Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_755/2022
Urteil vom 5. September 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Hehlerei usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2022 (SW.2022.23).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Nach einer Strafanzeige vom 12. September 2021 und einer nach entsprechender Aufforderung am 16. November 2021 eingereichten "verbesserten Eingabe" der Strafanzeige vom 12. September 2021 nahm die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Hehlerei und Geldwäscherei am 9. Dezember 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau mangels hinreichender Begründung bzw. mangels Auseinandersetzung mit der Begründung der Staatsanwaltschaft und nicht rechtsgenüglich dargetaner Geschädigtenstellung betreffend Vortat (en) mit Entscheid vom 5. Mai 2022 nicht ein. Es hielt fest, die zusammenfassende Erkenntnis der Staatsanwaltschaft, dass sich kein Tat- bzw. Anfangsverdacht ergebe, treffe ohne Weiteres zu. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Das ist z.B. der Fall, soweit er mit einer Beschwerdeergänzung vom 12. Juni 2022 geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe mit einer Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2022 den "bestehenden Stand geändert".
Im Übrigen erfüllt die Beschwerde nicht die Begründungsanforderungen. Eine den Formerfordernissen genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Es reicht nicht, vor Bundesgericht lediglich pauschal zu behaupten, diese oder jene Auffassung der Vorinstanz sei falsch, um dann unter Anrufung von etlichen Verfassungs- und Gesetzesnormen und ohne erkennbare Relevanz in Bezug auf den Streitgegenstand ausführlich die eigene und vermeintlich richtige Sicht der Sachlage zu schildern und hiervon ausgehend darzulegen, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht sachgerecht aufzuzeigen, dass und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Der Begründungsmangel ist evident.
4.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit überhaupt sachbezogen, ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill