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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_87/2024  
 
 
Urteil vom 5. September 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, 
Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2023 (VBE.2023.242, VBE.2023.283). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Dem 1993 geborenen A.________ wurden in den Jahren 2001 bis 2010 auf entsprechende Gesuche hin wiederholt medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung zugesprochen. Am 11. Juni 2012 meldete er sich unter Hinweis auf soziale Phobien, eine seit 2009 bestehende depressive Erkrankung, eine Anpassungsstörung und eine psychische Verhaltensstörung durch Cannabinoide erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte nach medizinischen Abklärungen und Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen ab (Verfügung vom 29. Mai 2013). Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. April 2014 in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache in Aufhebung der Beschwerde zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung über seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen an die IV-Stelle zurückwies.  
 
A.b. Nach Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen liess die IV-Stelle A.________ durch Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Expertise vom 23. Dezember 2022), nachdem sie ein zuvor eingeholtes Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. März 2020 als beweisuntauglich erachtet hatte. Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren sprach sie A.________ mit Wirkung ab 1. Februar 2019 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 5. April und 1. Juni 2023).  
 
B.  
Die gegen die Verfügungen vom 5. April und 1. Juni 2023 erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht in Vereinigung der beiden Verfahren mit Urteil vom 5. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen: 
 
"1. Das vorinstanzliche Urteil vom 5. Dezember 2023 resp. die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2023 (laufender Rentenanspruch) und vom 1. Juni 2023 (Rentennachzahlung) seien hinsichtlich des Beginns des Rentenanspruchs und hinsichtlich der Berechnung der Rentenhöhe aufzuheben. 
 
2. Stattdessen sei dem Beschwerdeführer spätestens ab November 2014 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe von Art. 37 Abs. 2 IVG zuzusprechen, unter Anrechnung von erbrachten Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin im November 2014 und von 7. August 2017 bis 31. Januar 2019. 
 
3. Die Beschwerdegegnerin sei schliesslich zu verpflichten, Kosten und Taggeldleistungen für die vom Beschwerdeführer von 8. August 2012 bis Ende Januar 2014 absolvierte Handelsschule D.________ zu übernehmen." 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrun-de, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder er-gänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch auf eine ganze Rente erst ab Februar 2019 in der nach Art. 37 Abs. 1 IVG bemessenen Höhe bejaht hat. Soweit der Beschwerdeführer Taggelder für die Zeit von August 2012 bis Januar 2014 (während seiner kaufmännischen Ausbildung an der Handelsschule D.________) beantragt, bildeten diese nicht Gegenstand der Verwaltungsverfügungen vom 5. April und 1. Juni 2023 und des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb diesbezüglich mangels eines Anfechtungsgegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 5.2 hinten). 
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Verfügungen ergingen zwar nach dem 1. Januar 2022. Da der zur Diskussion stehende Rentenanspruch indessen bereits davor entstanden sein könnte, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
3.2. Richtig dargelegt hat die Vorinstanz auch die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 IVG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. b IVG) und die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gleiches gilt für die besondere Bemessensvorschrift (Rentenzuschlag) für Frühinvalide nach Art. 37 Abs. 2 IVG. Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Vorinstanz hat erwogen, in medizinischer Hinsicht könne auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 23. Dezember 2022 abgestellt werden. Darin seien eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, ängstlich-vermeidend, emotional instabil, Borderline (ICD-10 F61.0), ein ADHS (ICD-10 F90.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Restsymptomatik (ICD-10 F33.0), festgestellt worden. In einer angepassten, gut strukturierten Tätigkeit mit nicht allzu komplexen, aber klaren Aufgaben, mit wenig Druck, unterdurchschnittlichen Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit und in einem generell wohlwollenden (Arbeits-) Klima bestehe beim Beschwerdeführer seit Abschluss der Schule unter Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes eine 20%ige Arbeitsfähigkeit. In Nischenarbeitsplätzen dürfte eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. Die von Dr. med. B.________ geschätzte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit überzeuge angesichts der erhobenen Befunde und der daraus resultierenden funktionellen Defizite - auch vor dem Hintergrund der weiteren aktenkundigen medizinischen Berichte - ohne Weiteres. Seit Abschluss der Schule bestehe demnach eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.  
 
4.1.2. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Dezember 2012) und noch bis Februar 2014 habe der Beschwerdeführer eine Ausbildung bei der Handelsschule D.________ absolviert, so die Vorinstanz weiter. Zu diesem Zeitpunkt sei er eingliederungsfähig gewesen. Zwar sei in der Folge eine berufliche Abklärung für eine Ausbildung in der Holzbearbeitungsbranche aufgrund erheblicher gesundheitlicher Schwankungen auf Wunsch des Beschwerdeführers am 10. November 2014 abgebrochen worden. Dass damals keine Eingliederungsmassnahme zumutbar gewesen sei, könne daraus aber nicht geschlossen werden. Bereits im Februar 2015 habe der Beschwerdeführer ein Kurzpraktikum absolviert und ab September 2015 in einem 60%igen Pensum unentgeltlich bei der K.________ gearbeitet, wobei ihm auf den 1. Februar 2016 ein Anlehrvertrag angeboten worden sei. Auch ärztlicherseits habe der Psychiater Dr. med. E.________ im März 2015 mitgeteilt, dass berufliche Massnahmen wieder aufgenommen werden könnten, was der Beschwerdeführer selber gewünscht habe. Auch wenn daraufhin die Eingliederungs- oder Arbeitsfähigkeit nicht verlässlich habe beziffert werden können, sei ärztlicherseits keine Eingliederungsunfähigkeit festgestellt worden. Vielmehr hätten lic. phil. F.________ und Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Sanatorium H.________, eine Wiedereingliederung mit Hilfe der Invalidenversicherung als indiziert bezeichnet (Bericht vom 13. September 2016). Während der ab August 2017 durchgeführten Abklärung im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung und des dreimonatigen Arbeitstrainings ab November 2017 sowie zu Beginn des einjährigen Praktikums ab Februar 2018 (Mitteilungen vom 30. und 31. Januar 2018und Praktikumsvertrag vom 20. April 2018 mit der Stiftung I.________) und des sechsmonatigen internen Arbeitstrainings ab August 2018 bei der Stiftung I.________ (Mitteilung vom 28. August 2018) sei davon ausgegangen worden, dass eine spätere Integration des Beschwerdeführers in die freie Wirtschaft möglich sein werde (vgl. Abschlussberichte vom 3. November 2017, vom 16. Februar 2018 und vom 21. August 2018). Erst im Abschlussbericht vom 6. Februar 2019 sei eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt in naher Zukunft als unwahrscheinlich bezeichnet worden, weshalb die Eingliederungsfähigkeit verneint und die betreffende Massnahme am 31. Januar 2019 beendet worden sei (vgl. auch Abschlussbericht Integration vom 17. Juni 2019).  
 
4.1.3. Für die Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich) hat die Vorinstanz das Ergebnis der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle T17, Totalwert für Männer der Berufsgruppe Ziff. 4 "Bürokräfte und verwandte Berufe" ermittelten Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) geschützt. Beim resultierenden Invaliditätsgrad von 80 % hat sie einen Rentenanspruch bejaht und die Frage, ob die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar wäre, offen gelassen.  
 
4.1.4. Einen Anspruch auf einen Rentenzuschlag nach Art. 37 Abs. 2 IVG verneinte die Vorinstanz, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Invalidenrente erst ab 1. Februar 2019 erfülle. Zu diesem Zeitpunkt habe er das 25. Altersjahr aber bereits zurückgelegt, weshalb er sich nicht auf diese Bestimmung berufen könne. Die Vorinstanz bestätigte demnach die Rentenbemessung nach Art. 37 Abs. 1 IVG.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe Art. 28 IVG und Art. 61 lit. c ATSG verletzt, da der Anspruch auf eine Invalidenrente, entgegen der vorinstanzlichen Feststellung, nicht erst mit Abschluss der Eingliederungsmassnahmen am 1. Februar 2019 entstanden sei. Der Beschwerdeführer sei nie eingliederungsfähig gewesen. Der RAD-Psychiater Dr. med. J.________ habe in seiner Beurteilung vom 3. September 2015 festgehalten, dass aufgrund der bisherigen Krankheitsdynamik mit inkonstanter Belastbarkeit während Jahren die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit nicht verlässlich genug beziffert werden könnten und weit tiefer liegen dürften, als theoretisch angenommen. Dr. med. J.________ habe insbesondere dargelegt, dass zuerst medizinische (stationäre/teilstationäre) Massnahmen durchgeführt und anschliessend mit enger Begleitung und Coaching während eines Jahres eine konstante Belastbarkeit erreicht werden müsse (z.B. mittels Praktikums in geschützter Umgebung). Erst dann sei überhaupt an eine Ausbildung zu denken. Damit gehe der RAD davon aus, dass aktuell und bis auf Weiteres keine Arbeits- oder Eingliederungsfähigkeit bestehe. Auch im Abschlussbericht der Berufsberaterin vom 18. November 2014 sei ausdrücklich bezweifelt worden, dass aufgrund der psychiatrischen Erkrankung eine Arbeitsfähigkeit bestehe und in der Folge sei Dr. med. J.________ am 3. September 2015 zum Schluss gelangt, dass bis auf Weiteres keine Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit vorliege. Einen Anlehrvertrag bei der K.________ habe der Beschwerdeführer nie angeboten bekommen. Auch gemäss Abschlussbericht der Stiftung I.________ vom 3. November 2017 bestehe keine Eingliederungsfähigkeit im erstem Arbeitsmarkt. Aus echtzeitlicher Sicht habe von spätestens Oktober/November 2014 bis mindestens 5. November 2018 keine Ausbildungs- und Eingliederungsfähigkeit bestanden.  
 
4.2.2. Nachdem spätestens ab November 2014 ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden sei, liege eine Frühinvalidität nach Art. 37 Abs. 2 IVG vor.  
 
4.2.3. Ferner könne die Verfügung vom 25. April 2023 nicht anders verstanden werden, als darin auch abschliessend über die rückwirkenden Leistungsansprüche des Beschwerdeführers entschieden worden sei, weshalb der Taggeldanspruch während der drei Semester der Handelsschule D.________ von August 2012 bis Ende Januar 2014 ebenfalls Anfechtungsgegenstand bilde.  
 
5.  
 
5.1. Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet grundsätzlich nur das Rechtsverhältnis, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bildet die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3; 125 V 413 E. 1a und 1b).  
 
5.2. Die Verfügungen vom 5. April und 1. Juni 2023 befassten sich einzig mit dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Der Taggeldanspruch für die Zeit vom 8. August bis 31. Januar bildete nicht Gegenstand derselben, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Der Taggeldanspruch gehörte somit im kantonalen Verfahren nicht zum Anfechtungsgegenstand, weshalb es kein Bundesrecht verletzt, wenn die Vorinstanz auf dieses Rechtsbegehren nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer daher die Taggeldansprüche vom 8. August 2012 bis 31. Januar 2014 letztinstanzlich zum Prozessthema erheben will, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten.  
 
6.  
 
6.1. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Invalidenrente vor Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustands nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist, was auch für Integrationsmassnahmen gilt. Solange solche Massnahmen in Betracht fallen können, ist der Anspruch auf eine Rente deshalb nicht zu prüfen und kann eine Rente nicht zugesprochen werden. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob der Versicherte überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (vgl. BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5.2.2).  
 
6.2.  
 
6.2.1. Hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen schliessen, dass der Beschwerdeführer während der Ausbildung bei der Handelsschule D.________ (vom August 2012 bis Februar 2014) eingliederungsfähig gewesen sei. Die Vorinstanz hat weiter willkürfrei dargelegt, dass die im Oktober 2014 begonnene berufliche Abklärung bezüglich einer Ausbildung in der Holzbearbeitungsbranche auf Wunsch des Beschwerdeführers abgebrochen worden sei. Ebenso wenig kann der Vorinstanz Willkür vorgeworfen werden, wenn sie festgestellt hat, dass aus den Ausführungen im Abschlussbericht der Berufsberatung vom 18. November 2014 nicht auf eine (medizinisch) begründete Eingliederungsunfähigkeit geschlossen werden könne, zumal der Beschwerdeführer bereits im Februar 2015 ein "Kurzpraktikum" bei einer Unternehmung absolvierte, ab September 2015 in einem 60%-Pensum bei der K.________ arbeitete und auch der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ am 31. März 2015 angab, berufliche Massnahmen könnten erneut aufgenommen werden. Auch wenn es, entgegen der Feststellung der Vorinstanz, nicht zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer im genannten Betrieb eine Anlehre hätte beginnen können, wie dieser gestützt auf Aussagen der K.________ (Aktennotiz vom 14. Dezember 2015) und seines Bruders (Aktennotiz vom 22. Dezember 2015) geltend macht (vgl. aber Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 19. und 22. Januar 2016 sowie Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ vom 30. November 2015), vermag die Beschwerde dennoch nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt hat.  
 
6.2.2. Die Berufsberatung bat in ihrem Abschlussbericht Integration vom 18. November 2014, die medizinischen Voraussetzungen für berufliche Massnahmen nochmals zu evaluieren, nachdem sich der Beschwerdeführer bereits nach einer Woche aus der beruflichen Abklärung im Bereich Holzbearbeitung beim Verein L.________ aufgrund grosser psychischer Schwankungen wieder zurückgezogen und um Abbruch der Massnahme gebeten habe. Eine Eingliederungsunfähigkeit hielt sie darin nicht fest, sondern sie war nach ergänzenden medizinischen Abklärungen und bei gesundheitlicher Stabilisierung mit entsprechender Arbeitsfähigkeit bereit, die beruflichen Massnahmen wieder aufzunehmen, wie bereits die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Was die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. J.________ anbelangt, gab dieser in seiner darauf folgenden Beurteilung vom 3. September 2015 an, dass mit Blick auf die Krankheitsdynamik mit inkonstanter Belastbarkeit während Jahren aktuell weder die Eingliederungs- noch die Arbeitsfähigkeit verlässlich beziffert werden könne, wie die Vorinstanz festgestellt hat. Diese dürften, so der RAD-Arzt weiter, ohne intensive Begleittherapie weit tiefer liegen als theoretisch angenommen. Dr. med. J.________ beschrieb damit nachvollziehbar die Schwierigkeit, aufgrund des fluktuierenden Krankheitsverlaufs die Eingliederungs- oder Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hinreichend zuverlässig zu schätzen, aber auch den Umstand, dass eine intensive Begleittherapie die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit positiv beeinflusst. Diese Einschätzung steht im Einklang mit den Angaben des Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 31. Mai 2015, der eine therapeutische Begleitung als geeignet erachtete, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Berufliche Massnahmen im Umfang von 50 bis 60 % seien ab sofort möglich und steigerbar. Eine Eingliederungsunfähigkeit lässt sich hieraus nicht ableiten, auch wenn Dr. med. J.________ den Beschwerdeführer vorerst im ersten Arbeitsmarkt als nicht als erfolgreich erachtete und den Erfolg von beruflichen Massnahmen als abhängig von der Verbindlichkeit der Behandlungsbemühungen bezeichnete. Ebenso wenig ergibt sich solches aus den weiteren psychiatrischen Berichten. Vielmehr hielt das Sanatorium H.________, welches den Beschwerdeführer in seiner Tagesklinik vom 30. Mai bis 11. August 2016 behandelte, eine durch die IV-Stelle unterstützte Wiedereingliederung für auf jeden Fall indiziert, wie die Vorinstanz willkürfrei erkannt hat.  
Gleiches gilt für die Feststellungen im angefochtenen Urteil, wonach während der ab August 2017 an die Hand genommenen Abklärungsmassnahmen für eine berufliche Eingliederung und des dreimonatigen Arbeitstrainings ab November 2017 sowie zu Beginn des vorgesehen gewesenen einjährigen Praktikums ab Februar 2018 (das jedoch zugunsten eines sechsmonatigen internen Arbeitstrainings ab August 2018 bei der Stiftung I.________ abgebrochen worden war) von einer späteren Integration in den ersten Arbeitsmarkt ausgegangen worden sei. Erst im Abschlussbericht der Stiftung I.________ vom 6. Februar 2019, nachdem die Eingliederungsmassnahme per 31. Januar 2019 (ohne Vermittlung an einen geeigneten Arbeitsplatz) beendet worden sei, sei der Beschwerdeführer als eingliederungsunfähig eingeschätzt worden. 
 
6.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Abbruch der beruflichen Abklärung am 10. November 2014 und der Beendigung des internen Arbeitstrainings bei der Stiftung I.________ am 31. Januar 2019 objektiv eingliederungsfähig gewesen sei. War der Bechwerdeführer somit von November 2014 bis Ende Januar 2019 eingliederungsfähig, entfällt bereits aus diesem Grund ein Anspruch auf rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente für diesen Zeitraum.  
 
6.4. Beim Rentenzuschlag für Frühinvalide gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG ist massgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der Invalidität die Entstehung des Rentenanspruchs (BGE 137 V 417). Beim Eintritt des Versicherungsfalls Invalidenrente im Februar 2019 hatte der Beschwerdeführer sein 25. Altersjahr bereits vollendet, weshalb das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand hält.  
 
7.  
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla