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[AZA 7] 
M 3/98 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Fessler 
 
Urteil vom 5. Oktober 2000 
 
in Sachen 
 
H.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Krähenbühl, Bahnhofplatz 10, Bern, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Militärversicherung, Bern, Beschwerdegegner, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Der 1935 geborene H.________ erlitt am 30. September 1990, zwei Wochen nach Beendigung des Ergänzungskurses (EK) als Kommandant a i Füs Kp 498, einen akuten anteroseptalen Myokardinfarkt. Mit Verfügung vom 9. August 1991 lehnte das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) eine Bundeshaftung mangels eines Kausalzusammenhanges zwischen Herzaffektion und Dienst ab, was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Juni 1993 bestätigte. 
Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. Dezember 1993 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen (u.a Einholung einer fachärztlichen Expertise) und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies. 
Nach Einholung von Berichten des Truppenarztes und des Hausarztes sowie eines Gutachtens des Kardiologen PD Dr. med. G.________, Spital X.________, vom 5. April 1995 samt Zusatzbericht, wozu die Parteien Stellung nahmen, wies das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Dezember 1995 erneut ab. Die dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. August 1996 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese aufgrund "eines Ergänzungsgutachtens zu den noch offenen Fragen, allenfalls mit einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers durch den/die Experten, über die Haftungsfrage neu entscheide" (M 2/96 Erw. 9). 
 
B.- Der instruierende Richter der kantonalen Beschwerdeinstanz beauftragte wiederum PD Dr. med. G.________ mit dem Ergänzungsgutachten, wobei er vorgängig den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Person des Experten und zu den ihm zu unterbreitenden Fragen gab. Im Rahmen des mehrfachen Schriftenwechsels liess H.________ durch seinen Rechtsvertreter ein (als "Vertraulich" bezeichnetes, vom 13. November 1996 datierendes) Schreiben des im EK 90 vorgesetzten Regimentskommandanten Oberst R.________ einreichen. 
Nachdem die Parteien sich zum Gutachten vom 5. Juni 1997, welchem eine Befragung des Versicherten durch den Experten vorausgegangen war, geäussert hatten, wies das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Januar 1998 wiederum ab. 
 
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und "die Sache zur Bestimmung des eingetretenen Schadens an die Vorinstanz zurückzuweisen". 
Das Bundesamt für Militärversicherung beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
D.- Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat PD Dr. med. G.________ zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit seinen Gutachten vom 5. April 1995 und 5. Juni 1997 erläuternd Stellung genommen. Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, sich zu den Ausführungen des Experten im Bericht vom 9. August 2000 zu äussern. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im zweiten in dieser Sache ergangenen Urteil vom 28. August 1996 festgestellt, aufgrund der Akten könne die Vorfrage, ob sich die Haftung der Militärversicherung im Zusammenhang mit dem zwei Wochen nach Ende des EK 90 erlittenen anteroseptalen Myokardinfarkt nach Art. 4/5 aMVG (dienstliche/ vordienstliche Gesundheitsschädigungen) oder Art. 6 aMVG (nachdienstlich festgestellte Gesundheitsschädigungen) beurteile, nicht schlüssig beantwortet werden. Dabei gehe es (einzig) darum zu prüfen, ob die im Ergänzungskurs geklagten Übermüdung, Schlaflosigkeit, Schwitzen und grippeartigen Beschwerden, welche der Truppenarzt als Symptome eines "Erschöpfungs-Syndroms mit Schlaflosigkeit" interpretiert habe, wahrscheinlich Ausdruck der koronaren Herzkrankheit waren (Erw. 7). Von der Prüfung dieser Frage könne nicht abgesehen werden, da der Sicherheitsbeweis nach Art. 5 Abs. 1 lit. b aMVG aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht als erbracht gelten könne. Das Gerichtsgutachten vom 5. April 1995 halte zwar klar und insoweit unwidersprochen fest, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit eine koronare Herzkrankheit bereits vordienstlich bestanden habe und dass unmittelbare Ursache des Infarktes wahrscheinlich ein plötzlicher vollständiger Verschluss des Ramus interventricularis anterior durch Thrombose gewesen sei. Die Expertise lasse indessen die von der Vorinstanz ausdrücklich gestellte Frage unbeantwortet, "ob die ungewöhnliche physische und psychische Belastung während des EK 90 (möglicherweise) die vorbestandene koronare Herzkrankheit verschlimmerte, indem die Gefässverengung in dieser Zeit weiter fortschritt, als wenn der Beschwerdeführer keinen Militärdienst geleistet hätte". Sei dies aus medizinischer Sicht zu bejahen, bestehe "in dem Umfange eine Bundeshaftung, in welchem die Verschlimmerung der Herzerkrankung im dargelegten Sinne das Risiko eines Myokardinfarktes vor Erreichung des status quo sine erhöhte" (Erw. 8). 
 
2.- Aufgrund dieser für die Vorinstanz verbindlichen Feststellungen (vgl. BGE 120 V 237 Erw. 1a sowie Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG) beauftragte der instruierende Richter den Kardiologen PD Dr. med. G.________ mit einem Ergänzungsgutachten. Dieses sollte die folgenden Fragen beantworten: 
"1. Waren die im EK 90 geklagten Beschwerden wahrscheinlich Ausdruck der koronaren Herzkrankheit? 
2. Kann nach medizinischer Erfahrung ausgeschlossen werden, dass die Belastungen durch den Dienst eine Verschlimmerung oder in ihrem Ablauf eine Beschleunigung der vordienstlichen Erkrankung bewirkt haben, so dass diese weiter fortschritt, als wenn der Beschwerdeführer keinen Dienst geleistet hätte? 
 
Wenn nein: um wie viele Prozente erhöhte diese Verschlimmerung das Risiko eines Myokardinfarktes? 
 
3. (...)". 
 
3.- a) In seinem Bericht vom 5. Juni 1997 führt der Experte u.a. aus, aufgrund des Gesprächs mit H.________ vom 10. Mai 1997 und des (vertraulichen) Schreibens des seinerzeitigen Regimentskommandanten Oberst R.________ vom 13. November 1996 seien neue Aspekte aufgetaucht, sodass die erste Frage nicht wie im Gutachten vom 5. April 1995 mit 'nein', sondern differenziert zu beantworten sei. Aus den Angaben der erwähnten Personen zu den Rahmenbedingungen und zum Verlauf des EK 90 ergäben sich einige mögliche bis typische Zeichen einer koronaren Herzkrankheit (Angst, 'Befreiung im Brustkorb' resp. vorangegangene Enge im Brustkorb, Schweregefühl in den Armen, Atemnot bei Anstrengung), die dem Truppenarzt gegenüber jedoch nicht erwähnt worden seien. Im Lichte dieser Symptomatik könnte der von Oberst R.________ eindrücklich beschriebene Schwächeanfall während einer Truppenübung in der Nacht auch einer Herzrhythmusstörung entsprochen haben. Diese Symptome liessen sich als Manifestationen einer koronaren Herzkrankheit im Sinne von zwei Episoden einer mehr oder weniger typischen Angina pectoris von 'banalen Erkrankungen' (Erschöpfungssyndrom, 'Grippe/Erkältung') allenfalls abgrenzen. 
Da sie nicht mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit einer koronaren Herzkrankheit zugeordnet werden könnten, sondern nur damit zu vereinbaren seien, könne nur von einer möglichen (bis wahrscheinlichen) Diagnose gesprochen werden. 
Abschliessend beantwortete der Experte die erste Frage definitiv wie folgt: "Die Beschwerden im EK waren zum Teil möglicherweise bis höchstens wahrscheinlicherweise Ausdruck einer koronaren Herzkrankheit. " 
 
b) Die Vorinstanz ist in Würdigung der Ausführungen des Experten sowie der übrigen Akten, insbesondere des ersten Gutachtens vom 5. April 1995 zum Schluss gelangt, dass sich "offenbar" auch im Nachhinein medizinisch nicht feststellen lasse, "ob die damals [während des EK 90] geklagten Symptome eher Ausdruck einer Herzkrankheit oder eher Ausdruck einer allgemeinen Erschöpfung mit evtl. Grippesymptomatik waren". Seien aber beide Möglichkeiten gleich wahrscheinlich, könne nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (in Bezug auf die Frage, ob die während des Dienstes geklagten Beschwerden Ausdruck der koronaren Herzkrankheit waren) gesprochen werden. Nach den Regeln der materiellen Beweislastverteilung entfalle daher die Haftung der Militärversicherung gemäss Art. 4/5 aMVG. 
 
c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorab die Formulierung der ersten Expertenfrage als unpräzis und irreführend beanstandet. Sei gemäss Vorinstanz für die Festlegung der Haftungsregeln (Art. 4/5 oder 6 aMVG) entscheidend, ob die im Dienst geklagten Beschwerden wahrscheinlicher Ausdruck des vom Truppenarzt diagnostizierten Erschöpfungs-Syndroms oder der nachdienstlich festgestellten koronaren Herzkrankheit seien, hätte sie die Frage entsprechend stellen müssen. Abgesehen davon verlange die Praxis zum alten Recht für die Anwendung der Haftungsbestimmungen nach Art. 4 und 5 aMVG (lediglich), dass das im Dienst wahrgenommene Geschehen wahrscheinlich mit der Gesundheitsschädigung in Zusammenhang steht; dieser müsse gemäss Schatz (Kommentierung zu Art. 4 aMVG) wahrscheinlicher sein als sein Fehlen. Stehe nur eine mögliche Erklärung für die im Dienst aufgetretenen Beschwerden und Symptome zur Debatte und fehle es hiefür an einer sicheren Annahme, müsse (einfache) Wahrscheinlichkeit genügen, da keine Alternative als die wahrscheinlichere zur Seite stünde. Selbst wenn im Übrigen sinngemäss der beweisrechtlichen Konzeption der Vorinstanz gefolgt würde, wäre es aufgrund der Akten "wohl absurd zu behaupten, die geklagten und in Erscheinung getretenen Symptome seien gleich wahrscheinlich Ausdruck einer unspezifischen Müdigkeit wie einer koronaren Erkrankung". 
 
4.- a) Die Fragestellung "Waren die im EK 90 geklag- ten Beschwerden wahrscheinlich Ausdruck der koronaren Herzkrankheit?" ist insofern nicht zu beanstanden, als nach der auch im Urteil vom 28. August 1996 wiedergegebenen Rechtsprechung eine Gesundheitsschädigung (bzw. die Verschlimmerung einer vordienstlichen Gesundheitsschädigung) schon dann als im Sinne von Art. 4 aMVG in Erscheinung getreten gilt, wenn irgendwelche Beschwerden oder Symptome gemel- det oder festgestellt werden, die wahrscheinlich mit der geltend gemachten Gesundheitsschädigung zusammenhängen (BGE 111 V 373 Erw. 1b, 105 V 229 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch EVGE 1962 S. 182 ff. Erw. 3). In welchem beweisrechtlichen Sinne 'wahrscheinlich' zu verstehen ist, hängt vom Beweismass ab, welches in Bezug auf die Vorfrage der im Einzelfall anwendbaren Haftungsregeln (Art. 4/5 oder 6 aMVG) gilt. Diese Frage beurteilt sich nach ständiger Praxis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (erwähnte BGE a.a.O. in Verbindung mit BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Eine Gesundheitsschädigung gilt somit als in Erscheinung getreten, wenn die im Dienst aufgetretenen Symptome oder Beschwerden mit überwiegender medizinischer Wahrscheinlichkeit auf dieses Leiden resp. das entsprechende Krankheitsbild schliessen lassen (nicht veröffentlichtes Urteil I. vom 26. November 1981 [M 16/80]). Zu erwähnen bleibt, dass auch das Gesetz selber in Art. 6 aMVG den Begriff wahrscheinlich verwendet(e), wobei diesem aber die Bedeutung von überwiegend wahrscheinlich zukommt (vgl. nunmehr revArt. 6 MVG und Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG], Bern 2000, N 19 zu Art. 5-7 [Vorbemerkungen] und dortige Hinweise). 
Um in den Genuss der privilegierten Haftungsregelung gemäss Art. 5 aMVG zu kommen, genügt es somit nicht, dass die im Dienst aufgetretenen Symptome oder Beschwerden (bloss) wahrscheinlich im Sinne von möglicherweise Ausdruck der Gesundheitsschädigung sind, für welche eine Haftung der Militärversicherung geltend gemacht wird, oder sogar dass ein solcher Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. auch Steger-Bruhin, Die Haftungsgrundsätze der Militärversicherung, Diss. St. Gallen 1996, S. 150 ff.). Vielmehr muss dieser Zusammenhang nach der medizinischen Erfahrung wahrscheinlicher sein als dessen Fehlen (Schatz, Kommentar zur Eidgenössischen Militärversicherung, Zürich 1952, S. 59). Die während des Dienstes aufgetretenen Symptome müssen mit anderen Worten nach der medizinischen Erfahrung wahrscheinlicher als nicht zum Krankheitsbild ("Symptomenkomplex") des körperlichen oder psychischen Leidens gehören, für welches eine Haftung nach Art. 5 aMVG geltend gemacht wird (Maeschi, a.a.O., N 5 zu Art. 5 sowie N 16 ff. zu Art. 5-7 [Vorbemerkungen] und Steger-Bruhin, a.a.O., S. 148 und dortige Hinweise; vgl. auch BGE 111 V 374 oben). 
Lassen sich die im Dienst aufgetretenen Symptome und/ oder Beschwerden mit noch anderen Krankheitsbildern als nur mit demjenigen, welches der fraglichen Gesundheitsschädigung entspricht, vereinbaren, welcher Fall insbesondere gegeben sein kann, wenn die im Dienst gestellte Diagnose sich nachträglich, allenfalls aufgrund genauerer Untersuchungen als unrichtig erweist, kann dies unter Umständen zur Verneinung des im Sinne der vorstehenden Ausführungen relevanten Zusammenhanges führen. So gestattet "erhöhte Müdigkeit" (im Dienst) für sich allein in der Regel kaum den Rückschluss auf ein bestimmtes Leiden, da hiefür bekanntlich mannigfache Ursachen pathologischer und nicht pathologischer Art in Betracht fallen (erwähntes Urteil I. vom 26. November 1981, zitiert auch bei Steger-Bruhin, S. 149 Fn 487). Anderseits können von verschiedenen mit den im Dienst aufgetretenen Symptomen und/oder Beschwerden vereinbaren Krankheitsbildern mehrere gleichzeitig gegeben sein, im konkreten Fall also ein Erschöpfungssyndrom und eine koronare Herzkrankheit. Daraus, dass nach der medizinischen Erfahrung eine in Frage kommende Diagnose ebenso wahrscheinlich oder wahrscheinlicher ist als eine andere aufgrund der selben Symptomatik ebenfalls in Betracht fallende, kann daher in Bezug auf diese zweite nicht ohne weiteres auf das Fehlen des für die Anwendung der Haftungsregeln nach Art. 4/5 aMVG massgeblichen Zusammenhanges (im Sinne von wahrscheinlicher als nicht) geschlossen werden. Insofern erweist sich der Ansatz der Vorinstanz (Vergleich der Wahrscheinlichkeiten, dass die im EK 90 aufgetretenen Symptome und Beschwerden Ausdruck des vom Truppenarzt diagnostizierten Erschöpfungs-Syndroms resp. der vordienstlich bestandenen koronaren Herzkrankheit sind [vgl. Erw. 3b]), als unrichtig. 
 
b) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen lautete die erste Frage korrekt, ob die im EK 90 geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich, und zwar im Sinne von wahrscheinlicher als nicht, Ausdruck der koronaren Herzkrankheit waren (vgl. auch Steger-Bruhin, Die juristischen Fragestellungen zur medizinischen Begutachtung in den Sozialversicherungszweigen, in: Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen [Schaffhauser/Schlauri (Hrsg. )] Bd. 42, S. 69 ff., S. 77 ff., insbesondere 94 f.; ferner Maeschi, a.a.O., N 45 zu Art. 5-7 [Vorbemerkungen], wonach Rechtsbegriffe in Expertenfragen grundsätzlich zu erläutern sind). Dass die Vorinstanz lediglich nach dem wahrscheinlichen Kausalzusammenhang fragte, ändert indessen nichts an der Aussagekraft des Gutachtens in Bezug auf die Vorfrage, welche Haftungsregeln (Art. 4/5 oder 6 aMVG) im konkreten Fall zur Anwendung kommen. Aus den Darlegungen des Exper- ten ergibt sich, dass die aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers und des damaligen Regimentskommandanten im EK 90 - zusätzlich zu den dem Truppenarzt gemeldeten Übermüdung, Schlaflosigkeit, Schwitzen und grippeartigen Beschwerden - aufgetretenen Symptomen (Angst, Befreiung und damit vorangegangene Enge im Brustkorb, Schweregefühl in den Armen, Atemnot bei Anstrengung, mögliche Herzrhythmusstörungen) nicht wahrscheinlicher als nicht einer koronaren Herzkrankheit zugeordnet werden können. Auf diese Beurteilung ist umso mehr abzustellen, als auch die dem Truppenarzt gegenüber geklagten Beschwerden miteinbezogen sind, der Gutachter ihnen aber zu Recht insofern keine Bedeutung beimisst, als sie sich von den "Manifestationen einer koronaren Herzkrankheit im Sinne von zwei Episoden einer mehr oder weniger typischen Angina pectoris (...) abgrenzen" lassen. 
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geben zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass. Dies betrifft insbesondere den Hinweis, die koronare Herzerkrankung habe sicher bereits vordienstlich bestanden und der Beschwerdeführer habe 14 Tage nach EK-Ende einen Herzinfarkt erlitten, zumal diese nachdienstlich festgestellten resp. eingetretenen Umstände nichts an den im EK 90 aufgetretenen Beschwerden und Symptomen ändern. Dabei ist die Tatsache, dass die nach Meinung des Gutachters möglicherweise einer koronaren Herzkrankheit zuzuordnenden Symptome dem Truppenarzt gegenüber nicht erwähnt worden waren, in dem Sinne bedeutsam, dass sie vergleichsweise weniger ausgeprägt waren als die gemeldeten, ansonsten wohl entsprechende standard-kardiologische Untersuchungen durchgeführt worden wären. Abgesehen davon können beispielsweise Herzrhythmusstörungen ganz verschiedene Ursachen haben, ja sogar vegetativ oder psychosomatisch bedingt sein (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl. S. 663), und ihrerseits bei den Betroffenen Angstgefühle hervorrufen. Nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt sich im Übrigen aus Erw. 7 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. August 1996. Aus den dort gemachten Ausführungen lässt sich nur, aber immerhin folgern, dass aufgrund der damals bestandenen Aktenlage ein Zusammenhang der im EK 90 angegebenen Beschwerden (u.a. Übermüdung, Schlaflosigkeit, Schwitzen) mit der koronaren Herzerkrankung nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden konnte. 
Schliesslich kann offen bleiben, ob die Auffassung der Vorinstanz richtig ist, dass aufgrund der medizinischen Akten nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden kann, dass die im EK 90 geklagten Beschwerden und Symptome wahrscheinlicher Ausdruck eines Erschöpfungs-Syndroms sind als einer koronaren Herzkrankheit und umgekehrt. Denn abgesehen davon, dass sich das Gutachten vom 5. Juni 1997 zu dieser Frage nicht äussert, änderte sie nichts daran, dass nach den vorstehenden Ausführungen die Frage der Haftung der Militärversicherung im Zusammenhang mit dem am 30. September 1990 erlittenen Myokardinfarkt im Rahmen der Vorgaben gemäss Erw. 8 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. August 1996 nach Art. 6 aMVG zu beurteilen ist. 
 
5.- Die zweite Expertenfrage ist im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b aMVG (Ausschluss der Haftung der Militärversicherung, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist) formuliert, betrifft somit den hier nicht gegebenen Fall, dass die koronare Herzkrankheit als während des Dienstes in Erscheinung getreten zu gelten hätte. Dies spricht indessen nicht von vornherein gegen die Erheblichkeit des Gutachtens vom 5. Juni 1997 für die an sich zu prüfende Frage, ob die unbestrittenermassen sicher vordienstlich bestandene Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Einwirkungen während des EK 90 verschlimmert wurde (vgl. Art. 6 zweiter Satz aMVG). Allerdings hat die Vorinstanz allgemein und nicht wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in Erw. 7 des Urteils vom 28. August 1996 eingeschränkt auf Gefässverengungen nach einer allfälligen Verschlimmerung gefragt. 
 
a) Gemäss Gutachten kann nach medizinischer Erfahrung nicht ausgeschlossen werden, dass die Belastungen durch den Dienst eine Verschlimmerung oder in ihrem Ablauf eine Beschleunigung der vordienstlichen Krankheit bewirkten, sodass diese weiter fortschritt, als wenn kein Dienst geleistet worden wäre. Die lange währende ausserordentlich gros- se Stress-Situation sei, so der Experte weiter, mit Wahrscheinlichkeit mindestens zum Teil für die erwähnten, während des EK 90 aufgetretenen, aber gegenüber dem Truppenarzt nicht geäusserten Beschwerden verantwortlich, welche mit einer Angina pectoris im Rahmen einer koronaren Herzkrankheit vereinbar seien. In Bezug auf die Auswirkungen des dienstlichen Stresses auf die nachdienstliche Zeit sei anzunehmen, dass durch das nachträgliche Aufgebot sich die Arbeit in den Wochen vor und nach dem Ergänzungskurs dermassen angehäuft habe, dass der Stress fortgewirkt habe und als Auslöser des 15 Tage nach Dienstende erlittenen Infarktes angesehen werden könne. Die Zusatzfrage (für den Fall, dass nach medizinischer Erfahrung eine durch die Belas- tungen des Dienstes bewirkte Verschlimmerung nicht ausgeschlossen werden kann), um wieviele Prozent die Verschlimmerung das Risiko eines Myokardinfarktes erhöht habe, könne "höchstens arbiträr in Prozenten beantwortet werden, befinden wir uns doch auf Grund der im Dienst aufgetretenen Symptome in ihrem Zusammenhang mit einer koronaren Herzkrankheit in der Grauzone, die irgendwo zwischen fehlendem Zusammenhang und sicherem Zusammenhang liegt". Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung aller erwähnten Umstände werde der Prozentsatz mit 50 % beziffert. 
Aufgrund dieser Beurteilung und des Aktengutachtens vom 5. April 1995, wo der Experte u.a. ausführte, von einer möglichen Quantifizierung einer allfälligen Verschlimmerung müsse Abstand genommen werden, zumal es an der Kausalität fehle, ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Militärdienst das vorbestehende Leiden verschlimmert bzw. das Risiko eines Infarkts erhöht habe. 
 
b) aa) Das Gutachten vom 5. Juni 1997 ist in Bezug auf die Zusammenhangsfrage nach Art. 6 aMVG insofern unklar, als es eine Verschlimmerung der koronaren Herzkrankheit als Folge des ausserordentlichen psychischen und physischen Stresses während des EK 90 nicht ausschliesst und das darauf zurückzuführende erhöhte Risiko eines Infarktes auf 50 % beziffert, bei der Begründung dieser Aussage aber Bezug nimmt auf den Zusammenhang der im Dienst aufgetretenen Symptome mit einer solchen Erkrankung, den der Experte zum Teil möglicherweise bis höchstens wahrscheinlicherweise als gegeben erachtet (vgl. Erw. 3a am Ende). Wird damit eine auf dienstliche Einwirkungen zurückzuführende Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung im Sinne einer (Richtung gebenden) Erhöhung des Infarktrisikos verneint, oder ist vom umgekehrten Fall auszugehen, wobei der Kausalanteil lediglich 50 % beträgt? 
 
bb) Im instruktionsrichterlich eingeholten Bericht vom 9. August 2000 hat der Gutachter die betreffenden Aussagen dahin gehend erläutert, dass "effektiv (...) eine Verschlimmerung der vordienstlich bestandenen koronaren Herzkrankheit durch die als ausserordentlich gross bezeichnete Belastung im Zusammenhang mit dem EK 90 höchstens wahrscheinlich ist, im Sinne von nicht wahrscheinlicher als das Gegenteil". Im Weitern hat der Experte festgehalten, soweit die während des Dienstes aufgetretenen Symptome als Ausdruck einer mehr oder weniger typischen Angina pectoris interpretiert werden könnten, handle es sich nicht um eine instabile Angina pectoris, da die hiefür typischen Merkmale eines rezidivierend in Ruhe auftretenden Brustschmerzes, der oft Crescendo-Charakter aufweist, fehlten. Damit verneint er die im Aktengutachten vom 5. April 1995 erwähnte zweite Verlaufs-Möglichkeit der koronaren Herzkrankheit ("Eine bereits vorbestehende atherosklerotische Plaque in einem Herzkranzgefäss reisst und hat eine lokale Thrombose zur Folge, was zu einer plötzlichen Gefässverengung führt. Dieses Ereignis kann entweder [...] unbemerkt ablaufen, oder aber eine instabile Angina pectoris oder sogar [...] einen Myokardinfarkt bewirken"). Anderseits ist nach Meinung des Experten für den Fall des Vorliegens einer (stabilen) Angina pectoris davon auszugehen, dass sich die Situation noch während des Dienstes stabilisiert habe, was die Symptome anbetrifft. Ob sich auch koronaranatomisch eine Stabilisierung eingestellt habe, wisse man indessen nicht, da der Zusammenhang zwischen anginösen Symptomen und Veränderungen der Koronararterien ausserordentlich komplex und variabel sei. 
c) Aufgrund der klaren und schlüssigen Aussagen im erläuternden Bericht vom 9. August 2000 zu den Expertisen vom 5. Juni 1997 und 5. April 1995 lässt sich der erforderliche natürliche Kausalzusammenhang zwischen EK 90 und Myokardinfarkt im Sinne der auf dienstliche Einwirkungen zurückzuführenden (Richtung gebenden) Erhöhung des Infarktrisikos nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit herstellen. Von einer weiteren Begutachtung sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis); mithin kann offen bleiben, ob ein Fall von Beweislosigkeit vorliegt, da sich dies nach den Regeln der Beweislastverteilung zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. Art. 8 ZGB und BGE 117 V 264 Erw. 3b). 
Anzufügen bleibt, dass der Zusammenhang im dargelegten Sinne nicht über den nachdienstlichen beruflichen Stress, der gemäss Experte einerseits eine direkte Folge des EK war und ohne diesen nicht aufgetreten wäre und anderseits massgeblich für den Eintritt des Myokardinfarktes zwei Wochen nach Dienstende verantwortlich war, (wieder) hergestellt werden kann. Anders zu entscheiden hiesse im Ergebnis, dem Dienst als solchem eine haftungsbegründende kausale Bedeutung beizumessen, was offensichtlich der gesetzlichen Konzeption widerspricht. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zugestellt. 
 
Luzern, 5. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.