Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.263/2005 /bie
Urteil vom 5. Oktober 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Mathys,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.
Parteien
A.________ Ltd.
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Karl Spühler,
gegen
Bank X.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Damiano Brusa und
Philipp Dickenmann, Rechtsanwälte,
Gegenstand
Bankkonto; Hinterlegungsvertrag/Auftrag; Herausgabe von Vermögenswerten; Einrede der abgeurteilten Sache,
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Die A._______ Ltd., London/GB, (Klägerin) stellte am 11. Dezember 2003 beim Bezirksgericht Zürich das Begehren, die Bank X.________, Zürich, (Beklagte) sei zu verpflichten, ihr Rechenschaft über die Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit dem Konto/Depot Nr. 300.010 abzulegen, insbesondere Informationen zu erteilen und Dokumente herauszugeben über den aktuellen Stand des Kontos/Depots sowie die Bewegungen seit der Eröffnung und sämtliche Dokumente und Mitteilungen herauszugeben, die banklagernd behandelt wurden (Ziff. 1), und sie sei zu verpflichten, die Vermögenswerte im Konto/ Depot Nr. 300.010 gemäss Instruktionen des Klägers herauszugeben (Ziff. 2).
B.
Das Bezirksgericht Zürich trat mit Beschluss vom 14. September 2004 auf die Klage nicht ein. Das Gericht kam zum Schluss, es liege eine abgeurteilte Sache vor, denn W.M.________ - der die Klägerin am 29. Januar 2003 als Trustee des B.________ Trust eingesetzt hatte - habe am 8. September 1998 die Beklagte mit dem gleichen Rechtsbegehren eingeklagt. Diese Klage sei vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Februar 2002 vollumfänglich abgewiesen worden.
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies den Rekurs der Klägerin am 14. Juni 2005 ab und bestätigte den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. September 2004. Das Obergericht erkannte, die Klägerin wolle letztlich ihre Berechtigung aus der Funktion von W.M.________ als Willensvollstrecker ableiten und das Testament des am 23. Februar 1993 verstorbenen H.W.________, in dem W.M.________ als Willensvollstrecker eingesetzt worden sei, bilde nach wie vor das Fundament des klägerischen Anspruchs.
D.
Mit Berufung vom 19. August 2005 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2005 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, auf die Klage einzutreten, bzw. der Rekurs der Klägerin gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 14. September 2005 sei gutzuheissen. Sie rügt, die Vorinstanz habe die Frage der Parteiidentität nicht bzw. höchstens unrichtig beachtet, indem sie diese bejaht habe, und bundesrechtswidrig gehandelt, indem sie nicht die Inhalte der ganzen Entscheide vom 11. Juli 2001 und vom 19. Februar 2002 herangezogen und in den massgeblichen Punkten verglichen habe, indem sie die Veränderungen im Trust mit der Einsetzung der Berufungsklägerin als neuer Trustee übersehen und unbeachtet gelassen habe, dass im ersten Prozesszug lediglich die Sachlegitimation des Klägers beurteilt wurde. Schliesslich rügt die Klägerin eine Verletzung von Art. 43a Abs. 1 lit. a OG.
Die Beklagte schliesst in der Antwort auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist.
E.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Juli 2006 die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
F.
Mit Urteil vom heutigen Tag ist das Bundesgericht auf eine konnexe staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die materielle Rechtskraft, das heisst die Verbindlichkeit eines Urteils für spätere Prozesse, eine Frage des Bundesrechts, sofern der zu beurteilende Anspruch auf Bundesrecht beruht (BGE 125 III 241 E. 1; 121 III 474 E. 2 jeweils mit Hinweisen).
1.1 Die Klägerin beantragt die Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung und zur Herausgabe der Vermögenswerte des Kontos/ Depots Nr. 300.010 der Beklagten. Sie stützt sich dabei, wie die Vorinstanz darlegt, auf die auftragsrechtliche Beziehung zwischen dem verstorbenen H.W.________ und der Beklagten. Die auftragsrechtliche Vertragsbeziehung mit der in Zürich domizilierten Beklagten als Beauftragten untersteht bei Fehlen einer Rechtswahl dem schweizerischen Recht (Art. 117 IPRG). Für eine andere Rechtswahl durch die Parteien bestehen im angefochtenen Beschluss keine Anhaltspunkte, und die Klägerin behauptet nicht, sie habe im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht entsprechende Behauptungen aufgestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der umstrittene auftragsrechtliche Anspruch auf Rechnungslegung und Herausgabe bundesrechtlicher Natur ist. Aus dem Urteil des Obergerichts vom 19. Februar 2002 ergibt sich zudem, dass der Streitwert auf Fr. 187'030.-- zu beziffern ist. Der angefochtene Entscheid, der vom Obergericht kantonal letztinstanzlich erlassen worden ist (Art. 48 OG), betrifft eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Fr. 8'000.-- übersteigenden Streitwert.
1.2 Die Klägerin rügt zwar unter Berufung auf Art. 43a Abs. 1 lit. a OG, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht oder nur teilweise ausländisches Recht angewandt und Bundesrecht dadurch verletzt, dass Rechtsgrund und Identität der Klage ausschliesslich nach Schweizer Recht beurteilt worden sei. Zur Beurteilung ausländischen Rechts ist die Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht zulässig (Art. 43a Abs. 2 OG e contrario). Da die Klägerin den eingeklagten Anspruch gegen die Beklagte auf einen dem schweizerischen Recht unterstehenden Auftrag stützt, ist jedoch nach schweizerischem Recht zu beurteilen, ob über diesen Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist. Die Vorinstanz hat die Frage der res iudicata zutreffend nach schweizerischem Recht beurteilt. Die Berufung ist zulässig, und die Rüge der Klägerin, der angefochtene Entscheid verletzte den bundesrechtlichen Grundsatz der res iudicata, ist materiell zu prüfen.
2.
Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1; 121 III 474 E. 4a; 119 II 89 E. 2a, jeweils mit Verweisen).
2.1 In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst allein das Sachurteil. Ein solches ist nur gegeben, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt, das heisst den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt (BGE 115 II 187 E. 3b). Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Er wird durch die mit dem Begehren des abgeschlossenen Verfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt (BGE 121 III 474 E. 4a mit Verweisen). Davon ist die Vorinstanz zutreffend ausgegangen, wenn sie festhält, die Bindung des Gerichts beziehe sich auf die im Dispositiv angeordnete Rechtsfolge, während die Entscheidgründe lediglich - aber immerhin - zur Feststellung der Identität der Klage heranzuziehen seien. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass eine neue rechtliche Begründung bei unveränderten Tatsachen an der Identität des Sachverhalts auch dann nichts zu ändern vermag, wenn zur Zeit des früheren Urteils bereits eingetretene Tatsachen im Prozess nicht (gehörig) vorgebracht worden sind. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat die Vorinstanz der Beurteilung der Sache einen zutreffenden bundesrechtlichen Begriff der Anspruchsidentität zugrunde gelegt.
2.2 Das Obergericht des Kantons Zürich hat die - unbestritten gleich formulierten - Rechtsbegehren gegen die Beklagte mit Urteil vom 19. Februar 2002 abgewiesen mit der Begründung, dem damaligen Kläger W.M.________ fehle die Aktivlegitimation. Dieser hatte seine Berechtigung auf Bankvollmachten, auf eine Anwaltsvollmacht, auf seine Funktion als "protector" des B.________ Trust und auf seine Stellung als Willensvollstrecker von H.W.________, des Begründers des B.________ Trust und des C.________ Trust, gestützt. Während das Bezirksgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2001 die Berechtigung des damaligen Klägers als Willensvollstrecker des H.W.________ - Begründer der beiden Trusts - bejahte, kam das Obergericht im Urteil vom 19. Februar 2002 zum Schluss, für die erbrechtliche Legitimation des Klägers als Willensvollstrecker aus dem Testament des Erblassers H.W.________ sei das französische Recht am letzten Wohnsitz des Erblassers massgebend. Danach sei der Willensvollstrecker nicht zur Klage legitimiert. Damit ist rechtkräftig entschieden, dass der Willensvollstrecker von H.W.________ zur Klage auf Rechenschaftsablegung und Herausgabe der Vermögenswerte des Kontos/Depots Nr. 300.010 der Beklagten nicht aktivlegitimiert ist.
2.3 Die Klägerin im vorliegenden Verfahren leitet die Aktivlegitimation aus ihrer Ernennung als Trustee des B.________ Trust durch W.M.________ ab. Dieser sei in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker des Nachlasses von H.W.________ von Gesetzes wegen als Nachfolger des Verstorbenen Trustee des B.________ Trust geworden und sei als solcher berechtigt gewesen, einen neuen Trustee zu ernennen, was er sich durch einen Gerichtsentscheid des zuständigen englischen High Court habe bestätigen lassen. Die Klägerin leitet damit ihre Aktivlegitimation zur vorliegenden Klage aus der Eigenschaft des früheren Klägers W.M.________ als Willensvollstrecker im Nachlass von H.W.________ ab, der sie allein aufgrund dieser Eigenschaft zum Trustee des B.________ Trust bestellen konnte. Dass der Willensvollstrecker im Nachlass des H.W.________ zur vorliegenden Klage nicht aktivlegitimiert ist, hat das Obergericht im Urteil vom 19. Februar 2002 rechtskräftig entschieden. Ist aber rechtskräftig entschieden, dass der Willensvollstrecker zur vorliegenden Klage nicht aktivlegitimiert ist, kann dieser aus der entsprechenden Funktion auch einer Drittperson die Aktivlegitimation nicht übertragen. Die Vorinstanz hat zutreffend geschlossen, es sei rechtskräftig entschieden, dass dem Willensvollstrecker und damit auch der heutigen Klägerin die Aktivlegitimation fehlt. Die Klägerin stützt ihre Berechtigung auf denselben Rechtsgrund und auf denselben Sachverhalt, der schon im früheren, von W.M.________ als Kläger eingeleiteten Verfahren zur Beurteilung stand. Die Vorinstanz hat weder prozessuale Grundsätze zur Parteiidentität missachtet noch die Erheblichkeit tatsächlicher Veränderungen verkannt, indem sie die Anspruchsidentität bejahte. Sie ist bundesrechtskonform auf die Klage wegen abgeurteilter Sache nicht eingetreten.
3.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen. Die Klägerin hat bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtsgebühr zu bezahlen und der durch einen Anwalt vertretenen Beklagten deren Parteikosten zu ersetzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: