Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_606/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialhilfe Riehen, 
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
als Verwaltungsgericht vom 17. Juli 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. September 2015 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 17. Juli 2015, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. September 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 13. September 2015eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen einzugehen ist, 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz die von der Sozialhilfebehörde gestützt auf kantonales Recht vorgenommene Anrechnung der von der Invalidenversicherung ausgerichteten Invalidenrente bei der Bemessung des Sozialhilfebudgets zu überprüfen hatte, 
dass sie dabei erwog, ungeachtet dessen, ob diese Rente von der Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer direkt oder an die Sozialhilfebehörde ausgerichtet worden sei, diese bei der Bemessung als Einkommen berücksichtigt werden müsse, 
dass sie fortführte, die Verwaltung habe bei der im Recht stehenden Abrechnungsverfügung vom 16. Juni 2014 dem zwischenzeitig erfolgten Widerruf der Drittauszahlungsermächtigung Rechnung getragen, 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid zwar als falsch kritisiert, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich erfolgt sein sollen und die darauf beruhenden rechtlichen Erwägungen oder der Entscheid selbst gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnten, 
dass der Beschwerdeführer vielmehr die Abrechnung nicht zu verstehen scheint, wenn er das Berücksichtigen des Rentenbetreffnisses in der Berechnung unter der Rubrik "Einnahmen" in der Höhe von Fr. 114.- als Nachweis dafür anruft, dass die IV-Gelder nach wie vor der Verwaltung direkt übermittelt würden, 
dass dies vielmehr lediglich bedeutet, dass diese Einkünfte bei der Bemessung des Anspruchsbedarfs den anrechenbaren Ausgaben gegenüber gestellt werden, 
dass damit die Eingaben offenkundig nicht den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung im eingangs erwähnten Sinne zu genügen vermögen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Oktober 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel