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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 91/04 
 
Urteil vom 5. Oktober 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
S.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Pensionskasse Imbrex, Stationsstrasse 100, 8424 Embrach, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Bahnhofstrasse 12, 8610 Uster, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1946 geborenen S.________ bei einem Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze Invalidenrente zu. Eine Kopie des an S.________ gerichteten Verwaltungsaktes wurde der Steuerverwaltung Zürich sowie der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber zugestellt. Der Rechtsdienst für Behinderte sandte (in seiner Eigenschaft als Vertreter von S.________) am 9. Januar 2003 ein Doppel der leistungszusprechenden Verfügung an die Pensionskasse Imbrex. Diese nahm Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung (Gesuch vom 28. Januar 2003; Zustellung der Akten am 31. Januar 2003), um am 28. Februar 2003 Einsprache zu erheben, auf welche die Verwaltung nicht eintrat, weil die entsprechende Frist abgelaufen sei (Einspracheentscheid vom 30. Juni 2003). 
B. 
In Gutheissung der durch die Pensionskasse Imbrex hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese auf die Einsprache eintrete (Entscheid vom 30. Juni 2004). 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und "es sei festzustellen, dass die Pensionskasse Imbrex die IV-Verfügung vom 30. Dezember 2002 gegen sich gelten lassen müsse". 
 
Die Pensionskasse Imbrex, die IV-Stelle sowie das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft von Amtes wegen und ohne Bindung an die Parteianträge die formellen Gültigkeitserfordernisse in Bezug auf das kantonale Beschwerdeverfahren, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Ein materieller Entscheid ist von Amtes wegen aufzuheben, wenn sich im Rechtsmittelverfahren ergibt, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte (BGE 119 V 12 Erw. 1; Urteil T.H. vom 30. März 1999, U 201/98, Erw. 1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). 
2. 
Ausgangspunkt des Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Dezember 2002. 
 
Die Rechtmässigkeit einer vor In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 erlassenen Verfügung über eine Rente der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss auch bei (rechtzeitiger) Anfechtung nach diesem Zeitpunkt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen. Der Weg der Einsprache steht nicht offen, weil bei einer vor dem 31. Dezember 2002 datierenden Verfügung dem ihr vorausgegangenen Vorbescheidverfahren gemäss Art. 73bis IVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) nach seinem Sinn und Zweck weitgehend dieselbe Bedeutung wie dem Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 1 ATSG zukommt (Urteil M. vom 26. Januar 2005, I 543/04, Erw. 1.2.1 mit Hinweisen). 
 
Die IV-Stelle hätte daher die als Einsprache bezeichnete Eingabe der Pensionskasse Imbrex vom 28. Februar 2003 als Beschwerde an das kantonale Gericht weiterleiten müssen (vgl. alt Art. 69 IVG in Verbindung mit alt Art. 84 ff. AHVG und alt Art. 200 f. AHVV). Der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2003 war allein aus diesem Grund aufzuheben. 
3. 
Der Umstand, dass im vorinstanzlichen Verfahren nicht der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2003, sondern die Verwaltungsverfügung vom 30. Dezember 2002 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildete, ändert nichts daran, dass letztinstanzlich darüber zu befinden ist, ob der kantonale Gerichtsentscheid vor Bundesrecht stand hält (Art. 104 lit. a OG), indem er die am 28. Februar 2003 der Post übergebene Eingabe der Pensionskasse Imbrex gegen die Verwaltungsverfügung vom 30. Dezember 2002 in Anbetracht der konkreten Umstände als zulässige Rechtsvorkehr qualifizierte. 
3.1 In BGE 129 V 73 entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht bezüglich der hier massgebenden, bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen - verfahrensrechtlichen - Normenlage (vgl. Erw. 2 hievor), dass die IV-Stelle verpflichtet ist, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Dem BVG-Versicherer steht ein selbstständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich. 
3.2 Es steht fest und ist zu Recht unbestritten, dass die IV-Stelle die leistungszusprechende Verfügung vom 30. Dezember 2002 der Pensionskasse Imbrex nicht eröffnete. Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass die nachträgliche Zusendung einer Kopie der Verfügung durch die Verwaltung oder - wie hier geschehen - durch den Verfügungsadressaten keine formgültige Eröffnung bildet. Nach konstanter Rechtsprechung führt eine fehlerhafte Eröffnung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung; verlangt wird bloss, dass dem Verfügungsadressat, wie in Art. 38 VwVG (und analog in Art. 107 Abs. 3 OG) umschrieben, daraus kein Nachteil erwächst (Urteil E. vom 13. Februar 2001, C 168/00, mit Hinweisen [zusammengefasst in SZS 2002 S. 509]; BGE 122 I 99 Erw. 3a/aa mit Hinweisen). Laut dem zitierten Urteil E. vom 13. Februar 2001 kann eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Das kantonale Gericht folgerte daraus, dass die Pensionskasse Imbrex, welche spätestens am 16. Januar 2003 Kenntnis von der Verfügung vom 30. Dezember 2002 erhalten hat, worauf sie am 28. Januar 2003 Einsicht in die IV-Akten verlangte und am 28. Februar 2003 Einsprache, sprich Beschwerde (Erw. 1), führte, den Verwaltungsakt innert vernünftiger Frist in Frage gestellt habe, weshalb dieser ihr gegenüber keine Rechtskraft erlange. 
3.3 Der Umstand, dass die IV-Stelle es unterliess, die Pensionskasse Imbrex spätestens im - altrechtlichen - Vorbescheidverfahren in das IV-Verfahren einzubeziehen und in der Folge als Partei mit einer Verfügung zu bedienen, stellt einen Eröffnungsfehler dar. Dieser darf sich rechtsprechungsgemäss (Erw. 2.2) nicht zum Nachteil der betroffenen Person auswirken. Die angemessene Sanktion eines Eröffnungsfehlers lässt sich dabei nicht in allgemeiner Weise umschreiben, sondern hängt vom Einzelfall ab. Sie resultiert aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz 364 ff. mit Hinweisen). 
3.4 Für die hier zu beurteilende Konstellation ist an die in Erw. 3.1 wiedergegebene Rechtsprechung zur Verfahrenskoordination anzuknüpfen. Danach ist bei fehlendem Einbezug des BVG-Versicherers in das IV-Verfahren die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich. Das hat auch dann seine Richtigkeit, wenn eine Vorsorgeeinrichtung - auf welchen Wegen auch immer - erst nachträglich, d.h. nicht im Zuge der Eröffnung an die versicherte Person, in den Besitz einer IV-Rentenverfügung gelangt. In beiden Fällen konnte die Vorsorgeeinrichtung keinen Einfluss auf den Gang des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens nehmen, weshalb da wie dort eine Verbindlichkeitswirkung nicht gerechtfertigt ist. Damit besteht kein Anlass zur Einräumung eines Rechts auf Beschwerde oder (seit 1. Januar 2003) Einsprache in solchen Fällen. Würde demgegenüber, wie es die Vorinstanz postuliert, einem präsumtiv leistungspflichtigen BVG-Versicherer nachträglich die Rechtsmittelergreifung innert vernünftiger Frist seit Kenntnisnahme der Verfügung der IV-Stelle zugestanden, bestünde die Gefahr, dass nach mehr oder minder grossem Zeitablauf eine Vorsorgeeinrichtung noch die Neubeurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche verlangen könnte. Das kann mit Blick auf die Rechtssicherheit nicht hingenommen werden. 
4. 
Insoweit die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Rechtsmittelberechtigung der Pensionskasse Imbrex (im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren) bestreitet, ist ihr beizupflichten. Die mit Verfügung vom 30. Dezember 2002 zugesprochene ganze Invalidenrente nach IVG kann durch die Vorsorgeeinrichtung nicht mehr in Frage gestellt werden. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie daraus schliesst, dass der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente nach IVG berufsvorsorgerechtlich Bindungswirkung zukomme (BGE 129 V 73). 
5. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die gestützt auf Art. 134 OG e contrario zu erhebenden Gerichtskosten von den Parteien je zur Hälfte zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 3 OG). Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine (reduzierte) Parteientschädigung zu Lasten der Pensionskasse Imbrex zu (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG in Verbindung it Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2004 aufgehoben, soweit die Vorinstanz die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen hat. Soweit weitergehend wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil von Fr. 250.- ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 250.- wird ihr zurückerstattet. 
3. 
Die Pensionskasse Imbrex hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Oktober 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: