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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.453/2003 /bmt 
 
Urteil vom 5. November 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Ausstandsbegehren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Schreiben vom 18. November 2002 an das Obergericht des Kantons Solothurn stellte das Ehepaar A.________-B.________ den Antrag, das Verfahren STAPP.2002.3 sei von ausserkantonalen Gerichten bzw. Oberrichtern durchzuführen. Am 27. November 2002 wurde die Appellationsverhandlung dennoch durchgeführt, und das Ehepaar A.________-B.________ wurde vom Vorwurf des Hausfriedensbruch freigesprochen. Das Schreiben vom 18. November 2002 wurde an das Untersuchungsrichteramt weitergeleitet, weil darin ein Strafverfahren gegen den Staatsanwalt verlangt wurde. Der erste Untersuchungsrichter hat die Akten am 9. Dezember 2002 an die Staatsanwaltschaft geschickt, da er diese Behörde für den Entscheid über das ebenfalls erhobene Ausstandsbegehren gegen die Untersuchungsrichter zuständig bezeichnete. 
Der Staatsanwalt-Stellvertreter wies das Ausstandsbegehren am 4. Februar 2003 ab. Gegen diesen Entscheid erhob das Ehepaar A.________-B.________ mit Schreiben vom 21. Februar 2003 Beschwerde an das Obergericht. Sie machten geltend, dass sich ihr Ausstandsbegehren auf das Verfahren STAPP.2002.3 bezogen habe und sie im Verfahren gegen den Staatsanwalt kein Ausstandsbegehren gestellt hätten. Erst nachträglich hätten sie festgestellt, dass ein Kompetenzkonflikt bestehe. Sie verlangten deshalb, dass das Strafverfahren gegen den Staatsanwalt von einem ausserkantonalen Richter zu führen sei, da die Untersuchungsrichter unter der Aufsicht der Staatsanwaltschaft stünden und daher nicht unbefangen ein Strafverfahren gegen den Staatsanwalt leiten könnten. 
Mit Beschluss vom 17. Juni 2003 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Es führt aus, das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer habe zunächst nur das Verfahren STAPP.2002.3 betroffen und sei von den Beschwerdeführern erst im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht auf alle Gerichte des Kantons ausgedehnt worden. Dies sei jedoch im Beschwerdeverfahren unzulässig. Am Ausstandsbegehren im Verfahren STAPP.2002.3 hätten die Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse mehr, nachdem dieses Verfahren in der Zwischenzeit mit einem freisprechenden Urteil abgeschlossen worden sei und das Ausstandsbegehren somit gegenstandslos sei. Im Übrigen überwies das Obergericht die Akten dem Untersuchungsrichteramt Solothurn, das über das verlangte Strafverfahren gegen den Staatsanwalt zu befinden habe. Zudem wies es darauf hin, dass der Regierungsrat des Kantons Solothurn darüber zu befinden habe, ob ein ausserkantonaler Untersuchungsrichter das gegen den Staatsanwalt verlangte Strafverfahren an die Hand zu nehmen habe (§ 102bis des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977, in der Fassung vom 2. Dezember 1990 [GO]). 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 25. Juli 2003 beantragen A.________ und B.________ im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Staatsanwalt sei erneut durch ausserkantonale Instanzen durchzuführen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 128 I 177 E. 1 S. 179 mit Hinweisen). 
Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen). 
 
Die vorliegende Beschwerde genügt den genannten Begründungsanforderungen kaum. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführer kann namentlich nicht eingetreten werden, soweit sie in ihren Eingaben appellatorische Kritik am Verhalten der kantonalen Behörden üben und nicht aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte missachtet. 
Soweit die Beschwerde überhaupt den genannten Begründungsanforderungen genügt, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer offensichtlich dem Irrtum unterliegen, das Strafverfahren gegen den Staatsanwalt sei bereits beendet. Dies ist jedoch unzutreffend. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass das Obergericht die Akten dem Untersuchungsrichteramt Solothurn überwiesen hat, damit es über das verlangte Strafverfahren gegen den Staatsanwalt befinde. Zudem wies es darauf hin, dass der Regierungsrat darüber zu entscheiden habe, ob ein ausserkantonaler Untersuchungsrichter das gegen den Staatsanwalt verlangte Strafverfahren durchführen solle (§ 102bis GO). Daraus ergibt sich, dass der weitere Gang des verlangten Strafverfahrens gegen den Staatsanwalt noch offen ist und in dieser Sache noch kein mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbarer letztinstanzlicher Endentscheid vorliegt (Art. 84 und 86 OG). Der Entscheid des Obergerichts stellt im Übrigen auch keinen selbstständig anfechtbaren Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG dar. 
2. 
Demnach ergibt sich, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. November 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: