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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_330/2022  
 
 
Urteil vom 5. September 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Progrès Versicherungen AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Juni 2022 (5V 22 191/5U 22 46). 
 
 
Nach Einsicht 
in die (in zwei Schriftsätze aufgeteilte) Beschwerde vom 21. Juni 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Juni 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Rechtsmitteleingabe unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss und darin in gedrängter Form anzugeben ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass somit auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen und aufzuzeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), 
dass die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 12. April 2022 nicht auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers hinsichtlich eines rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 19. August 2021 eingetreten ist, 
dass die Vorinstanz auf das gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin eingereichte kantonale Rechtsmittel nicht eintritt, 
dass sie zur Begründung ausführt, mangels eines gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs auf Wiedererwägung könne sie ihrerseits nicht auf den Nichteintretensentscheid der Verwaltung eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.1, 4.2.1 und 4.3; angefochtenes Urteil E. 2), 
dass eine Beschwerdeschrift, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, sich aber lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist (BGE 123 V 335; Urteil 9C_193/2022 vom 27. April 2022), 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, 
dass das Ausstandsbegehren gegen den vorinstanzlichen Richter ebenfalls nicht hinreichend begründet ist, 
dass die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt, weil das Rechtsmittel (infolge der fehlenden Möglichkeit, die Verwaltung zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch zu verpflichten) offensichtlich aussichtslos sei (angefochtenes Urteil E. 3), 
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer daher Gerichtskosten von Fr. 200.- auferlegt, 
dass der Beschwerdeführer den Kostenentscheid anficht, sich aber nicht mit dem im angefochtenen Urteil dargelegten Grund der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels) auseinandersetzt, 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht somit insgesamt nicht sachbezogen ist und den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub