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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_660/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. August 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 28. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Vorinstanz nach Würdigung der medizinischen Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Interlaken Unterseen GmbH, vom 15. Januar 2013 (inkl. Ergänzung vom 2. April 2014) zum Ergebnis gelangte, es sei eine Adaption an die Leiden eingetreten, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstelle und der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 20 % keinen Anspruch mehr auf eine Rente habe, 
dass sich die Beschwerde mit diesem Anfechtungsgegenstand und den ihm zugrunde liegenden Entscheiderwägungen offensichtlich nicht in der gesetzlichen geforderten Weise befasst, 
dass namentlich den Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verbessert, was ihm seine Ärzte bestätigen würden, nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruht oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein sollte, 
 
dass sich der Beschwerdeführer sonst darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge den vorinstanzlichen Erwägungen gegenüberzustellen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Oktober 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber