Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_175/2024
Urteil vom 5. September 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Chevalier,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental, Curt Goetz-Strasse 2, 4102 Binningen.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. April 2023 (810 22 285).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 8. November 2022 reichte der Legal Counsel der Bank B.________ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend A.________ (geb. 1938) ein. Er teilte mit, diese sei kinderlos und mutmasslich ohne Familienangehörige. Sie werde von einer Bekannten namens C.C.________ betreut und begleitet. Vertreten durch C.C.________ habe A.________ einen Zahlungsauftrag über Fr. 350'000.-- bei der B.________ eingereicht. Die Begünstigte dieser Zahlung sei C.C.________ respektive deren Tochter. Anlässlich zweier Gespräche habe A.________ einen verwirrten Eindruck hinterlassen und nicht gewusst, worum es gehe. Auf den Zahlungsauftrag angesprochen habe sie keine Angaben machen können, wozu die Zahlung dienen solle.
A.b. Mit superprovisorischem Entscheid vom 9. November 2022 entzog die KESB A.________ den Zugriff auf ihre Vermögenswerte bei der B.________ und der D.________ AG (nachfolgend: D.________) sowie die Handlungsfähigkeit in der Einkommens- und Vermögensverwaltung inklusive das Eingehen sämtlicher Arten von Verpflichtungsgeschäften. Auf die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft nicht ein.
A.c. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die KESB am 12. Dezember 2022 den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Sie hielt am Entzug der Handlungsfähigkeit in der Vermögensverwaltung betreffend sämtliche Arten von Verpflichtungsgeschäften, die man aufgrund der Höhe oder ihres Inhalts üblicherweise nicht alleine mit den laufenden Einnahmen decken kann, fest. Unabhängig davon entzog sie A.________ die Handlungsfähigkeit für alle Rechtsgeschäfte, die den Wert von Fr. 1'000.-- übersteigen, wobei bei wiederkehrenden Verpflichtungen die Dauer von 12 Monaten zähle. Die KESB hielt darüber hinaus auch den Entzug des Zugriffs auf Guthaben, Wertschriften, Depots, Safes und allfällige weitere Vermögenswerte bei der B.________ aufrecht. Den Entzug des Zugriffs auf das Konto bei der D.________ (das "Laufkonto") hob sie hingegen auf. Weiter forderte die KESB A.________ auf, sich zur Abklärung ihres Schutz- und Unterstützungsbedarfs von ihrem Hausarzt an die Klinik E.________ überweisen zu lassen. Dem Sozialdienst U.________ erteilte die KESB den Auftrag, allgemein die persönliche und soziale Situation von A.________ und deren Alltagsbewältigung abzuklären. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung.
B.
A.________ war mit diesem Entscheid nicht einverstanden und gelangte daher mit Beschwerde an das Kantonsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. April 2023 ab. Aufgrund eines Versehens wurde der Entscheid jedoch zunächst nicht eröffnet. Erst am 9. Februar 2024 erfolgte schliesslich die Zustellung an den damaligen Rechtsvertreter von A.________.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. März 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie, den Entscheid vom 13. April 2023 aufzuheben. Von der Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen sei vollständig abzusehen, eventualiter sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz, eventualiter an die KESB, zurückzuweisen.
Den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies der Präsident der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 14. März 2024 mangels Begründung ab.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über den vorsorglichen Entzug der Handlungsfähigkeit und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit ohne Streitwert entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Erwachsenenschutzverfahrens im Sinn von Art. 445 ZGB und unterliegt als Zwischenentscheid der Beschwerde nur dann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich gegeben (Urteil 5A_211/2016 vom 19. Mai 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich folglich als das zutreffende Rechtsmittel und die Beschwerdeführerin ist auch zu deren Ergreifung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.2. Anfechtungsobjekt bildet im bundesgerichtlichen Verfahren ausschliesslich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss den Entscheid der KESB kritisiert bzw. ausführt, diese habe ihren Entscheid im Nachgang implizit "abgeändert", um die Freigabe des Kontos bei der D.________ zu erreichen (offenbar war die D.________ der Ansicht, das Dispositiv des Entscheids vom 12. Dezember 2022 sei widersprüchlich, weshalb sie zunächst über Monate die Freigabe des Kontos verweigerte), und dieser (abgeänderte) Entscheid müsse aufgehoben werden, sprengt dies den Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Darauf ist nicht einzugehen.
2.
2.1. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gestützt auf Art. 445 ZGB unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_995/2022 vom 27. Juli 2023 E. 2.1). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei hat präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 146 IV 114 E. 2.1). Vorausgesetzt ist daher, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1
in fine mit Hinweis).
2.2.
2.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 143 V 19 E. 1.2). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine solchen mehr vorgetragen werden konnten (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2).
2.2.2. Die Beschwerdeführerin reicht eine E-Mail der KESB vom 10. Januar 2024 ein, schildert das weitere Vorgehen der KESB nach dem Entscheid vom 13. April 2023 und führt aus, die Abklärungen hätten inzwischen ergeben, dass es sich beim Umfeld der Beschwerdeführerin um ein rechtschaffenes handle und dass die KESB keine weitergehenden Massnahmen zu treffen beabsichtige. Dabei handelt es sich um echte Noven, die im Verfahren vor Bundesgericht keine Beachtung finden können. Daran ändert entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz es über Monate versäumte, ihren Entscheid zu eröffnen. Ein Endentscheid in der Sache ist jedenfalls bisher nicht ergangen. Das bundesgerichtliche Verfahren ist auf die Beurteilung des angefochtenen Entscheids beschränkt und kann keine seither eingetretenen Entwicklungen berücksichtigen.
2.2.3. Ausserdem reicht die Beschwerdeführerin die Kopie ihres handschriftlichen Testaments ein und führt aus, erst die Erwägungen der Vorinstanz, in denen diese C.C.________ implizit Erbschleicherei unterstelle, gebe Anlass zu dessen Einreichung. W elche Relevanz diesem Testament vorliegend zukommen sollte, ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb letztlich offenbleiben kann, ob es vor Bundesgericht überhaupt zu beachten wäre. Wenn die Beschwerdeführerin überdies die Situation zwischen dem erstinstanzlichen Entscheid der KESB und Ende Februar 2023 schildert (insbesondere den Umstand, dass die D.________ das Konto über längere Zeit nicht freigegeben hat), legt sie nicht dar, weshalb sie entsprechende Ausführungen nicht bereits vor Vorinstanz hätte machen können. Auf diese Ausführungen wird nicht weiter einzugehen sein.
3.
3.1. Die Erwachsenenschutzbehörde trifft gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt generell Dringlichkeit und Notwendigkeit voraus (BGE 130 II 149 E. 2.2; 127 II 132 E. 3; Urteil 5A_778/2021 vom 8. Juli 2022 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erwog, anlässlich der Anhörung durch die KESB habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage jeweils kurze, klare Antworten auf nicht offen formulierte Fragen gegeben. Auf offen formulierte Fragen habe sie hingegen entweder geantwortet, indem sie ein zuvor vorbereitetes Schreiben vorlas, oder gar nicht oder nur mit Hilfe ihres Rechtsvertreters. Sie habe weder zum Geschehen bei der B.________ noch zu den finanziellen Verhältnissen der Tochter von C.C.________ Angaben machen können. Auf die Höhe des Darlehens angesprochen habe die Beschwerdeführerin zuerst mitgeteilt, dass es sich um Fr. 35'000.-- gehandelt habe. Erst nachdem die KESB sie darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der Betrag erheblich höher sei, habe die Beschwerdeführerin die richtige Höhe der Darlehenssumme nennen können. Auch habe sie nicht gewusst, dass das Darlehen für die Familie C.________ zwischenzeitlich kein Thema mehr war. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem offenbar keinerlei Gedanken darüber gemacht, welche finanziellen Konsequenzen das Geschäft für sie haben könne. Das Verhalten sowie die (Nicht-) Beantwortung der Fragen erweckten den Anschein, dass die Beschwerdeführerin die Sachlage, die damit zusammenhängenden Fragen und die Relevanz nicht zu erfassen vermöge respektive nicht in der Lage sei, sich diesbezüglich eine eigene Meinung zu bilden und danach zu handeln. Die Gefährdung der Beschwerdeführerin realisiere sich darin, dass sie offenbar Geschäfte von wesentlichem Ausmass tätige, die sie selbst nicht überblicken könne, was jedoch Voraussetzung für ein selbstbestimmtes und rechtsgültiges Handeln sei. Aus der geltend gemachten dreimonatigen Kündigungsfrist des Kontos bei der B.________ könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie nicht allein durch einen Mittelabfluss auf ein anderes Konto, sondern auch durch Abschlüsse von Verpflichtungsgeschäften geschädigt werden könne. Angesichts dieser Sachlage sei nicht zu beanstanden, dass die KESB von der Wahrscheinlichkeit eines Schwächezustands sowie einer dringlichen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen sei und ihr die Handlungsfähigkeit in der Vermögensverwaltung sowie den Zugriff auf sämtliche bei der B.________ befindliche Guthaben, Wertschriften, Depots, Safes und allfällige weitere Vermögenswerte entzogen habe. Unter den gesamten Umständen sei ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die KESB eine Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Klinik E.________ sowie eine Abklärung durch den Sozialdienst verfügt habe. Es gelte durch spezialisierte Fachpersonen abzuklären, ob respektive inwiefern kognitive Defizite bei der Beschwerdeführerin vorlägen. Mit den vorsorglichen Massnahmen sei sichergestellt worden, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nicht nochmals Gefahr laufe, undurchdachte, für sie allenfalls nachteilige Vorkehrungen zu treffen, scheine doch gerade auch ihr nahes Umfeld nicht auf die Problematik sensibilisiert zu sein. Die vorsorglichen Massnahmen erwiesen sich als geboten und verhältnismässig.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt verschiedentlich, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör in Form der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, da sie auf ihre Rügen nicht eingegangen sei.
4.2. Der verfassungsmässig garantierte Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) schreibt einem Gericht jedoch nicht vor, auf alle aufgeworfenen Punkte einzugehen und jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Im Lichte dieser Vorgaben ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die vorinstanzlichen Erwägungen (oben E. 3.2) lassen klar erkennen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird. Ist die Beschwerdeführerin mit dieser Beurteilung nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die vorinstanzliche Rechtsanwendung. Diese überprüft das Bundesgericht hier nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin (oben E. 2.1).
5.
5.1. Gestützt auf die persönliche Anhörung durch die KESB kam die Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdeführerin vermöge die Sachlage, die damit zusammenhängenden Fragen und die Relevanz nicht richtig zu erfassen und sei nicht in der Lage, sich diesbezüglich eine eigene Meinung zu bilden und danach zu handeln. Sie tätige offenbar Geschäfte von wesentlichem Ausmass, die sie selbst nicht überblicken könne.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie angeblich Geschäfte von wesentlichem Ausmass getätigt habe, erst recht im Plural. Dies sei nirgends in den Akten ersichtlich. Im kantonalen Verfahren habe sie selbst beantragt, dieser Frage nachzugehen. Ihre diesbezüglichen Anträge seien jedoch pauschal abgelehnt worden. Damit erscheine die vorinstanzliche Behauptung als schlichtweg stossend. Es sei willkürlich, diese Behauptung zu einem entscheidrelevanten Sachverhaltsmerkmal zu erheben und gleichzeitig jegliche weitergehenden Abklärungen abzulehnen. Damit wende die Vorinstanz auch den Untersuchungsgrundsatz willkürlich an.
5.2.2. Wie diese Ausführungen zeigen, stört sich die Beschwerde führerin vor allem an der etwas pauschalen Aussage der Vorinstanz, wonach sie "Geschäfte von wesentlichem Ausmass getätigt" habe. Sie bestreitet jedoch nicht, der B.________ einen Zahlungsauftrag über Fr. 350'000.-- zugunsten ihrer langjährigen Freundin beziehungsweise deren Tochter erteilt zu haben. Im Gegenteil führt sie aus, sie habe einer langjährigen Freundin ein Darlehen gewähren wollen und verweist auf einen Darlehensvertrag vom 15. Oktober 2022, den sie im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat. Dass es sich hierbei um ein Geschäft von wesentlichem Ausmass handelt, ist offensichtlich. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Plural verwendet, macht ihre Sachverhaltsfeststellung noch nicht willkürlich. Damit ist auch der Rüge die Grundlage entzogen, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB willkürlich angewendet (siehe dazu Urteil 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.3).
5.3. Mit den auf die persönliche Anhörung gestützten Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin Geschäfte von wesentlichem Ausmass selbst nicht überblicken könne, setzt sich diese vor Bundesgericht nicht in einer den vorliegend geltenden Anforderungen an die Begründung (oben E. 2.1) genügenden Art und Weise auseinander. Insbesondere geht sie nicht auf die vorinstanzlichen Feststellungen ein, wonach sie auf offene Fragen nicht oder nur mit Unterstützung eines vorbereiteten Schreibens oder ihres Rechtsvertreters antwortete, zum Geschehen bei der B.________ keine Angaben machen konnte und sie nicht wusste, dass das Darlehen in der Zwischenzeit kein Thema mehr war. Stattdessen nimmt sie Bezug auf die medizinisch-ethischen Richtlinien zur Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften vom 1. Januar 2019 und wirft der Vorinstanz vor, die Urteilsfähigkeit nicht anhand der dort niedergelegten Kriterien überprüft zu haben. Anschliessend nimmt sie eine eigene Beurteilung anhand dieser Kriterien vor. Solche appellatorischen und von den vorinstanzlichen Erwägungen weitgehend losgelösten Vorbringen sind jedoch nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid zu erschüttern. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde stellt die Vorinstanz im Übrigen nicht wesentlich auf den Moment der Umsetzung des Geschäfts am Bankschalter oder auf die seitens der Bank erfolgte Gefährdungsmeldung, sondern auf das Resultat der persönlichen Anhörung ab. Deswegen gehen die auf die Gefährdungsmeldung abzielenden Rügen allesamt ins Leere.
5.4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist es folglich unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin als gegeben erachtete.
6.
6.1. Die Vorinstanz bejahte überdies die Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit der Massnahme (vgl. oben E. 3.2). In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung von Art. 388, 389 und 445 ZGB .
6.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 145 II 32 E. 5.1; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen). Keine Willkür vermag darzutun, wer die Sach- und Rechtslage bloss aus der eigenen Sicht darlegt und die davon abweichende Würdigung der Vorinstanz als willkürlich bezeichnet (vgl. BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Auch belegt der Umstand, dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung übereinstimmen, noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3).
6.3.
6.3.1. Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids habe kein Grund mehr für den Erlass einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme bestanden. Wie mehrfach dargelegt worden sei, hätten die Beteiligten sich umgehend entschlossen, vom geplanten Rechtsgeschäft abzusehen. Dieses sei technisch auch gar nicht mehr umsetzbar gewesen, weil die Zusagen bis zum 30. November 2022 hätten umgesetzt werden müssen. Die Dringlichkeit sei ausserdem aufgrund der dreimonatigen Kündigungsfrist des Sparkontos bei der B.________ zu verneinen.
6.3.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beruhen auf Sachverhaltselementen (Absehen vom Rechtsgeschäft), die im angefochtenen Entscheid keine Basis finden, ohne dass sie entsprechende Sachverhaltsrügen erheben würde. Bereits deshalb vermag sie mit den darauf aufbauenden Vorwürfen, die Vorinstanz habe Art. 388, 389 und 445 ZGB willkürlich angewendet, nicht durchzudringen.
6.3.3. Selbst wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin zutreffen würden, versäumt sie es, aufzuzeigen, inwiefern sich die Bejahung der Notwendigkeit von vorsorglichen Massnahmen bei der festgestellten Schutzbedürftigkeit als geradezu willkürlich (oben E. 6.2) erweisen würde. Es genügt nicht, auf die Vertrautheit mit dem in das Rechtsgeschäft involvierten Umfeld zu verweisen, und daraus zu schliessen, es habe keine weitere Gefahr bestanden, dass die Beschwerdeführerin irgendein weiteres Verpflichtungsgeschäft mit Dritten oder Fremden eingehe. Schliesslich kann das Bundesgericht in diesem Zusammenhang nicht beachten, dass "heute aktenkundig" sei, dass das Umfeld von der KESB als vertrauenswürdig erachtet werde (dazu schon E. 2.2.2), und erfolgen die Ausführungen, wonach die Vertrauenswürdigkeit bereits zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ausgewiesen gewesen sei, ohne Bezug zu einer konkreten Sachverhaltsrüge. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die angebliche Vertrauenswürdigkeit ihres nächsten Umfelds die Notwendigkeit von vorsorglichen Massnahmen entfallen bzw. die gegenteilige Würdigung als willkürlich erscheinen liesse, hat sich doch genau in diesem Umfeld das das vorliegende Verfahren auslösende Rechtsgeschäft angebahnt.
6.3.4. Was die angebliche dreimonatige Kündigungsfrist anbelangt, hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht allein durch einen Mittelabfluss auf ein anderes Konto, sondern auch durch Abschlüsse von Verpflichtungsgeschäften geschädigt werden könnte. Darauf kann verwiesen werden.
6.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet ausserdem, dass die Vorinstanz keine milderen Mittel geprüft habe, obschon sie eine Reihe von Abklärungsmassnahmen vorgeschlagen habe. Die Vorinstanz habe es daher in willkürlicher Missachtung der Untersuchungsmaxime unterlassen, Abklärungen vorzunehmen, die einen subsidiären milderen Eingriff in die Grundrechte ermöglicht hätten, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Kündigungsfrist. Sie führt aber nicht aus, welche Massnahmen sie im Einzelnen beantragt haben will und inwiefern diese geeignet gewesen wären, dem Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin Nachachtung zu verschaffen. Mit ihren rein appellatorischen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich auszuweisen. Daran ändern auch die Ausführungen zu einem Vorsorgeauftrag nichts, zumal sie in keinem erkennbaren Zusammenhang zu einer vorliegend zulässigen Rüge (oben E. 2.1) stehen.
6.5. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es ausser Acht gelassen, eine Prognoseprüfung vorzunehmen. Inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz willkürlich gewesen sein soll, legt sie jedoch nicht dar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass selbst der von ihr zitierte Kommentar (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 445 ZGB) auf Lehrmeinungen verweist, die eine solche Prognose im Rahmen von Art. 445 ZGB nicht für zwingend erachten. Willkür ist daher auch in dieser Hinsicht nicht dargetan.
7.
Zusammengefasst gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, der Vorinstanz Willkür in der Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung nachzuweisen. Sie ist daher willkürfrei von der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und der Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ausgegangen. Bei dieser Ausgangslage zielt die Kritik an weiteren Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere betreffend Seriosität des Rechtsgeschäfts und die vermeintlich fehlende Sensibilität des Umfelds der Beschwerdeführerin für die Problematik) ins Leere. Wenn sie überdies die Verletzung von Art. 10 und 13 BV rügt, führt sie nicht aus, inwiefern diesen Bestimmungen zusätzlich zur Prüfung, ob die gesetzlichen Bestimmungen willkürlich angewandt worden sind, eigenständige Bedeutung zukommen sollte (vgl. Urteil 5A_995/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.3). Weiterungen erübrigen sich.
8.
Abschliessend sei noch auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur übermässigen Dauer des Verfahrens einzugehen. Sie erhebt in diesem Zusammenhang zwar keine konkreten Rügen. Dennoch ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 445 ZGB beruht auf einer vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Das Erwachsenenschutzverfahren findet damit noch nicht seinen Abschluss, sondern soll (zügig) fortgeführt und schliesslich mit einem Endentscheid abgeschlossen werden. Daran ändert im Grundsatz auch das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen den vorsorglichen Entscheid nichts. Dies gilt vorliegend umso mehr, als bereits die KESB der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurden die Massnahmen vorsorglich angeordnet, weil die notwendigen Abklärungen (insbesondere: Abklärung durch den Sozialdienst und Beurteilung durch die Klinik E.________) erst noch vorgenommen werden müssen. Dennoch scheinen diese Abklärungen (mindestens teilweise) nicht vorgenommen worden zu sein, obwohl das Verfahren bereits relativ lange dauert. Die KESB wird dieses daher zügig fortzuführen und zu einem Abschluss zu bringen haben.
9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang