Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_118/2020
Urteil vom 5. Oktober 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin,
Beschwerdeführer,
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung,
Service Center, 6009 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Militärversicherung
(Verwaltungsverfahren; Kostenvergütung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 6. Januar 2020 (5V 18 375).
Sachverhalt:
A.
Der 1973 geborene A.________ verletzte sich während der Rekrutenschule am 21. August 1993 bei einem Motorradunfall. Dies führte gleichentags zu einer Oberschenkelamputation mit nachfolgender Prothesenversorgung. Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV, heute: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [Suva-MV], Abteilung Militärversicherung; nachfolgend: Suva-MV) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 30. April 1996 sprach die Suva-MV dem Versicherten ab 1. Juli 1995 eine Integritätsschadenrente für einen Integritätsschaden von 27.5 % zu, die mit Fr. 196'443.90 ausgekauft wurde. Seit 23. Februar 1998 gewährt sie ihm eine monatliche Amortisations- und Betriebskostenzulage an seinen Personenwagen (PW; nachfolgend PW-Zulage), wobei deren Höhe differierte. Zuletzt betrug sie vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017 Fr. 472.90 pro Monat. Mit Verfügung vom 6. November 2017, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. September 2018, setzte die Suva-MV die PW-Zulage ab 1. November 2017 bis 31. Oktober 2019 auf monatlich Fr. 115.20 fest.
B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 6. Januar 2020 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Suva-MV zu verpflichten, ihm PW-Zulagen zu bezahlen, die sämtliche invaliditätsbedingten Mehrkosten bei Anschaffung und Betrieb des Fahrzeugs auszugleichen hätten, jedenfalls aber in bisheriger Höhe von Fr. 472.90 pro Monat.
Die Suva-MV schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
D.
Die öffentliche Beratung fand am 5. Oktober 2020 statt.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
1.2. Das Beschwerdeverfahren beschlägt ein Hilfsmittel und somit eine Sachleistung (vgl. Art. 14 ATSG; nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 143 V 148, veröffentlicht in SVR 2017 UV Nr. 34 S. 113, 8C_527/2016; Urteil 8C_126/2017 vom 5. September 2017 E. 1.1). Die Ausnahmereglung des Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG kommt daher nicht zum Tragen. Vielmehr bleibt das Bundesgericht hier nach Art. 105 Abs. 1 BGG an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG Umkehrschluss; vgl. BGE 135 V 412). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 418 E. 1.3 S. 419).
2.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über den Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 21 MVG) und weiteren Kostenersatz (Art. 39 Abs. 3 MVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Rechtsprechung zur Tragweite von Verwaltungsweisungen (BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368; vgl. auch BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) und zu den Voraussetzungen für die Änderung einer Verwaltungspraxis (BGE 143 II 297 E. 5.3.3 S. 320 mit Hinweis auf HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, a.a.O., Rz. 589 ff.). Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie - der Suva-MV folgend - die monatlichen PW-Zulagen ab 1. November 2017 bis 31. Oktober 2019 von Fr. 472.90 auf Fr. 115.20 herabsetzte.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die dem Beschwerdeführer bis 31. Oktober 2017 gewährte PW-Zulage habe eine bestimmte Anzahl Fahrkilometer entschädigt, zuletzt 2304 km pro Jahr. Diese Kilometeranzahl liege auch der ihm ab 1. November 2017 gewährten PW-Zulage zugrunde. Die PW-Zulagen an den Beschwerdeführer bis 31. Oktober 2017 hätten jeweils auf der - gestützt auf Art. 21 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 3 MVG ergangenen - Weisung Nr. 10 über die Betriebskostenbeiträge an Motorfahrzeuge basiert. Laut dieser seien bei beitragsberechtigten PW 80 % der festen Jahreskosten der Motorfahrzeughaltung vergütet worden, wobei zu den beitragsberechtigten festen Jahreskosten der Motorfahrzeughaltung die Amortisation, die kantonale Motorfahrzeugsteuer, die Prämien der Haftpflicht- und der Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung sowie die Garagierungskosten gezählt hätten. Bei der Festsetzung der PW-Zulage ab 1. November 2017 habe die Suva-MV die seit 1. Januar 2016 geltende Weisung Nr. 43 betreffend die Hilfsmittelabgabe und die Beiträge der Militärversicherung an die Kosten des Gebrauchs von Motorfahrzeugen angewandt, welche die Weisung Nr. 10 ersetze. Gemäss Ziff. 21.6 der Weisung Nr. 43 vergüte die Militärversicherung invaliditätsbedingte Mehrkosten mit einer Kilometerentschädigung von Fr. 0.60, die sämtliche Kosten einschliesslich der Abgaben für Unterhalt, Reparaturen, Versicherungsprämien usw. abdecke. Diese Praxisänderung sei grundsätzlich erfolgt und auf sämtliche Versicherten anwendbar. Die Suva-MV habe auch ernsthafte und sachliche Gründe dargelegt. Dies gelte namentlich für die Anlehnung an die aktuellen Regeln der Unfall- und Invalidenversicherung. Der Ansatz der Unfallversicherung belaufe sich gemäss der Ad-Hoc-Kommission Schaden (Revision vom 18. November 2016) ebenfalls auf Fr. 0.60. Die Invalidenversicherung entschädige Reisekosten mit dem Privatauto mit Fr. 0.45 und die Amortisation für Fahrzeuge behinderter Personen zur Bewältigung des Arbeitsweges mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 3000.-. Die Anlehnung der Militärversicherung an diese Regeln sei aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten angezeigt, soweit die einzelnen Sozialversicherungszweige nicht unterschiedliche gesetzliche Vorgaben aufwiesen. Dies treffe hier nicht zu. Das Gesetz gebiete es nicht, in der Militärversicherung alle Fahrzeugkosten zu vergüten. Vielmehr sei etwa in Art. 21 Abs. 2 Satz 2 MVG eine Kostenbeteiligung der versicherten Person vorgesehen, wenn ein Hilfsmittel einen Gegenstand ersetze, der auch ohne Gesundheitsschaden angeschafft werden müsste. Hiervon sei beim Versicherten auszugehen. Gegen eine vollumfängliche Kostentragung durch die Militärversicherung spreche auch Art. 21 Abs. 3 MVG. Die rechtsgleiche Behandlung mit den übrigen Sozialversicherten lasse sodann das Interesse an der neuen Rechtsanwendung gewichtiger erscheinen als dasjenige an der Rechtssicherheit durch Fortführung der bisherigen Praxis. Die Anrechnung von Kilometerpauschalen erlaube zudem eine einfachere Leistungsfestsetzung mit weniger fehleranfälligen Variablen, was der Rechtsgleichheit ebenfalls zuträglich sei. Die Praxisänderung der Militärversicherung verletze zudem weder Treu und Glauben noch den Anspruch auf willkürfreie Behandlung. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer fast zwei Jahrzehnte lang PW-Zulagen nach der früheren Praxis bezogen habe. Unbehelflich sei seine Rüge, die Suva-MV habe die Praxisänderung nicht angekündigt und damit den Vertrauensschutz verletzt. Denn es sei nicht davon auszugehen, er hätte andernfalls ein anderes (kostengünstigeres) oder gar kein Fahrzeug gekauft. Es fehle mithin eine ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition als Voraussetzung für den Vertrauensschutz.
4.
4.1. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (Auslegung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss der Richter unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat er insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat der Richter nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 V 129 E. 5.5.1 S. 136).
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die monatlichen Betriebskosten seines Fahrzeugs betrügen Fr. 343.06 inklusive Unterhalt, Reparaturen und Versicherungsprämien. Somit reiche die Zulage von Fr. 0.60 pro Kilometer bzw. Fr. 115.20 pro Monat zu deren Deckung bei weitem nicht aus. Die Vorinstanz erachte dies als zulässig, da Art. 21 Abs. 2 MVG eine Kostenbeteiligung der versicherten Person vorsehe. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch auf die Kosten der Anschaffung des Hilfsmittels und sei hier nicht anwendbar. Einschlägig sei vielmehr Art. 21 Abs. 6 MVG, die den Betrieb eines Hilfsmittels betreffe und keine Kostenbeteiligung der versicherten Person vorsehe. Daraus folge, dass die erheblichen Betriebskosten vollumfänglich durch die Militärversicherung zu übernehmen seien.
4.2.2. Die Suva-MV bringt vor, der Beitrag für die Betriebskosten ergebe sich nicht aus Art. 21 Abs. 6 MVG, sondern aus Art. 21 Abs. 1 lit. b MVG, wobei das entsprechende Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 2 MVG zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben und mit Amortisationsbeiträgen finanziert werde. Mit Verfügung vom 6. November 2017 seien dem Beschwerdeführer entsprechende Zulagen gewährt worden. Art. 21 Abs. 6 MVG hingegen beziehe sich auf erhebliche Kosten eines Hilfsmittels oder einer Einrichtung gemäss Art. 21 Abs. 5 MVG.
5.
5.1. Gemäss Art. 21 Abs. 5 MVG gewährt die Militärversicherung Beiträge, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung Anpassungen von Geräten und Immobilien für die Selbstsorge oder die Berufsausübung bedingt. Die französischen und italienischen Versionen lauten wie folgt: "L'assurance militaire alloue également des contributions pour les frais d'adaptation d'appareils et d'immeubles pour autant que l'affection assurée rende nécessaire cette adaptation en vue de développer l'autonomie personnelle de l'assuré ou de lui faciliter l'exercice de son activité professionnelle"; "Se l'affezione assicurata richiede l'adeguamento di apparecchi e di immobili per consentire lo sviluppo dell'autonomia personale o per favorire l'esercizio dell'attività professionale, l'assicurazione militare accorda contributi".
Art. 21 Abs. 6 MVG lautet wie folgt: Erwachsen dem Versicherten durch Betrieb, Gebrauchstraining und Reparaturen eines Hilfsmittels oder einer Einrichtung gemäss Absatz 5 erhebliche Kosten, so werden sie von der Militärversicherung übernommen. In den französischen und italienischen Fassungen heisst es: "Si l'emploi, l'entraînement à l'utilisation, les réparations d'un moyen auxiliaire ou d'une installation, selon l'al. 5, occasionnent d'importantes dépenses à l'assuré, celles-ci sont alors prises en charge par l'assurance militaire"; "Se l'impiego, l'allenamento all'utilizzazione e le riparazioni di un mezzo ausiliare o di una installazione secondo il capoverso 5 provocano all'assicurato notevoli spese, queste sono assunte dall'assicurazione militare".
5.2. Entgegen der Suva-MV regelt Art. 21 Abs. 6 MVG den Anspruch auf die darin erwähnten Nebenleistungen für alle Hilfsmittel und nicht nur für eine Einrichtung gemäss Abs. 5 (vgl. GUSTAVO SCARTAZZINI / MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 546, § 11 Rz. 31; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, 2000, N. 55 ff. zu Art. 21). Die in Art. 21 Abs. 6 MVG enthaltenen Begriffe "Hilfsmittel" und "Einrichtung gemäss Absatz 5" sind mithin alternativ zu verstehen, wie der Versicherte zu Recht vorbringt.
5.3.
5.3.1. Der Wortlaut des Art. 21 Abs. 6 MVG sieht hinsichtlich der Kostenübernahme keine Einschränkung vor, soweit es um erhebliche Kosten geht. Nur die geringen Kosten gehen zu Lasten der versicherten Person (vgl. JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 56 zu Art. 21).
Die sozialversicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung erfolgt aber immer nur im Rahmen des "Einfachen" und "Zweckmässigen" (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 MVG), woraus sich entsprechende Limiten ergeben. Diesen ist in systematischer und teleologischer Hinsicht im Rahmen von Art. 21 Abs. 6 MVG Rechnung zu tragen. Gleiches gilt bezüglich der Regelung von Art. 21 Abs. 2 Satz 3 MVG, wonach der versicherten Person eine Kostenbeteiligung auferlegt werden kann, falls ein Hilfsmittel Gegenstände ersetzt, die auch ohne die Gesundheitsschädigung angeschafft werden müssten (vgl. JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 37 und 42 zu Art. 21).
5.3.2. Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch ohne die militärversicherte Gesundheitsschädigung nicht von der Anschaffung eines Autos abgesehen hätte. Zudem geht es bei der vorliegend in Frage stehenden Abgeltung nicht nur um den Betrieb, sondern auch um die Amortisation des Autos des Beschwerdeführers. Somit stützen sich die ihm entrichteten monatlichen PW-Zulagen zumindest teilweise auch auf Art. 21 Abs. 2 MVG. Demnach kann der Auffassung des Beschwerdeführers, gemäss Art. 21 Abs. 6 MVG seien die erheblichen Betriebskosten vollumfänglich durch die Suva-MV zu übernehmen, nicht gefolgt werden.
Festzuhalten ist denn auch, dass selbst nach der bis 31. Oktober 2017 angewandten Weisung Nr. 10 über die Betriebskostenbeiträge an Motorfahrzeuge nicht sämtliche Kosten entschädigt wurden. Vergütet wurden die festen Jahreskosten (Amortisation des Anschaffungspreises im Rahmen eines Höchstbetrages, kantonale Motorfahrzeugsteuer, Haftpflicht- und Kaskoversicherungen sowie Garagekosten) und die Betriebskosten (Treibstoff, Öl, Bereifung, Wartung und Reparaturkosten), wobei die Treibstoffkosten individuell ermittelt und für die übrigen Kosten lediglich Mittelwerte verwendet wurden (vgl. JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 20 und 58 zu Art. 21).
Die Vorinstanz stellte fest, gemäss der Kilometerkostenberechnung des TCS habe ein Fahrzeug mit einem Durchschnittspreis von Fr. 35'000.- und einer Jahreslaufleistung von 15'000 km im Jahre 2018 pro Kilometer Kosten von Fr. 0.70 verursacht. Dies ist unbestritten. Der Betrag von Fr. 0.70 umfasst die Amortisation und die Betriebskosten. Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen der von der Suva-MV eingeführte Ansatz von Fr. 0.60 pro Kilometer weder als willkürlich noch sonstwie als bundesrechtswidrig (vgl. auch E. 6 hiernach).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Praxisänderung der Suva-MV sei unzulässig, da sie gegen Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verstosse. Er bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sehe die ernsthaften und sachlichen Gründe für die Praxisänderung in der Angleichung an die aktuellen Regelungen bei der Invaliden- und Unfallversicherung. Damit verkenne sie, dass die gesetzlichen Vorgaben bei der Invaliden-, Unfall- und Militärversicherung bezüglich Amortisationsbeitrag grundsätzlich verschieden seien. Bei der Invalidenversicherung sei der Amortisationsbeitrag für Autos auf Fr. 3000.- begrenzt (Ziff. 10.04 Anhang HVI), während die Militärversicherung keine solche Begrenzung kenne. Die Unfallversicherung kenne überhaupt keine Amortisationsbeiträge für Fahrzeuge. Die Praxisänderung der Militärversicherung führe nicht zu einer Gleichbehandlung der Versicherten. Vielmehr erhalte er gestützt hierauf weniger als halb so viel wie ein Versicherter der Invalidenversicherung. Von einer Angleichung der Regelungen könne keine Rede sein. Während die neue Weisung Nr. 43 der Militärversicherung eine kilometerabhängige Zulage vorsehe, werde der Amortisationsbeitrag der Invalidenversicherung pauschal ausgerichtet. Es bestünden somit keine ernsthaften Gründe für eine Praxisänderung. Dies gelte um so weniger, als weder Vorinstanz noch Suva-MV dargelegt hätten, die neue Praxis entspreche einer besseren Erkenntnis des Gesetzestextes. Ebenso wenig lägen veränderte äussere Verhältnisse oder geänderte Rechtsanschauungen vor, welche die Praxisänderung rechtfertigten. Das Gebot der Rechtssicherheit sei umso höher zu gewichten, als er die PW-Zulage seit beinahe zwanzig Jahren gestützt auf die frühere Verwaltungspraxis bezogen habe und sie im Jahr 2015 sogar von ca. Fr. 360.- um rund Fr. 100.- erhöht worden sei. Auch wenn die PW-Zulage jeweils befristet gewesen sei, habe er nicht damit rechnen müssen, dass sie bei unveränderter Sach- und Rechtslage aufgrund einer Praxisänderung auf einen Bruchteil gekürzt und er deutlich schlechter gestellt würde als Versicherte der Invalidenversicherung. Zudem sei ihm die Praxisänderung nicht angekündigt worden. Obwohl die neue Weisung Nr. 43 seit 1. Januar 2016 in Kraft gewesen sei, sei er darüber erst am 22. September 2017 orientiert worden. Sie sei zudem weder publiziert worden noch öffentlich zugänglich.
6.2. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die Anrechnung von Kilometerpauschalen von Fr. 0.60 eine einfachere Leistungsfestsetzung mit weniger fehleranfälligen Variablen zulässt, was der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten zuträglich ist. Zudem lässt sich diese Regelung mit Gründen der Praktikabilität bzw. Verfahrensökonomie rechtfertigen (Urteil 2A.393/2002 vom 23. Juni 2003 E. 2.5). Dies ist im Bereich der Sozialversicherung als typischer Massenverwaltung von erheblicher Bedeutung (BGE 129 V 370 E. 4.4 S. 377; vgl. auch Urteil 2C_238/2019 vom 14. März 2019 E. 3.3). Unbestritten ist zudem die Feststellung der Suva-MV und der Vorinstanz, dass mit der Kilometerpauschale von Fr. 0.60 eine Übereinstimmung mit der Reisekostenentschädigung besteht, welche die Militärversicherung gemäss Art. 19 Abs. 1 MVG und die Unfallversicherer bei Fahrten der versicherten Person mit dem Auto zum Arzt und zur Therapie ausrichten. Die neue Praxis der Militärversicherung stützt sich demnach auf ernsthafte sachliche Gründe, welche insgesamt gewichtiger sind als das Interesse an der Rechtssicherheit (vgl. auch E. 6.3 hiernach). Dem Beschwerdeführer vermag somit nicht zu helfen, dass die Militärversicherung die PW-Zulage davor grosszügiger berechnete. Es war der Suva-MV nämlich nicht verwehrt, auf die als nicht mehr zweckmässig erkannte Praxis zurückzukommen (vgl. Urteil 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.3, in StR 63, 2008, S. 545).
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass mit der Praxisänderung - entgegen der Suva-MV und der Vorinstanz - keine eigentliche Anpassung an die Regelung der Invalidenversicherung erfolgte. Dies ist indessen nach dem Gesagten nicht entscheidwesentlich.
6.3. Praxisänderungen müssen vorgängig angekündigt werden, wenn sie Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels - namentlich die Berechnung von Rechtsmittelfristen - berühren und der Rechtsuchende deshalb Rechte verlustig gehen würde, die er bei Vorwarnung hätte geltend machen können. Es widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn demjenigen, der eine Frist- oder Formvorschrift nach der bisherigen Praxis beachtet hat, aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Änderung dieser Praxis ein Nachteil erwachsen würde. Hingegen gibt es keinen allgemeinen Vertrauensschutz gegen Änderungen der materiellen Praxis (BGE 146 I 105 E. 5.2.1 S. 111).
Da die Suva-MV eine Praxisänderung hinsichtlich der materiellen Vorgaben für die Gewährung der PW-Zulage vornahm, verlieh Art. 9 BV dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf vorgängige Mitteilung derselben. Somit spielt es auch keine Rolle, dass die neue Praxis weder publiziert wurde noch öffentlich zugänglich ist. Auch die lange Dauer des Bezugs der PW-Zulage nach der früheren Verwaltungspraxis und die fehlende Gleichstellung mit den Versicherten der Invalidenversicherung begründen keinen Anspruch auf Vertrauensschutz.
7.
7.1.
7.1.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe Art. 21 Abs. 6 MVG verletzt, indem sie weitere entschädigungsberechtigte Fahrten nicht berücksichtigt habe. Sie habe zu Unrecht offen gelassen, ob gemäss Art. 21 MVG nur Fahrten für den Arbeitsweg oder auch andere invaliditätsbedingte Mehrfahrten zu entschädigen seien. Der Anspruch auf ein Hilfsmittel gemäss MVG setze grundsätzlich keine Arbeitstätigkeit voraus. Eine Verbindung zwischen Hilfsmitteln und Arbeitstätigkeit bestehe lediglich insofern, als Versicherte gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b MVG Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit hätten. Sein Fahrzeug sei allerdings nicht nur dieser Bestimmung, sondern auch Art. 21 Abs. 1 lit. e MVG zuzuordnen, da es der Fortbewegung diene (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 17 zu Art. 21). Somit sei die PW-Zulage sowohl für die Überwindung des Arbeitswegs als auch für weitere invaliditätsbedingt notwendige (Mehr-) Fahrten geschuldet. Die Suva-MV habe bereits bisher seine Fahrten zur Chiropraktik als entschädigungsberechtigt qualifiziert (vgl. Bericht vom 24. November 2015). Dies zeige, dass auch nach ihrer Ansicht weitere Fahrten als diejenigen für die Überwindung des Arbeitswegs entschädigungsberechtigt seien. Er habe vorinstanzlich aufgezeigt, dass neben dem Arbeitsweg invaliditätsbedingte Mehrfahrten von durchschnittlich 2940 km pro Jahr anfielen.
7.1.2. Bei den ab 1. November 2017 zusätzlich geltend gemachten 2940 Mehrkilometern pro Jahr führte der Beschwerdeführer vorinstanzlich folgende Fahrten an: 40 x 50 km zum Rollstuhlsport in B.________, 40 x 10 km zum Rückentraining, 8 x 10 km zum Chiropraktiker, 4 x 10 km zum Orthopädie-Techniker, 10 x 10 km zum Zunfthöck, 10 x 12 km zu Vorstandssitzungen, 200 km zu sonstigen Vorstandsanlässen.
7.2. Das kantonale Gericht liess die Frage offen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütung der Mehrfahrten von 2940 km habe. Zur Begründung führte es aus, er sei bis 31. Oktober 2017 jeweils für eine bestimmte Anzahl gefahrene Kilometer entschädigt worden. Zuletzt seien dies 2304 Fahrkilometer pro Jahr gewesen. Diese Kilometeranzahl liege auch der strittigen Fahrzeugzulage ab 1. November 2017 zugrunde. Insofern habe sich keine Änderung ergeben. Bleibe es bei derselben Anzahl entschädigungsberechtigter Kilometer, könne offen bleiben, inwieweit die entsprechenden Fahrten für den Arbeitsweg angefallen seien oder überhaupt eine Entschädigung geschuldet wäre. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Parteien brauche daher nicht eingegangen zu werden. Gleiches gelte für die Argumentation des Versicherten, die Suva-MV hätte schon bisher weitere invaliditätsbedingte Fahrkilometer berücksichtigen müssen. Damit sei jedenfalls auch nicht verlässlich dargetan, dass es zu einer Zunahme der entschädigungsberechtigten Fahrkilometer gekommen sei.
Der Beschwerdeführer ist entgegen der Vorinstanz berechtigt zum Vorbringen, er habe invaliditätsbedingt mehr Fahrkilometer zurückgelegt als im vorangegangenen Beurteilungszeitraum. Da die Sache diesbezüglich jedoch spruchreif ist, ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzusehen, zumal die Beschwerde ans Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; Urteil 8C_377/2016 vom 8. August 2016 E. 4.1).
8.
8.1. Belegt und unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die dem Beschwerdeführer ab 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017 nach der früheren Verwaltungspraxis gewährte PW-Zulage für jährlich gefahrene 2304 km ausgerichtet wurde. Diese setzten sich zusammen aus 2256 km für den Arbeitsweg und 48 km für die Fahrten zur Chiropraktik. Der PW-Zulage nach der neuen Verwaltungspraxis ab 1. November 2017 legten Suva-MV und Vorinstanz dieselbe jährliche Kilometerzahl zugrunde.
Der Suva-MV ist beizupflichten, dass die Kosten der Fahrten des Beschwerdeführers zwecks Heilbehandlung als Reisekosten nach Art. 19 Abs. 1 MVG zu ersetzen sind (vgl. JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 7 und 10 zu Art. 19). Somit fallen die Kosten für die 48 km langen Reisen zur Chiropraktik nicht unter die hier strittige PW-Zulage nach Art. 21 MVG. Es erübrigt sich jedoch, diesen Punkt weiter zu prüfen, da der angefochtene Entscheid aufgrund des Verbots einer reformatio in peius nach Art. 107 Abs. 1 BGG ohnehin nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers korrigiert werden kann (Urteil 8C_620/2019 vom 5. Februar 2020 E. 6.3.3).
8.2. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Fahrten von 400 km zum Rückentraining, von 80 km zum Chiropraktiker und von 40 km zum Orthopädie-Techniker betreffen allenfalls Reisekosten nach Art. 19 Abs. 1 MVG (vgl. E. 7.1.2 hiervor). Sie sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
9.
Zu prüfen bleiben somit die zusätzlich geltend gemachten Fahrten von 2000 km zum Rollstuhlsport in B.________, von 100 km zum Zunfthöck, von 120 km zu Vorstandssitzungen und von 200 km zu sonstigen Vorstandsanlässen (siehe E. 7.1.2 hiervor).
9.1. In diesem Rahmen steht lit. b (Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich der versicherten Person) des Art. 21 Abs. 1 MVG nicht zur Diskussion. Gleiches gilt betreffend lit. c (Schulung und Ausbildung), lit. d (funktionelle Angewöhnung) und lit. f (Selbstsorge; zu den diesbezüglichen Hilfsmitteln vgl. JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 23 f., N. 25 und N. 29-31 zu Art. 21).
9.2. Als Anspruchsgrundlage kommen lit. e (Fortbewegung) und lit. g (Kontakt mit der Umwelt) von Art. 21 MVG in Frage. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
Als Hilfsmittel für die Fortbewegung gelten lediglich Gehhilfen (Krücken, Schienen, Blindenführhund, u.Ä.) sowie (Elektro-) Rollstühle (vgl. JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 21). Ebenfalls darunter fallen die Kosten für die invaliditätsbedingte Anpassung eines privaten Motorfahrzeugs (siehe JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 28 zu Art. 21; vgl. aber auch N. 17 zu Art. 21, wo er auch die Motorfahrzeuge aufführt). Damit sind nur Kosten der invaliditätsbedingten Anpassungen am Fahrzeug, nicht aber die Betriebs-, Unterhalts- und Amortisationskosten für Fahrten miterfasst. Ein Anspruch auf Entschädigung solcher invaliditätsbedingter Anpassungen besteht (unter dem Titel der sozialen Eingliederung) auch dann, wenn die Voraussetzungen für einen Amortisationsbeitrag nicht gegeben sind, weil die versicherte Person das Motorfahrzeug nicht für die Überwindung des Arbeitswegs benötigt oder auch ohne die Behinderung auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen wäre (vgl. JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 28 i.V.m. N. 22 zu Art. 21 mit Hinweis auf BGE 97 V 237 ff.). Dies ergibt sich auch aus Ziff. 23 der Weisung Nr. 43. Gemäss deren Ziff. 23.1 haben alle Versicherten, die wegen ihrer Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind, Anspruch auf Vergütung der Kosten für Anpassungen am Fahrzeug, die aufgrund ihrer Behinderung notwendig sind. Ziff. 23.2 dieser Weisung lautet: "Das Fahrzeug dient der sozialen Eingliederung der versicherten Person (Kontaktpflege usw.). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist keine zwingende Voraussetzung". Noch klarer ging dies aus der alten Weisung Nr. 10 hervor: Der Titel der Ziff. 6 lautete: "Invaliditätsbedingte Anpassungen am Motorfahrzeug (PW) von militärversicherten Behinderten, welche keinen Anspruch auf einen Betriebsbeitrag haben". In Ziff. 22 wurde festgehalten, dass Versicherte, die keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, Anspruch auf invaliditätsbedingte Anpassungen hatten, wenn das Fahrzeug der sozialen Eingliederung diente. Ziff. 24 bestimmte, dass der Versicherte die Fahrkosten zur Pflege des sozialen Kontakts (wie Gesunde auch) selber zu tragen hatte. Sie konnten nicht mit einem PW-Betriebskostenbeitrag abgegolten werden. An dieser Regelung gemäss der alten Weisung Nr. 10 hat die neue Weisung Nr. 43 nichts geändert.
Würde es sich anders verhalten, könnten versicherte Personen, die - wie der Beschwerdeführer - auch ohne die militärversicherte Gesundheitsschädigung ein Autos angeschafft hätten (vgl. E. 3.3.2 hiervor), unter dem Titel "Fortbewegung" oder "Kontakt mit der Umwelt" unabhängig vom Zweck der Fahrten sämtliche Kilometerspesen geltend machen. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb die Suva-MV nebst einer Anpassung des Motorfahrzeugs noch eine zusätzliche Entschädigung für Fahrten bezahlen sollte, welche die versicherte Personen auch ohne die Behinderung mit dem Fahrzeug zurücklegen würde.
Somit hat die Suva-MV für die Fahrten des Beschwerdeführers zum Zunfthöck, zu Vorstandssitzungen und sonstigen -anlässen nicht aufzukommen. Gleiches gilt für seine Fahrten zum Rollstuhlsport in B.________, da es sich ebenfalls um eine Freizeitaktivität handelt. Hieran ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts, dass er den Rollstuhlsport nur in B.________ ausüben kann.
10.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Oktober 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar