Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_360/2023
Urteil vom 5. Oktober 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Simone Müller,
c/o Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Büro A-2, Postfach, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 11. Juli 2023 (UA230024-O/U).
Erwägungen:
1.
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 11. Juli 2023 nicht auf das von A.________ am 5. Februar 2023 gegen die III. Strafkammer sowie das gesamte Obergericht des Kantons Zürich und gegen Staatsanwältin Simone Müller erhobene Ausstandsgesuch ein. Zur Begründung führte sie aus, ein vorsorgliches und generelles Ausstandsgesuch sei unzulässig und im Übrigen ergebe sich aus den Ausführungen von A.________ nicht ansatzweise ein Ausstandsgrund.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2023, ergänzt am 25. Juli 2023, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts. Er beantragt, der Beschluss vom 11. Juli 2023 sei "ohne materielle Prüfung" aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Das Ausstandsgesuch sei von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht zu beurteilen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. Er vermag nicht im Einzelnen und verständlich aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, die zum Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch führte, bzw. der Beschluss der Vorinstanz selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier