Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4D_55/2017
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Urteil vom 5. Oktober 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Bank AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Leasingvertrag, Herausgabebegehren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Juli 2017 (LF170029-O/U).
In Erwägung,
dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 8. Mai 2017 verpflichtete, das Fahrzeug X.________ auf erstes Verlangen der Beschwerdegegnerin herauszugeben, unter Strafandrohung nach Art. 292StGB im Unterlassungsfall sowie Androhung einer Busse bis zu Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Juli 2017 auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mangels genügender Begründung nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht mit Eingabe vom 15. August 2017 Beschwerde erhob und diese mit einer weiteren Eingabe vom 23. September 2017 ergänzte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin während dem Fristenstillstand zwischen dem 15. Juli und dem 15. August 2017 (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) zugestellt wurde und die 30-tägige Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 100 Abs. 1 BGG) demnach am 14. September 2017 ablief;
dass demnach die Beschwerdeergänzung vom 23. September 2017 nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte und damit unbeachtet zu bleiben hat;
dass die Eingabe vom 15. August 2017 den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf die Berufung mangels genügender Begründung nicht eintrat;
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie innerhalb der Beschwerdefrist offensichtlich nicht hinreichend begründet wurde ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG );
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer