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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_735/2012 
 
Urteil vom 5. Oktober 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2012. 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2012, mit welcher H.________ beantragen lässt, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle des Kantons Zürich zu verpflichten, ihm bei der Auswahl der Gutachterstelle die Mitwirkungsrechte zu gewähren, 
 
in Erwägung, 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen), 
dass die IV-Stelle bei Uneinigkeit eine Expertise in der Form einer beim kantonalen Sozialversicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen hat (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256), 
dass hier die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids als Zwischenentscheid der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess folgt (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277) und es sich bei der von der IV-Stelle am 27. Februar 2012 erlassenen Anordnung einer medizinischen Abklärung beim Institut X.________ um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275), 
dass der vorinstanzliche Entscheid somit nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; vgl. statt vieler auch Urteil 8C_360/2012 vom 13. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen), 
dass nach BGE 138 V 271 kantonale Entscheide und solche des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind, soweit nicht formelle Ausstandsgründe zur Diskussion stehen (BGE 138 V 271 E. 4 S. 280), 
dass überdies die formelle Ablehnung eines Sachverständigen nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden kann, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind (a.a.O. E. 2.2.2 S. 277), 
dass, soweit der Beschwerdeführer den vertragslosen Zustand zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der eingesetzten Abklärungsstelle rügt, dies zwischenzeitig behoben worden ist, 
dass er überdies keinen formellen Ausstandsgrund geltend macht, sondern das Vorgehen der IV-Stelle im Zusammenhang mit der Gutachterbestimmung rügt, 
dass er dies - falls dann noch von Bedeutung - in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisieren kann, was eine Überprüfung dieser Vorbringen im jetzigen Verfahrensstadium auch unter dem Aspekt der grundrechtskonformen Bereitstellung gutachtlicher Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Invalidenversicherung offenkundig ausschliesst (dazu siehe BGE 138 V 271, insbesondere E. 3.3 f. S. 279), 
dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Oktober 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel