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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_509/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. September 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Einwohnergemeinde X.________, 
2. Departement Gesundheit und Soziales des 
    Kantons Aargau, 
    Kantonaler Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 
    5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 28. Juni 2018 (WBE.2018.201). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Juli 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 2018, 
in das Schreiben der A.________ vom 16. Juli 2018 (Postaufgabedatum) samt - gemäss Aufforderung des Bundesgerichts vom 12. Juli 2018 - nachgereichter Kopie des angefochtenen kantonalgerichtlichen Entscheids, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Juli 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 2. August 2018 (Poststempel) eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Beschwerdeführerin - trotz des expliziten Hinweises der Vorinstanz, wonach lediglich der Nichteintretensentscheid des Departementes Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, vom 17. Mai 2018 Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens sein könne - vor Bundesgericht lediglich geltend macht, sie verlange von ihrer Wohngemeinde die Wiederaufnahme der Sozialhilfezahlungen im vollen Umfang, eine Nachzahlung und das Bereitstellen einer neuen Wohnung in einer anderen Gemeinde, weil ihr der Verbleib in X.________ nicht länger zumutbar sei, 
dass sie sich namentlich in allen drei Eingaben mit keinem Wort mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinandersetzt, wonach die Beschwerdestelle SPG mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjekts zu Recht nicht auf das bei dieser Stelle eingereichte Rechtsmittel der Beschwerdeführerin eingetreten sei, 
dass damit offenkundig keine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingaben vom 11. und 16. Juli 2018 am 18. Juli 2018 ausdrücklich hingewiesen hat, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz