Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_905/2024
Urteil vom 5. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK), Wilhelm Klein-Strasse 27, 4012 Basel,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.
Gegenstand
Sicherheitshaft; Zwangsmedikation,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident,
vom 23. Juli 2024 (SB.2023.57).
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erkannte mit Urteil vom 23. März 2023, dass A.________ die ihm vorgeworfene versuchte vorsätzliche Tötung schuldlos begangen hatte und ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Gegen dieses Urteil meldete A.________ Berufung an.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 bewilligte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die von den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) beantragte Anordnung einer Zwangsmedikation während des Aufenthalts von A.________ in der Klinik und allenfalls zwangsweisen Blutentnahmen.
C.
Mit persönlicher Eingabe vom 19. August 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 23. Juli 2024 und beantragt weiter, von der Zwangsmedikation sei abzuweichen. Für die bereits erfolgte Zwangsmedikation sei ihm eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen das angefochtene Urteil steht die Beschwerde in Strafsachen zur Verfügung (Art. 78 ff. BGG).
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Beurteilung der Zwangsmedikation auf ein "vollumfänglich falsches Gutachten". Er habe in seinem ganzen Leben noch nie unter einer paranoiden Schizophrenie gelitten. Die Zwangsmedikation bzw. Zwangsblutabnahme sei für ihn ein "unzumutbares Mittel" bzw. eine "verbotene Methode" und komme einer "Folter gleich, die vollkommen skrupellos und eiskalt unverhältnismässig" sei und bei ihm nicht annähernd notwendig sein dürfe. Er sei bereits "vollgepumpt worden", bevor die Verfügung rechtskräftig wurde und obschon nie eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden habe bzw. bestehe.
2.2. Mit diesen Ausführungen, welche einzig seine Sichtweise darlegen, ohne dass er sich hinreichend substanziiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, vermag der Beschwerdeführer indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, indem sie die Zwangsmedikation schützte. Die Vorinstanz hält im Entscheid nachvollziehbar fest, dass aufgrund der Akten und Ausführungen der UPK sowie der Erkrankung des Beschwerdeführers, namentlich seiner paranoiden Schizophrenie, welche von diversen Institutionen bestätigt worden sei, und der verweigerten Nahrungsaufnahme eine ernsthafte schwerwiegende gesundheitliche Eigengefährdung angenommen werden müsse. Diese könne nur mittels Verabreichung eines Neuroleptikums wirksam behandelt werden. Die beantragte Zwangsmedikation sei angesichts der Umstände geeignet, erforderlich und zumutbar, die aktuell bestehende Eigengefährdung zu mindern. Auf diese bundesrechtskonformen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Soweit die Beschwerdeschrift die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt erfüllt, erweist sie sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, und Rechtsanwalt Ozan Polatli, Liestal, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier