Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_709/2025
Urteil vom 5. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Dielsdorf-Nord,
Hauptstrasse 22, 8162 Steinmaur.
Gegenstand
Abrechnung einer Einkommenspfändung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. August 2025 (PS250224-O/U).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wird von B.________ beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord für eine Forderung von Fr. 250'000.-- nebst Zins (Betreibung Nr. xxx) und eine Forderung von Fr. 450'000.-- nebst Zins (Betreibung Nr. yyy) betrieben. Der Beschwerdeführer erhob keinen Rechtsvorschlag. Am 29. Januar 2025 zeigte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Abrechnung der Einkommenspfändung in der Pfändung Nr. zzz an, an der die beiden genannten Betreibungen teilnahmen.
Gegen diese Anzeige erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2025 (Datum der persönlichen Übergabe) Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf. Mit Entscheid vom 2. Juli 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Juli 2025 (Datum der persönlichen Übergabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 19. August 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 31. August 2025 (Postaufgabe) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Gegen den angefochtenen Beschluss ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG). Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.
3.
Der Beschwerdeführer verlangt die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid im parallelen Strafverfahren in Spanien. Dafür besteht bereits aufgrund des beschränkten Verfahrensgegenstandes (sogleich E. 4) kein Anlass.
4.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, Beweise nicht geprüft, die Umstände der - angeblich unter Zwang erfolgten - Unterzeichnung der Schuldanerkennung nicht analysiert, keine Anhörung durchgeführt, keine Zeugen einvernommen, das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens nicht ausgesetzt und zwischen seinen Grundrechten und der Position des Gläubigers nicht abgewogen zu haben. Er rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte (z.B. Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 6 EMRK). Er wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung, die ohne eingehende Prüfung erfolgt sei, erhebt Vorwürfe gegen den Gläubiger und schildert seine persönliche Lage. All dies geht an den Erwägungen des Obergerichts vorbei. Der Beschwerdeführer geht auf diese nicht ein und er legt nicht dar, weshalb das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen und sie nicht als verspätet hätte erachten dürfen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen werden damit gegenstandslos. Sofern der Beschwerdeführer auf eine vorläufige Einstellung der Betreibungen gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG abzielt, hat er sich an das zuständige Zivilgericht zu wenden.
5.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um einen amtlichen Vertreter mit Spanischkenntnissen. Das Bundesgericht hat ihm am 1. September 2025 mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er zur Prozessführung offensichtlich nicht imstande wäre und ihm von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg