Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_569/2024
Urteil vom 5. September 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Rückweisung von Rechtsvorschlägen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 5. August 2024 (ABS 24 246).
Erwägungen:
1.
Dem Beschwerdeführer wurden am 3. Mai 2024 die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. xxx, yyy und zzz zugestellt. Am 14. Mai 2024 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, wies die Rechtsvorschläge mit Verfügungen vom 23. Mai 2024 als verspätet zurück. Der Beschwerdeführer holte die drei Sendungen nicht ab.
Am 27. Juni 2024 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 5. August 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. September 2024 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 9. August 2024 zur Abholung gemeldet worden. Er hat ihn jedoch nicht abgeholt. Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung von gerichtlichen Sendungen rechnen, weshalb der Entscheid spätestens als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt (sog. Zustellfiktion). Der angefochtene Entscheid gilt damit als am 16. August 2024 zugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) am Montag, 26. August 2024, ablief. Die am 2. September 2024 der Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet.
Im Übrigen enthält die Beschwerde auch keine genügende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er die Rechtsvorschläge verspätet erhoben hat. Er geht jedoch nicht darauf ein, dass seine Beschwerde an das Obergericht verspätet war.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg