Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_459/2024
Urteil vom 5. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Leibesvisitation,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 1. März 2024
(SK 23 347).
Sachverhalt:
A.
Die Justizvollzugsanstalt Thorberg verfügte am 4. April 2023, dass der verwahrte A.________ nach jedem Besuch einer oberflächlichen Leibesvisitation unterzogen werden soll. Zur Begründung führte sie aus, dies sei notwendig, um die Einfuhr unerlaubter Gegenstände und Substanzen zu verhindern und damit die Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt zu gewährleisten.
B.
B.a. Dagegen erhob A.________ am 24. April 2023 Beschwerde und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.
Diese Eingabe leitete die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern mit Verfügung vom 27. April 2023 dem Amt für Justizvollzug weiter zur Durchführung des Einigungsverfahrens gemäss Art. 51 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG/BE; BSG 341.1). Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 übermittelte das Amt für Justizvollzug der Sicherheitsdirektion die Beschwerde vom 24. April 2023 und die Unterlagen aus dem Einigungsverfahren zur Durchführung des ordentlichen Beschwerdeverfahrens.
Mit Entscheid vom 21. Juni 2023 wies die Sicherheitsdirektion die Beschwerde von A.________ und dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
B.b. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ vom 24. Juli 2023 wies das Obergericht des Kantons Bern am 1. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ebenfalls ab. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- auferlegte es A.________.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss vom 1. März 2024 sei aufzuheben und es seien die jeweiligen Vollzugseinrichtungen anzuweisen, "unregelmässige, angemessene und verhältnismässige Körperkontrollen" durchzuführen, insbesondere ohne vollständiges Ausziehen. Es sei festzustellen, dass die systematischen Körperkontrollen, wie sie aktuell in der Justizvollzugsanstalt Thorberg durchgeführt würden, seine Würde verletzten. Ihm sei eine angemessene Genugtuung auszurichten und für die vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Beschwerde befugt. Er hat zwar kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Behandlung der Beschwerde, da die Leibesvisitationen bereits stattgefunden haben. Die Rechtsprechung verzichtet jedoch auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der angefochtene Beschluss ist ein Endentscheid gemäss Art. 90 BGG. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Leibesvisitationen in der Justizvollzugsanstalt Thorberg. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 7 BV sowie eine Verletzung von Art. 36 BV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 JVG/BE.
3.1. Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen (Art. 7 BV). Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 12 Abs. 2 KV/BE, Art. 3 EMRK).
Die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefangenen können zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt durchsucht werden (Art 85 Abs. 1 StGB). Beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann eine Leibesvisitation durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. Untersuchungen im Körperinnern sind von einem Arzt oder von anderem medizinischem Personal vorzunehmen (Art. 85 Abs. 2 StGB). Die gilt auch für verwahrte Personen (Art. 90 Abs. 5 StGB).
Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Eingewiesene einer oberflächlichen Leibesvisitation durch Personal des gleichen Geschlechts unterziehen sowie die persönlichen Effekten und die Unterkunft der Eingewiesenen durchsuchen lassen (Art. 31 Abs. 1 JVG/BE). Die Vorinstanz hält willkürfrei (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) fest, die Leitung der Vollzugseinrichtung könne diese Befugnis an geeignetes Personal delegieren. Die Durchsuchung beschränke sich nicht auf eine äusserliche Kontrolle samt Kleidervisitation, sondern umfasse auch die Kontrolle von Achselhöhlen, Haartracht und nacktem Körper ohne Eingriff in Körperhöhlen.
3.2. Ist zu beantworten, ob eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung gegen die Menschenwürde verstösst und eine erniedrigende Behandlung darstellt, kommt es auf die Umstände an (BGE 146 I 97 E. 2.3; 141 I 141 E. 6.3.5 mit Hinweisen). Die Leibesvisitation bedeutet einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV). Sie muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das heisst, sie muss geeignet sein, den damit verfolgten Zweck zu erreichen. Sodann muss sie erforderlich sein. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn mildere Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks genügen. Schliesslich muss die Massnahme der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 146 I 97 E. 2.3; 142 I 135 E. 4.1; 141 I 141 E. 6.5.3; vgl. zur Kasuistik: BGE 146 I 97 E. 2.4).
3.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist es nachvollziehbar, dass ein Inhaftierter, der einer körperlichen Durchsuchung unterzogen wird, sich dadurch in seiner Intimität und Würde beeinträchtigt fühlt, besonders wenn er sich vor anderen entkleiden und eine unangenehme Stellung ("posture embarrassante") einnehmen muss. Eine solche Behandlung ist jedoch nicht per se illegitim. Auch vollständige körperliche Durchsuchungen können sich als notwendig erweisen zur Gewährleistung der Sicherheit im Gefängnis, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Vorbeugung von Straftaten. Körperliche Durchsuchungen müssen allerdings für die Erreichung dieser Zwecke erforderlich ("nécessaire") sein. Zudem müssen sie dergestalt durchgeführt werden, dass das Mass des Leids oder der Erniedrigung des Inhaftierten nicht jenes übersteigt, das mit dieser Art der Behandlung unvermeidlich verbunden ist. Je schwerer der Eingriff in die Intimität des Inhaftierten wiegt, desto grössere Wachsamkeit ("vigilance") drängt sich auf. Dies gilt insbesondere, wenn er sich vor anderen ausziehen und unangenehme Stellungen einnehmen muss. Es kann zwar notwendig sein, den Inhaftierten im Hinblick auf die Sichtung der Aftergegend dazu anzuhalten, sich zu bücken und zu husten. Eine solche Massnahme ist jedoch nur zulässig, wenn sie angesichts der besonderen Umstände absolut notwendig ist und wenn ernsthafte und konkrete Verdachtsmomente bestehen, dass der Inhaftierte verbotene Gegenstände oder Substanzen in diesem Körperteil verbirgt (Urteil des EGMR 70204/01 in Sachen
Frérot gegen Frankreich vom 12. Juni 2007, § 38-41 mit Hinweisen; MEYER-LADEWIG/LEHNERT, in: Europäische Menschenrechtskonvention, Meyer-Ladewig und andere [Hrsg.], Handkommentar, 5. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 3 EMRK).
3.4. Im Schrifttum wird dargelegt, für eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung seien Anhaltspunkte erforderlich, dass ohne diese Massnahme eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung vorliege oder andere besonders wichtige Rechtsgüter betroffen sein könnten. Massgebend seien die Umstände. Eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung sei unverhältnismässig, wenn kein objektiver Grund zur Annahme bestehe, dass die betroffene Person im Besitz gefährlicher Gegenstände sei. Dasselbe gelte, wenn das Abtasten über den Kleidern genüge (BGE 146 I 97 E. 2.6 mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz setzt sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers sorgfältig auseinander.
4.1. Zunächst geht sie auf dessen Kritik ein, wonach die systematischen Leibesvisitationen unverhältnismässig seien. Dazu erwägt sie, weder die Justizvollzugsanstalt Thorberg noch die Sicherheitsdirektion stellten in Abrede, dass nach jedem privaten Besuch oberflächliche Leibesvisitationen vorgenommen würden. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Bundesrats zum Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 26. Oktober 2021 über dessen Besuch in der Schweiz vom 22. März 2021 bis 1. April 2021. Der Beschwerdeführer argumentierte im vorinstanzlichen Verfahren, die Bezeichnung als "oberflächliche" Leibesvisitation sei euphemistisch. Dem hält die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 123 I 221 E. II.2 entgegen, die Terminologie in Art. 31 JVG/BE stehe mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers könne auch eine oberflächliche Untersuchung die Kontrolle des nackten Körpers umfassen, während die intime Leibesvisitation die Kontrolle von Körperöffnungen mit einschliesse.
4.2. In der Folge prüft die Vorinstanz, ob die soeben erwähnten oberflächlichen Leibesvisitationen den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Würde verletzen. Dabei verweist sie auf die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 4. April 2023. Darin wurde festgehalten, die Eingewiesenen stünden jeweils in direktem Kontakt mit den Besuchern, seien räumlich nicht getrennt und würden dieselben Toiletten im Besucherbereich benützen. Wegen dieser Gegebenheiten sehe sich die Justizvollzugsanstalt Thorberg regelmässig mit der Einfuhr unerlaubter Gegenstände oder Substanzen im Körper der Eingewiesenen konfrontiert. Um dies zu verhindern und die Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt zu gewährleisten, seien die oberflächlichen Leibesvisitationen nach Besuchen notwendig. Aufgrund der Ausgestaltung der Besuche in der Justizvollzugsanstalt Thorberg bestehe immer der Verdacht, dass unerlaubte Gegenstände eingeführt werden könnten.
4.3. Gemäss Vorinstanz erachtete auch die Sicherheitsdirektion die Leibesvisitationen als verhältnismässig. Sie verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und zitierte insbesondere BGE 141 I 141, der Leibesvisitationen im Gefängnis Champ-Dollon betraf. Dort war das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass systematische Leibesvisitationen nach jedem Besuch im Besuchsraum zulässig seien, wenn diese aus Gründen der Sicherheit gerechtfertigt seien (E. 6.5). Bezogen auf den vorliegenden Fall erwog die Sicherheitsdirektion, die Leibesvisitationen liessen sich mit Sicherheitsüberlegungen begründen. Dem Beschwerdeführer sei es möglich, im Besuchsraum mit den besuchenden Personen in direkten physischen Kontakt zu treten. Eine Echtzeitüberwachung sei entgegen seiner Auffassung nicht realisierbar. Die von ihm verlangten oberflächlichen Kontrollen über den Kleidern würden den Sicherheitsbedürfnissen der Justizvollzugsanstalt Thorberg nur ungenügend Rechnung tragen. Die Sicherheitsdirektion gab zu bedenken, dass der Beschwerdeführer sich in einem Sonderstatusverhältnis befinde. Kontrollen "intra muros" dürften ohne weiteres gewisse Unterschiede zu Kontrollen "extra muros" aufweisen; darin sei keine Verletzung des Normalisierungsgrundsatzes zu erblicken. Im Weiteren sei nicht auszuschliessen, dass der Eingewiesene nach der Kontrolle übergriffiges Verhalten geltend mache. Daher sei bei Leibesvisitationen die Anwesenheit von zwei Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt Thorberg zur Beweissicherung angezeigt. Schliesslich pflichtete die Sicherheitsdirektion dem Beschwerdeführer insoweit bei, als der Ort der fraglichen Kontrollen unbefriedigend sei.
4.4. Die Vorinstanz erwägt, die Praxis in der Justizvollzugsanstalt Thorberg rühre offensichtlich daher, dass die Infrastruktur eine systematische Durchsuchung der Eingewiesenen aus Sicherheitsgründen unabdingbar mache. Die Besuchsräume seien nämlich offen, womit ein direkter Kontakt zu Besuchern möglich sei (vgl. auch BGE 141 I 141 E. 6.5.1). Die Vorinstanz verwirft die Rüge des Beschwerdeführers, dass die oberflächliche Leibesvisitation standardmässig erfolge und nicht auf einer individuellen Risikobeurteilung beruhe. Sie betont, die Leibesvisitationen würden durchgeführt, nachdem der Eingewiesene ohne Überwachung direkten Kontakt zu externen Personen gehabt habe. Dies berge das Risiko der Einführung gefährlicher Gegenstände oder Substanzen. Die Vorinstanz gelangt zum zutreffenden Schluss, dass eine aus solchen Sicherheitsüberlegungen fliessende systematische Leibesvisitation nach einem Aufenthalt im Besuchsraum nicht gegen die EMRK verstösst (vgl. BGE 141 I 141 E. 6.5.2).
4.5. Die Vorinstanz weist den Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die beträchtliche Anzahl von Besuchen in der Justizvollzugsanstalt Thorberg unvermeidlich die Anwendung eines standardisierten Verfahrens notwendig macht. Würden die Abläufe so angepasst, wie es sich der Beschwerdeführer vorstelle, dann wären Besuche im bisherigen Ausmass nicht mehr durchführbar. Dies kann nicht im Interesse der Eingewiesenen sein. Auch diesbezüglich verweist die Vorinstanz zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Gefängnis Champ-Dollon (vgl. BGE 141 I 141 E. 6.5.2). Die Vorinstanz hebt mit der Sicherheitsdirektion den Sicherheitsaspekt hervor. Die pauschale Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Justizvollzugsanstalt Thorberg "alles gebetsmühlenartig mit dem Sicherheitsargument" begründe, verwirft sie zu Recht.
4.6. Der Beschwerdeführer argumentierte bereits im vorinstanzlichen Verfahren, dass gemäss der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) die Verwahrung zwingend von einer Strafe zu unterscheiden sei, weil sie keinen punitiven Charakter habe. Entsprechend müsse sich die Verwahrung in ihrer materiellen Ausgestaltung deutlich vom Strafvollzug unterscheiden. Dem hält die Vorinstanz schlüssig entgegen, dass dem Beschwerdeführer kein vorbehaltloser und unkontrollierter Kontakt zur Aussenwelt gewährt werden müsse, der unabhängig von den konkreten Umständen sei. Die Vorinstanz hält unter Hinweis auf die bereits erwähnten Art. 85 Abs. 2 StGB und Art. 31 Abs. 1 JVG/BE fest, in Anbetracht der Gesamtumstände sei nachvollziehbar, dass solche Leibesvisitationen auch nach externen Besuchen einer verwahrten Person erfolgen müssten. Folglich seien die Erwägungen des BGE 141 I 141, der den Vollzug einer Strafe betroffen habe, auch für den vorliegenden Fall heranzuziehen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
4.7. Der Beschwerdeführer rügte bereits im vorinstanzlichen Verfahren, dass die Feststellungen des CPT nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts stünden, soweit der unsystematische Charakter der Leibesvisitationen betroffen sei. Er zitierte aus dem "Auszug von Empfehlungen des CPT" vom Januar 2023 des Schweizerischen Kompetenzzentrums für den Justizvollzug (SKJV) und des Bundesamts für Justiz. Diese Empfehlungen sind weder für die Vorinstanzen noch für das Bundesgericht verbindlich. Unabhängig davon liegt es im Interesse der Eingewiesenen, dass in der Justizvollzugsanstalt Thorberg Besuche in offenen Besuchsräumen ermöglicht werden. Da aber auch ein eminentes Interesse besteht, die Einfuhr unerlaubter Gegenstände oder Substanzen zu verhindern, sind systematische Leibesvisitationen unumgänglich. Ohne diese Durchsuchungen könnten die Besuche in den offenen Besuchsräumen nicht mehr angeboten werden. Wie die Vorinstanz schlüssig darlegt, lässt sich den Empfehlungen des CPT keine konkrete Lösung für diesen Zielkonflikt entnehmen. Auch der Beschwerdeführer schlägt keine anderen Massnahmen vor, mit denen sich der notwendige Zweck mit vernünftigem Aufwand umsetzen liesse.
4.8. Massnahmen wie Leibesvisitationen müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. etwa BGE 146 I 97 E. 2.3), will sagen: sie müssen geeignet sein, den damit verfolgten Zweck zu erreichen (Eignung). Sodann müssen sie erforderlich sein (Erforderlichkeit). Daran fehlt es, wenn mildere Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks genügen. Schliesslich müssen sie zumutbar sein (Zumutbarkeit). Von diesen anerkannten Grundsätzen lässt sich die Vorinstanz leiten. Sie hält fest, die Eignung der Leibesvisitationen zur Erreichung der Sicherheitsanforderungen sei offensichtlich. Sodann prüft sie eingehend, ob die Leibesvisitationen auch erforderlich seien. Dabei übersieht sie nicht, dass die systematische Durchsuchung des nackten Körpers einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers bedeutet. Dieser mache geltend, es sei nichts dagegen einzuwenden, wenn ein bis zwei Mal pro Jahr eine Zufallskontrolle durchgeführt werde. Dem hält die Vorinstanz zu Recht entgegen, dass damit die notwendige Sicherheit in der Justizvollzugsanstalt Thorberg massiv beeinträchtigt würde. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den bereits mehrfach zitierten BGE 141 I 141. Dort hielt das Bundesgericht fest, dass neben Leibesvisitationen durchaus andere Mittel zur Gewährleistung der Sicherheit bestünden. Es nannte beispielhaft Trennscheiben, Metalldetektoren und die Abtastung oder eine verstärkte Kontrolle der Besucher vor und während des Besuchs. Wie das Bundesgericht bereits damals erklärte, mag auf den ersten Blick der Eindruck entstehen, dass die Gesamtheit solcher Massnahmen weniger stark in die Menschenwürde eingreift ("l'ensemble de ces instruments peuvent de prime abord apparaître moins attentatoires à la dignité"). Allerdings gab das Bundesgericht zu bedenken, dass auch solche Massnahmen Nachteile hätten. Dies gelte sowohl für die Sicherheit wie auch für den Schutz des Privat- und Familienlebens und der persönlichen Freiheit (E. 6.5.3). Die Vorinstanz stützt sich zu Recht auf diese Rechtsprechung. Weiter hält sie in vertretbarer Weise fest, die mildere Massnahme einer Kontrolle über der Unterwäsche scheine nicht hinreichend wirksam.
4.9. Der Beschwerdeführer trug bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, der Ort der Leibesvisitationen in der Justizvollzugsanstalt Thorberg sei unbefriedigend. Diesem begründeten Einwand wird die Vorinstanz gerecht, indem sie die Justizvollzugsanstalt Thorberg anweist, bis zur Fertigstellung neuer Räumlichkeiten darauf zu achten, dass während der Leibesvisitation ausreichender Sichtschutz besteht. Zudem müsse gewährleistet werden, dass es zu keinen Störungen durch Personen komme, die nicht mit der Leibesvisitation beauftragt seien.
4.10. Nach dem Gesagten gelangt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Praxis der Leibesvisitationen in der Justizvollzugsanstalt Thorberg verhältnismässig ist und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht. Damit ist auch den Anforderungen der EMRK Genüge getan.
5.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Derselbe Anspruch ergibt sich aus Art. 111 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21). Das kantonale Recht geht, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf, nicht über Art. 29 Abs. 3 BV hinaus.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Chancen und Risiken ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Gewinnchancen bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen).
Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnchancen auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (vgl. statt vieler Urteil 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3 mit Hinweis).
5.2. Der Beschwerdeführer stellte im Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion sowie im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion wies das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Dies beanstandete der Beschwerdeführer vor Vorinstanz. Diese hielt fest, der Beschwerdeführer sei klarerweise als mittellos zu qualifizieren. Was das Kriterium der Aussichtslosigkeit betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass das Amt für Justizvollzug ein Einigungsverfahren durchgeführt habe, nachdem der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Beschwerde vom 24. April 2023 erhoben habe. In diesem Einigungsverfahren hätten die Justizvollzugsanstalt Thorberg und das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer einlässlich, nachvollziehbar und unter Heranziehung der einschlägigen Unterlagen begründet aufgezeigt, weshalb die Leibesvisitationen dem Prüfungskatalog standhielten. Er sei mit den fundierten und ausführlichen Einschätzungen hinreichend auf die Aussichtslosigkeit seines Begehrens hingewiesen worden. Bei vernünftigen Überlegungen hätte sich vor diesem Hintergrund auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, nicht dazu entschieden, an der Beschwerde festzuhalten. Das Verfahren sei spätestens ab diesem Moment aussichtslos gewesen. Was das nachfolgende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren betrifft, verweist die Vorinstanz auf das soeben Ausgeführte.
5.3. Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich bloss vor, es sei "nicht ansatzweise nachvollziehbar", weshalb die Vorinstanz ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert habe. Er müsse sich nicht auf die Meinung einer nicht unabhängigen Verwaltungsbehörde verlassen. Damit legt er nicht hinreichend dar, dass die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich wären oder sonst gegen Bundesrecht verstossen würden.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ( Art. 64, 65 und 66 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Gross