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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_490/2024  
 
 
Urteil vom 5. September 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 7, Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich, 
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Steuerbezug, Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 3. Juli 2024 (PS240084-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Kanton Zürich betreibt die Beschwerdeführerin für eine Forderung von Fr. 2'766.40 nebst Zinsen und Kosten (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7). Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 kündigte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin die Pfändung auf den 11. März 2024 an. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. März 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Am 5. und 12. März 2024 ergänzte sie die Beschwerde. Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. April 2024 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 300.--. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 300.--. 
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 29. Juli 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4). 
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerde genüge den an sie gestellten Anforderungen insoweit nicht, als die Beschwerdeführerin neue Behauptungen aufstelle oder bloss wiederhole, was sie bereits vor Bezirksgericht vorgebracht habe. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Bezirksgerichts finde nicht statt und die bezirksgerichtlichen Feststellungen würden nicht bestritten. Diesbezüglich sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Die Beschwerdeführerin rügte sodann vor Obergericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im bezirksgerichtlichen Verfahren, indem ihr die vom Betreibungsamt eingereichten Unterlagen (act. 3, act. 4/1-2 und act. 7) erst mit dem Endentscheid zugestellt worden seien und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt worden sei. Das Obergericht hat erwogen, dabei handle es sich um zwei von Amtes wegen beigezogene Aktenstücke des Betreibungsverfahrens, nämlich das Fortsetzungsbegehren und das Betreibungsprotokoll (act. 4/1-2), die das Betreibungsamt dem Bezirksgericht per E-Mail zugestellt habe (act. 3), sowie den Empfangsschein hinsichtlich der Zustellung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Februar 2024 (Geschäft Nr. EB231731) an die Beschwerdeführerin, in welchem in der streitgegenständlichen Betreibung definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei (act. 7). Bei allen drei Aktenstücken handle es sich nicht um Eingaben der Gegenpartei oder Vernehmlassungen Dritter, bei welchen den Parteien gemäss der Rechtsprechung zum Replikrecht das rechtliche Gehör zu gewähren wäre. Vielmehr stammten sie aus dem Betreibungsverfahren, in dem die Beschwerdeführerin Partei sei. Solche Aktenstücke fielen unter das Akteneinsichtsrecht. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass ihr das Einsichtsrecht verwehrt worden sei. Die Beschwerde sei insoweit unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, das Bezirksgericht lege üblicherweise viel Wert auf das rechtliche Gehör, stelle die vom Betreibungsamt eingereichten Unterlagen den Parteien zur Verfügung und setze eine zehntägige Frist an zur Stellungnahme. Sie sei deshalb erstaunt gewesen, Kopien von act. 3, 4/1-2 und 7 mit dem Entscheid zu erhalten. Es könne nicht sein, dass das Bezirksgericht seine Praxis plötzlich und ohne Vorwarnung ändere. Sie habe geltend gemacht, dass das Bezirksgericht ihr die vom Betreibungsamt eingereichten Akten zur Verfügung stellen und ihr ermöglichen müsse, Stellung zu nehmen.  
Mit den obergerichtlichen Erwägungen zum rechtlichen Gehör bzw. zum Akteneinsichtsrecht (oben E. 3) setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Dass das Bezirksgericht die Akten des Betreibungsamtes üblicherweise von sich aus den Parteien zustellt, ist eine unbelegte Sachverhaltsbehauptung. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, das Fortsetzungsbegehren und auch die Vollstreckbarkeitsbescheinigung seien ungültig, da sie von Unbekannten unterschrieben worden seien. Das Obergericht habe diese von ihr vorgebrachte Begründung nicht erwähnt. Ausserdem habe sie auch gerügt, dass ihr Rechtsöffnungskosten auferlegt worden seien, obschon der Kanton Zürich Kostenfreiheit geniesse. Diese Forderung hätte vom Betreibungsamt abgewiesen werden müssen.  
Die Beschwerdeführerin stellt damit bloss ihre eigene Sicht auf den Sachverhalt und die Rechtslage dar. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das Obergericht ihre Ausführungen zur Sache als ungenügend erachtet hat, da sie entweder neu seien oder blosse Wiederholungen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen möchte, sie habe im bezirksgerichtlichen Verfahren noch keine Kenntnis davon gehabt, dass das Fortsetzungsbegehren und die Vollstreckbarkeitsbescheinigung von Unbekannten unterschrieben worden seien, legt sie nicht dar, inwiefern ihr vom Betreibungsamt oder vor Bezirksgericht die Akteneinsicht verweigert worden wäre und sie jene Umstände deshalb nicht hätte vorbringen können. 
 
4.3. Die Beschwerde enthält damit keine genügende Begründung. Auf sie kann nicht eingetreten werden.  
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg