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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_772/2022  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht, 
Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 27. Juli 2022 (SB.2022.00057, SB.2022.00058). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in T.________/ZH. In seiner Steuererklärung zur Steuerperiode 2019 deklarierte er unter anderem angebliche Schadenersatzansprüche aus "staatlicher Enteignung". Dies führte ihn zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 381'673.-- und zu einem steuerbaren Vermögen von Fr. 43'363'159.--. Nach Korrespondenz und Mahnung schritt das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) zur Veranlagung nach Ermessen (Veranlagungsverfügungen vom 6. Januar 2022). Dabei ergab sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 24'900.-- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 23'600.-- (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 100'000.--. Der Steuerpflichtige erhob Einsprachen und ersuchte um die Anhebung von Einkommen und Vermögen. Die Veranlagungsbehörde trat darauf nicht ein, was sie im Wesentlichen mit dem fehlenden schutzwürdigen Interesse an einer Höherveranlagung begründete.  
 
1.2. Darauf gelangte der Steuerpflichtige an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, das die Rechtsmittel abwies, soweit es darauf eintrat (Entscheide vom 21. Juni 2022). Das Steuerrekursgericht erwog, dass der Steuerpflichtige kein hinreichendes rechtliches Interesse an der Aufhebung der Einspracheentscheide und der beantragten Höherveranlagung vorgebracht habe. Entgegen der Ansicht des Steuerpflichtigen vermöchte eine Höherveranlagung, so das Steuerrekursgericht, ohnehin kein Präjudiz für das zivilrechtliche Verfahren zu schaffen oder zur Schliessung etwaiger Lücken in der ersten Säule beizutragen.  
 
1.3. In der Folge erhob der Steuerpflichtige Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. In seiner Eingabe stellte er zahlreiche Anträge und focht er gleichzeitig mehrere Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich und eine Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich an.  
Mit einzelrichterlicher Verfügung im Verfahren SB.2022.00057 / SB.2022.00058 vom 27. Juli 2022 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerden nicht ein. Die Begründung ging dahin, dass dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit zur Beurteilung der Entscheide des Obergerichts und der Rentenverfügung von vornherein fehle. In der Streitsache selbst lege der Steuerpflichtige eine "weitschweifige, kaum sachbezogene und grösstenteils wirre Beschwerdeschrift" vor, die sich weder substanziiert noch nachvollziehbar mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetze. Insbesondere bleibe nach wie vor unerfindlich, welches Interesse der Steuerpflichtige an der beantragten Höherveranlagung haben könnte. Die angeblich vorzunehmende Höherveranlagung stütze sich ohnehin auf fragwürdige Schadenersatzforderungen, die der Steuerpflichtige gegenüber dem Staat zu haben glaube. 
 
2.  
Der Steuerpflichtige wendet sich mit Eingabe vom 12. September 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt, soweit nachvollziehbar, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sei anzuweisen, zum "AHV-Rentenentscheid vom 12. Januar 2022 - und mit fristgerechter Einsprache dazu - die beschwerdefähige Verfügung zu erlassen". Zweitens sei die Sozialversicherungsanstalt "respektive die AHV-Kasse beim Bund" anzuweisen, dem Steuerpflichtigen die geschuldete volle AHV-Rente von Fr. 2'390.-- "bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rentenentscheid auf eines [der] in der Steuerdeklaration 2000 bis 2019 deklarierten Bankkonten zu überweisen". Und drittens sei ihm als "A-fond-perdu-Beitrag umgehend der Betrag von Fr. 1,7 Millionen als Leistungsersatz der zweiten Säule - von der Kasse des Bundes 'Publica' - zur Auszahlung zu bringen". Unter dem Titel "verfolgte Schuldenknechtschaft" ersucht er viertens darum, dass ihm "das staatlich geschuldete Einkommen und enteignete Vermögen gemäss Steuerdeklaration 2019 zu öffnen und zugänglich zu machen sei". Fünftens, als Eventualantrag formuliert, seien ihm das "staatlich geschuldete Einkommen und Vermögen - gemäss Einschätzungsentscheid 2019 - zugänglich zu machen". Er legt namentlich eine "erwirkte und behördlich verfolgte existenzielle Vernichtung" dar, deren Opfer er sei, und spricht von "systematischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit", weiter von "Sozialverbrechen gegen die Menschlichkeit" und der "verfolgten Schuldenknechtschaft durch die Sozial[versicherungs]anstalt". 
Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.100), abgesehen. 
 
3.  
 
3.1. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat dem Steuerpflichtigen die Rechtslage, wie sie bei Anfechtung eines auf kantonalem (Verfahrens-) Recht beruhenden Entscheids herrscht, schon in zahlreichen ihn betreffenden Entscheiden dargelegt, so namentlich in den Urteilen 2C_612/2021 vom 16. August 2021, 2C_419/2021 vom 1. Juni 2021, 2C_899/2019 vom 29. Oktober 2019, 2C_688/2019 vom 12. August 2019, 2C_223/2019 vom 5. März 2019 und 2C_1136/2018 vom 21. Dezember 2018. Darauf kann verwiesen werden.  
 
3.2. Die Anträge eins bis und mit drei (vorne E. 2) lassen von vornherein keinen Zusammenhang zum Anfechtungsobjekt (hier: Verfügung vom 27. Juli 2022 [vorne E. 1.3]) erkennen. Darauf ist schon aus diesem Grund nicht einzugehen. Die Anträge vier und fünf streifen ganz am Rande die nach Ermessen vorgenommenen Veranlagungsverfügungen vom 6. Januar 2022 (vorne E. 1.1). Aus der Beschwerdebegründung, soweit eine solche überhaupt nachvollziehbar und sachbezogen ausgestaltet ist, geht aber keinerlei Auseinandersetzung mit der einzig zu prüfenden Frage hervor. So hätte der Steuerpflichtige, um gehört zu werden, vorbringen müssen, dass und weshalb die Vorinstanz auf seine Rechtsmittel einzutreten gehabt hätte. Streitgegenstand kann nur das vorinstanzliche Nichteintreten sein (Urteile 2C_624/2022 vom 3. August 2022 E. 2.2.1; 2C_340/2021 vom 26. April 2021 E. 2). Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteile 2C_715/2022 vom 21. September 2022 E. 2.3.1; 2C_597/2022 vom 24. August 2022 E. 2.3), unterbleibt indes jede auch nur beiläufige Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand, was aber unerlässlich wäre, damit das Bundesgericht die angefochtene Nichteintretensverfügung inhaltlich prüfen könnte.  
 
3.3. Mangels hinreichender Begründung im bundesgerichtlichen Verfahren ist auf die Eingabe nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher