Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_522/2017
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Urteil vom 5. Oktober 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Hornussen, Verwaltung 3plus, Hauptstrasse 7, 5076 Bözen,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 14. September 2017 (WBE.2017.248).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 395 ausserhalb der Bauzone der Gemeinde Hornussen, auf der sich ein Wochenendhaus befindet. Am 3. Februar 2014 reichte sie ein Gesuch für dessen Umnutzung zu einem Dauerwohnsitz ein. Dieses wurde von allen kantonalen Instanzen abgewiesen.
Mit Urteil vom 7. Juni 2017 (1C_464/2016) hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 19. August 2016 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau zurück. Es erwog, die Umnutzung könne nicht isoliert beurteilt werden, sondern nur zusammen mit den dafür vorgenommenen bzw. geplanten baulichen Massnahmen. Das Verfahren müsse daher mit den hängigen bzw. neu einzuleitenden Baugesuchen koordiniert werden.
Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 24. Juli 2017 (mit Ergänzung vom 1. August 2017) ein Revisionsgesuch ein. Sie beantragte, ihr Gesuch um Umnutzung sei komplett zu bewilligen und ihr seien die Auslagen für das vorinstanzliche Verfahren zurückzuerstatten.
B.
Am 14. September 2017 entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau über eine weitere Beschwerde von A.________. Diese richtete sich gegen die teilweise Abweisung ihres nachträglichen Baugesuchs für die Umgebungsgestaltung vom 19. Dezember 2015 und die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen.
Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Beschwerdesache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Hornussen bzw. an das BVU zurück. Gemäss dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 7. Juni 2017 müssten die verschiedenen Verfahren koordiniert werden. Das vorliegende Verfahren "kreuze sich" mit der bundesgerichtlichen Rückweisung und müsse daher ebenfalls an das BVU zurückgewiesen werden, um die gebotene Gesamtbeurteilung von Bau- und Umnutzungsgesuchen vornehmen zu können. Dabei sei sicherzustellen, dass alle baulichen Änderungen vollständig erfasst und geprüft werden.
C.
Dagegen hat A.________ am 1. Oktober 2017 (Postaufgabe am 2. Oktober 2017) Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, ihr nachträgliches Baugesuch sei vollständig anzunehmen und zu bewilligen. Im Begleitschreiben bittet sie, den Zusammenhang dieses Verfahrens mit dem in der Revision liegenden Verfahren 1C_464/2016 zu beachten.
D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
E.
Das Bundesgericht hat das Revisionsgesuch am 4. Oktober 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Urteil 1F_22/2017).
Erwägungen:
1.
Die von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 1F_22/2017 erscheint nicht zweckmässig: Da das Verwaltungsgericht in seiner Begründung ausdrücklich auf den bundesgerichtlichen Entscheid 1C_464/2016 Bezug genommen hat, war vielmehr vorab zu prüfen, ob das genannte bundesgerichtliche Urteil in Revision gezogen werden muss. Nachdem dies (mit Urteil vom 5. Oktober 2017) verneint worden ist, kann die vorliegende Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid an die Hand genommen werden.
2.
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache zu neuer Beurteilung an das BVU zurück. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht nur unter den besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 92 f. BGG offen. In Betracht fälle vorliegend nur Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Danach ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies muss grundsätzlich von der beschwerdeführenden Person dargelegt werden.
Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, inwiefern ihr durch die Rückweisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde. Dies ist auch nicht ersichtlich; insbesondere läuft die Frist für die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen erst ab Rechtskraft des Endentscheids. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, mit der Rückweisung wolle das Verwaltungsgericht den Entscheid über das Umnutzungsgesuch unnötig in die Länge ziehen, erscheint offensichtlich unbegründet: Gegenstand des angefochtenen Rückweisungsentscheids war das nachträgliche Baugesuch und nicht das Umnutzungsgesuch; durch die Rückweisung an das BVU ermöglicht das Verwaltungsgericht erst die - vom Bundesgericht im Urteil 1C_464/2016 angeordnete - gesamthafte Beurteilung des Umnutzungsgesuchs mit allen nachträglichen Baugesuchen.
3.
Damit ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 BGG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Hornussen, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Die Gerichtsschreiberin: Gerber