Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_160/2022
Urteil vom 5. Oktober 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________ und B.A.________,
2. C.A.________ und D.A.________,
beide handelnd durch A.A.________ und B.A.________,
3. F.F.________ und G.F.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahrlässige Tötung; Entschädigung und Genugtuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 27. Dezember 2021 (SK 20 422).
Sachverhalt:
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland eröffnete gegen H.________, Verantwortlicher für Pistensicherheit, eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf fahrlässige Tötung, begangen am 26. Februar 2015 in U.________ (V.________, Skipiste Nr. xxx, W.________) zum Nachteil von E.A.________ (nachfolgend: Verunfallte). Die zum Unfallzeitpunkt 13-jährige E.A.________ war Skischülerin in einer Skischulgruppe. Auf der letzten Abfahrt stürzte E.A.________ kopfvoran in einen - gemäss Anklage - sich leicht neben der Piste befindenden, vom Schnee bedeckten Bach. Dabei zog sie sich unter anderem schwere Leberverletzungen zu und blieb mehrere Minuten kopfüber im tiefen nassen Schnee (Bachwasser) liegen, von wo sie erst unter Mithilfe mehrerer Personen geborgen werden konnte. E.A.________ verstarb noch am Unfalltag. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland erhob am 30. April 2019 gegen H.________ Anklage wegen fahrlässiger Tötung, weil er es pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen habe, den Graben zu beseitigen oder wirksam zu sichern.
Mit Urteil vom 6. Mai 2020 sprach das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) H.________ der fahrlässigen Tötung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. H.________ wurde weiter verurteilt zur Bezahlung von Fr. 9'417.40 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger B.A.________, soweit weitergehend wurde die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurde H.________ verurteilt zur Bezahlung von je Fr. 25'000.-- Genugtuung an die Straf- und Zivilkläger A.A.________ und B.A.________ sowie von je Fr. 8'000.-- an die Straf- und Zivilklägerinnen D.A.________ und C.A.________, jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Februar 2015. Den Straf- und Zivilklägern F.F.________ und G.F.________ wurde keine Genugtuung zugesprochen.
B.
Gegen das Urteil vom 6. Mai 2020 erhob H.________ Berufung. Er beantragte, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen und die Zivilklagen seien, soweit sie erstinstanzlich nicht bereits rechtskräftig abgewiesen wurden, allesamt abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Rechtsvertreter der Straf- und Zivilkläger stellte Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von H.________.
Mit Urteil vom 27. Dezember 2021 stellte das Obergericht des Kantons Bern zunächst fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 6. Mai 2020 in Bezug auf Urteilsdispositiv Ziff. II.6 (weitergehende Abweisung der Genugtuungsforderungen) und Ziff. II.7 (keine Kostenausscheidung für die Beurteilung der Zivilklage) in Rechtskraft erwachsen sei. Sodann sprach es H.________ vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Es regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Weiter wies es die Schadenersatzforderung von B.A.________ in Höhe von Fr. 9'417.40 ab, wobei es diese - soweit weitergehend - auf den Zivilweg verwies. Die Genugtuungsforderungen von B.A.________, A.A.________, D.A.________ sowie C.A.________ wies das Obergericht des Kantons Bern ebenfalls ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen A.A.________ und B.A.________, C.A.________ und D.A.________ sowie F.F.________ und G.F.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben, H.________ sei wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen und ihnen seien die geltend gemachten Zivilansprüche zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung, die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat sich nicht vernehmen lassen. H.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Alle sechs Straf- und Zivilkläger stellten im erstinstanzlichen Verfahren eine Genugtuungsforderung, B.A.________ stellte zudem ein Schadenersatzbegehren. Die Vorinstanz wies als Folge des Freispruchs die Zivilforderungen der Eltern der Verunfallten, B.A.________ und A.A.________, und der Schwestern der Verunfallten, D.A.________ und C.A.________, ab. Die Eltern und Schwestern der Verunfallten machen Zivilforderungen gestützt auf Art. 47 OR, der Vater der Verunfallten zudem gestützt auf Art. 45 Abs. 1 OR geltend. Es handelt sich um Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, welche gestützt auf eine schädigende Handlung im Sinne von Art. 41 ff. OR zu entschädigen sind. Der angefochtene Entscheid, mithin die Frage, ob ein Schuld- oder Freispruch ergeht, wirkt sich unmittelbar auf die Zivilforderungen der Eltern und der Schwestern der Verunfallten aus. Sie sind somit zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Anders verhält es sich in Bezug auf die erstinstanzlich abgewiesenen Genugtuungsforderungen von F.F.________ und G.F.________. Die Vorinstanz hält fest, die Abweisung dieser Genugtuungsforderungen durch die Erstinstanz sei im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen. Diese Feststellung der Vorinstanz wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Somit bildeten die Genugtuungsforderungen von F.F.________ und G.F.________ nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Beschwerdelegitimation fällt dahin, wenn das Strafverfahren im Zivilpunkt bereits rechtskräftig erledigt ist (Urteile 6B_1235/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.1; 6B_1280/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Bei dieser Sachlage kann sich der angefochtene Entscheid nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auf allfällige Zivilforderungen von F.F.________ und G.F.________ auswirken. Sie sind in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz und eine Verletzung der Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo".
Mit Bezug auf die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" führen sie aus, im vorinstanzlichen Urteil würden einzelne Indizien abgenommen und je einzeln "in dubio pro reo" ausgelegt, so dass letzten Endes ein Freispruch habe erfolgen können, respektive erfolgt sei. Das Gericht hätte aber sämtliche Indizien und Beweise als Ganzes betrachten müssen und dann eine Abwägung für oder gegen die Schuld des Beschwerdegegners 2 vornehmen müssen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinwiesen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, könnten in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lasse, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht habe. Der Indizienbeweis sei dem direkten Beweis gleichwertig.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz verletze die Beweisregel "in dubio pro reo", wenn sie davon ausgehe, der Pistenrand sei erkennbar gewesen. Sei die Erkennbarkeit zweifelhaft, so dürfe nicht in Bezug auf die Sicherungspflicht respektive für die Frage nach dem Rand der Piste "in dubio" für die Erkennbarkeit ausgegangen werden. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, der Rand sei nicht erkennbar gewesen. Nur bei einer klaren Abgrenzung der Piste sei der Rand als erkennbar zu qualifizieren. Wenn Zeugen und Auskunftspersonen aussagen würden, die Unfallstelle befinde sich neben der Piste, so sei dies nicht gleichbedeutend damit, dass der Pistenrand vor der Unfallstelle erkennbar gewesen sei.
Zudem beanstanden die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Ausführungen zur Frage, ob die Verunfallte bewusst auf dem Nebenweglein abseits der Piste gefahren sei. Es könne nicht willkürfrei aus den Aussagen von I.________, die Verunfallte sei von der Piste auf ein Nebenweglein gefahren, geschlossen werden, die Verunfallte sei ausserhalb der Piste gefahren. Bei I.________ handle es sich um eine Skischülerin, welche sich in den korrekten Pistenbezeichnungen nicht auskenne. Weiter führe die Vorinstanz aus, es sei fraglich, ob die Verunfallte bewusst in Richtung des Grabens rechts von der Markierung bzw. der Piste weitergefahren sei oder ob sie die Kontrolle über ihre Skier verloren habe und deshalb nicht mehr rechtzeitig zurück auf die Piste habe einbiegen können. "In dubio pro reo" gehe sie in der Folge davon aus, dass die Verunfallte nach dem bewussten Verlassen der Skipiste die Kontrolle über ihre Skier verloren habe, obwohl es dazu kein Indiz gebe. Ohne Weiteres von einem Kontrollverlust auszugehen, sei jedenfalls willkürlich. Ebenso habe die Vorinstanz willkürlich in Anwendung von "in dubio pro reo" aufgrund des Kontrollverlusts gefolgert, dass ein zusätzliches Markierungsseil den Sturz nicht verhindert hätte. Dieser Schluss sei unzulässig, da wiederum nicht erstellt werden könne, dass die Verunfallte die Kontrolle über ihre Skier verloren habe.
Jedenfalls sei die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich, weil - anstatt sämtliche Beweise in ihrer Gesamtheit zu betrachten - für die einzelnen Indizien In-dubio-Varianten genommen worden seien und gestützt darauf ein Freispruch erfolgt sei.
2.2. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, die Piste Nr. xxx sei sowohl vor als auch nach dem Unfallort mit Pistenmarkierungsstangen eingegrenzt gewesen. Am Rand der präparierten Piste seien jeweils rot-orange Pfosten auszumachen, welche die seitliche Begrenzung der Piste markieren würden und je nach Umfang der orangen Einfärbung jeweils auf den rechten oder linken Pistenrand hinweisen würden. Der quer zur Skipiste Nr. xxx verlaufende Graben sei zum Unfallzeitpunkt mit drei gelb-schwarzen Markierungsstangen mit einem zehn Meter langen Wimpelseil gekennzeichnet gewesen, wobei die oberste Stange leicht zurückversetzt gewesen sei. Diese seien bereits bei örtlicher Annäherung an den Unfallort (aus einer gewissen Distanz) ersichtlich. Zum Unfallzeitpunkt sei der auf gewissen Fotoaufnahmen ersichtliche rote Markierungspfosten auf der Anhöhe vor dem Chalet X.________ noch nicht vorhanden gewesen.
Gestützt auf die Fotodokumentation der Unfallstelle und die Zeugenaussagen sei erstellt, dass der Pistenverlauf und der Pistenrand erkennbar gewesen seien. Es sei denkbar und gar wahrscheinlich, dass nach dem Unfall zusätzliche Spuren durch den Rettungseinsatz bzw. allfällige Zuschauer und Dritte entstanden seien, wobei sich dies nicht abschliessend beurteilen lasse. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass nach dem Unfall zusätzliche Spuren durch weitere Schneesportler, Zuschauer, Gaffer und Rettungskräfte oder andere Personen entstanden seien und der auf der Fotodokumentation abgebildete Pistenrand nicht demjenigen zum Unfallzeitpunkt entspreche.
Bei der Unfallstelle handle es sich zudem um eine übersichtliche Stelle, die einen relativ grossen Sichtwinkel umfasse. Selbst bei einer erhöhten Fahrgeschwindigkeit hätte der Pistenverlauf aufgrund der flachen Piste und des erhöhten Pistenrands, der in einer Linie mit den schwarz-gelben Markierungsstangen liege, erkannt werden können. Zudem stimme die Erkennbarkeit des Pistenverlaufs bzw. des Pistenrands mit den Aussagen der hinter der Verunfallten fahrenden I.________ überein, welche beobachtet habe, wie die Verunfallte kurz angebremst habe und in ein Nebenweglein gefahren sei. Es sei davon auszugehen, dass die Verunfallte bewusst kurz vor dem Chalet X.________ kurz angebremst habe, die präparierte Piste verlassen und neben dieser weiter gefahren sei. Mindestens "in dubio pro reo" sei davon auszugehen, dass der Pistenverlauf und der Pistenrand für die Verunfallte erkennbar gewesen seien.
Auch wenn der Pistenrand erkennbar gewesen sei, so sei der kleine Hügel vor dem Chalet X.________ bereits vor dem Unfall von anderen Skifahrern zum Abschwingen von der Piste benutzt worden. Selbst wenn nicht erstellt sei, welche Spuren im Einzelnen vor oder nach dem Unfall entstanden seien, sei doch davon auszugehen, dass es entsprechende Spuren in den Randbereichen gebe, die vor den schwarz-gelben Markierungsstangen wieder zurück auf die Piste führten. Rechts von dieser Markierung habe es keine weiteren Spuren in Richtung Graben gehabt.
Die Verunfallte sei bewusst auf dem Nebenweglein abseits der Piste gefahren. Fraglich sei, ob sie bewusst in Richtung des Grabens rechts von der Markierung bzw. der Piste weitergefahren sei oder ob sie die Kontrolle über ihre Skier verloren habe und deshalb nicht mehr rechtzeitig zurück auf die Piste habe einbiegen können. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei davon auszugehen, dass die Verunfallte (nach dem bewussten Verlassen der Skipiste) die Kontrolle über ihre Skier verloren habe und deshalb statt dem Nebenweglein entlang zurück auf die Piste rechts von den Markierungsstangen in den Graben gefahren sei.
Schliesslich erwägt die Vorinstanz, an der unkontrollierten Fahrt der Verunfallten hätte auch eine zusätzliche Signalisation mit weiteren Stangen entlang des Grabens nichts ändern können, da die Verunfallte - selbst wenn sie vor der Gefahr gewarnt worden wäre - infolge des Kontrollverlustes nicht zurück auf die Piste hätte fahren können. Gleiches gelte unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auch bezüglich des Markierungsseils, da solche nicht zum Auffangen oder Rückhalten der Skifahrer konstruiert seien, sondern auf eine Gefahr hinweisen würden. Während es denkbar sei, dass zusätzliche Markierungsstangen oder -seile entgegen ihrem Zweck die Verunfallte aufgefangen hätten, sei ebenso denkbar, dass diese am weiteren Verlauf nichts zu ändern vermocht hätten.
2.3.
2.3.1. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Vor Bundesgericht kann die aus der Beweiswürdigung gewonnene vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).
2.3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen - sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten - oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f. mit Hinweisen). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; vgl. 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen).
2.4. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erweist sich als begründet.
Die Vorinstanz wendet den In-dubio-Grundsatz nicht erst nach der Würdigung sämtlicher relevanter Beweismittel an. Vielmehr hält sie in ihrer Beweiswürdigung fest, in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei davon auszugehen, dass der Pistenverlauf und der Pistenrand auch für die Verunfallte erkennbar gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 26). Ebenso müsse "in dubio pro reo" angenommen werden, dass nach dem Unfall zusätzliche Spuren durch weitere Schneesportler, Zuschauer, Gaffer, Rettungskräfte oder andere Personen auf dem fraglichen Pistenabschnitt entstanden seien und der auf der Fotodokumentation abgebildete Pistenrand nicht demjenigen zum Unfallzeitpunkt entspreche (angefochtenes Urteil S. 25). Sodann sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die Verunfallte (nach dem bewussten Verlassen der Skipiste) die Kontrolle über ihre Skier verloren habe und deshalb statt dem Nebenweglein entlang zurück auf die Piste rechts von den Markierungsstangen in den Graben gefahren sei (angefochtenes Urteil S. 27). Der Unfall hätte aufgrund des Kontrollverlusts nicht verhindert werden können, was auch für die Anbringung eines Markierungsseils - jedenfalls "in dubio pro reo" - gelte, da Markierungsseile nicht zum Auffangen oder Rückhalten der Skifahrer geeignet seien, sondern auf eine Gefahr hinweisen würden (angefochtenes Urteil S. 28).
Der In-dubio-Grundsatz hätte gemäss konstanter Lehre und Rechtsprechung aber erst nach erfolgter Gesamtwürdigung, falls relevante Zweifel verblieben wären, herangezogen werden dürfen. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschwerdegegners 2 unter Berufung auf den In-dubio-Grundsatz ergibt ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und widerspricht der Rechtsprechung zur Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Eine solche Beweiswürdigung ist bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich.
3.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 3 ist nicht einzutreten. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 ist gutzuheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Dezember 2021 ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt sich die Auseinandersetzung mit den weiteren Rügen der Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer 3 und der Beschwerdegegner 2 werden - nachdem Letzterer die Abweisung der Beschwerde beantragt - nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig, während der Kanton Bern keine Kosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Den Beschwerdeführern 3 sind infolge Nichteintretens auf ihre Beschwerde Gerichtskosten im Umfang von Fr. 3'000.-- aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 sind die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- zur Hälfte aufzuerlegen.
Hinsichtlich der Parteikosten werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens entschädigungspflichtig ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Kanton Bern und der Beschwerdegegner 2 werden demnach verpflichtet, die den Beschwerdeführern 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren zustehende Parteienschädigung je zur Hälfte zu bezahlen (Art. 66 Abs. 5 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 3 wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 27. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Den Beschwerdeführern 3 werden, unter solidarischer Haftbarkeit, Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
4.
Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
5.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführern 1 und 2 eine Entschädigung von je Fr. 750.-- zu bezahlen.
6.
Der Beschwerdegegner 2 hat den Beschwerdeführern 1 und 2 eine Entschädigung von je Fr. 750.-- zu bezahlen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Erb