Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_435/2024
Urteil vom 5. September 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2024 (AL.2024.00027).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 19. Juni 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2024, mit welchem der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen wurde. Dies begründete es im Wesentlichen mit der für im Handelsregister eingetragene Mitglieder des Verwaltungsrats der Arbeitgeberin von Gesetzes wegen ( Art. 716-716b OR ) zwingend vorgegebenen massgeblichen Einflussmöglichkeit auf die Unternehmensentscheidungen. Dabei verwies es auf dazu ergangene Urteile des Bundesgerichts (u.a. BGE 145 V 200 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, geht nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Inwiefern die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach in diesen Fallkonstellationen die konkreten Umstände irrelevant sind, einer Überprüfung bedürfte, legt er nicht näher dar (zu den Anforderungen an eine Rechtsprechungsänderung: BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5; 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2; 141 II 297 E. 5.5.1; 140 V 538 E. 4.5; je mit Hinweisen). Bereits die Behauptung, der in der französischen Version von Art. 51 Abs. 2 AVIG verwendete Begriff "membre d'un organe dirigeant de l'entreprise" bedeute auf französisch (allein) "Mitglieder der Geschäftsleitung", lässt den vom Gesetzgeber dabei verwendeten Indefinitartikel "un" unberücksichtigt. Ebenso wenig vermag er mit den von ihm aufgeworfenen Fragen, den andeutungsweise geäusserten Diskriminierungsvorwürfen und pauschalen Unterstellungen an die Adresse von Staatsangestellten den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren (E. 1 hiervor) zu genügen.
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. September 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel