsel annimmt, ist dies nachvollziehbar. Gleiches gilt nach dem Gesagten, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer habe das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Toten unter den gegebenen Umständen mindestens in Kauf genommen. 
 
2.2.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, überzeugt nicht. Von vornherein nicht zu hören ist er mit seiner grundsätzlichen Kritik an der Strafnorm des Art. 90 Abs. 3 SVG, welche er für missglückt hält. Auch seine Ausführungen zur seiner Auffassung nach zu schematischen Bestimmung des Art. 90 Abs. 4 SVG sowie die vom Bundesgericht in BGE 142 IV 137 insoweit vorgenommene Relativierung gehen an der Sache vorbei. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers handelt es sich bei Art. 90 Abs. 3 SVG auch nicht de facto um ein konkretes Gefährdungsdelikt (oben E. 2.1). Auf seine diesbezüglichen Vorbringen ist nicht einzugehen. Gleiches gilt für die Kritik am erstinstanzlichen Urteil. Es lag nicht bloss die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr vor und zwar auch für die nachfolgenden Fahrzeuge nicht, hinsichtlich welchen auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann (oben E. 2.2.1).  
Ferner verkennt der Beschwerdeführer, dass die konkreten Folgen des eingegangenen Risikos für die Nähe der Gefahr und deren Inkaufnahme durch die Täterschaft nicht entscheidend sind. Der Tatbestand verlangt nicht, dass tatsächlich jemand schwer verletzt oder getötet wird. Aus dem Fehlen von Schwerverletzten oder Toten kann mithin nicht geschlossen werden, es habe keine entsprechende Gefahr bestanden. Auch unter diesem Gesichtspunkt konnte daher auf eine Begutachtung der Fahrzeugschäden verzichtet werden. Ebenso wenig muss ein in Art. 90 Abs. 3 SVG namentlich genanntes Verhalten vorliegen. Es entlastet den Beschwerdeführer nicht, dass von einem waghalsigen Überholen kaum gesprochen werden kann. Auch aus dem zitierten Entscheid 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darin hatte das Bundesgericht den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG allein deshalb verneint, weil die als einzige Ursache für den Kontrollverlust ausgemachte Geschwindigkeit nicht annähernd den in Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten Grenzwert erreichte. Der Vorwurf an den Beschwerdeführer besteht hingegen gerade nicht in einer Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern im unzulässigen doppelten Spurwechsel vor Abschluss eines Überholmanövers. Im Übrigen ist aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen, namentlich des absichtlichen Abdrängens, nicht von einem typischen Strassenverkehrsdelikt auszugehen, sodass ein Vergleich mit dem Sachverhalt gemäss Urteil 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 unstatthaft ist. An der Zulässigkeit der vorinstanzlichen Annahme von Eventualvorsatz hinsichtlich des Risikos von Schwerverletzten oder Toten bei einer Kollision und mässigem Verkehr auf der Autobahn ändern schliesslich die angeblich hohen Sicherheitsstandards für Fahrzeuge nichts. 
 
2.3. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verstosses gegen Art. 90 Abs. 3 SVG ist mit Bundesrecht vereinbar.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. 
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug unter anderem einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.  
Der bedingte Strafaufschub im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB setzt nicht die Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus. Dem Sachgericht steht bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Ermessen über- resp. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wurde (Urteil 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.1.1). 
 
3.2. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb sie eine unbedingte Strafe für erforderlich erachtet, um den Beschwerdeführer von künftigen (Strassenverkehrs) delikten abzuhalten. Er bringt nichts vor, was diese Einschätzung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Demnach sei dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der beiden einschlägigen Vorstrafen wegen groben Verkehrsregelverletzungen sowie des schlechten automobilistischen Leumunds eine ungünstige Legalprognose zu stellen. Er habe sich weder von vier Führerausweisentzügen seit 2008 noch von bedingten Geldstrafen beeindrucken lassen, sondern noch innerhalb des ersten Jahres seit dem letzten Urteil delinquiert. Sein Verhalten zeige deutlich, dass die bisherigen Sanktionen ihre Warnwirkung verfehlt hätten und weise auf eine ausgeprägte, dauerhafte Uneinsichtigkeit sowie Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen hin. Bei der inkriminierten Tat habe der Beschwerdeführer ein äusserst riskantes und unverantwortliches Verhalten an den Tag gelegt und weder Einsicht noch Reue gezeigt. Es sei nicht zu erwarten, dass er sich künftig an die Strassenverkehrsregeln halten werde.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt