Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_520/2018
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Urteil vom 5. September 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 27. Juni 2018 (VBE.2018.26).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. August 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. August 2018 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 9. August 2018eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid den Anspruch auf Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung zum Gegenstand hat,
dass dabei ausschliesslich kantonales Recht (§ 4 ff. des aargauischen Gesetzes vom 15. Dezember 2015 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Juli 2016, KVGG; SAR 837.200; § 7a der aargauischen Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [V KVGG], in Kraft seit 15. März 2017; SAR 837.211) zur Anwendung gelangt,
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer zwar einzelne verfassungsmässige Rechte anruft, jedoch nicht konkret anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darlegt, inwiefern diese Rechte durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen); soweit er lediglich das bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragene wiederholt und ausserdem - ohne dass er sich mit den kantonalgerichtlichen Erwägungen zur Anwendbarkeit des neuen Rechts (§ 7a V KVGG) auseinandersetzt - behauptet, es liege ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, weil er sich darauf verlassen habe, auch dieses Mal wieder eine Prämienverbilligung zu erhalten, reicht dies nicht aus,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 9. August 2018 lediglich festhält, es sei nicht nachvollziehbar, wieso seine Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich sein solle, und ausserdem ohne weitere Ausführungen auf § 22, § 78 und § 91 der kantonalen Verfassung hinweist, obwohl ihn das Bundesgericht mit Mitteilung vom 6. August 2018 auf die Gültigkeitsanforderungen an eine Rechtsschrift ausdrücklich hingewiesen hat,
dass diese nachträgliche Eingabe demgemäss nicht als verbesserte Beschwerdebegründung gelten kann,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass jedoch in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. September 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz