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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.274/2003 /kil 
 
Urteil vom 5. November 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Finanz-Departement des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn, 
Kantonales Steuergericht Solothurn, 
Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Gerichtsgebühr/Erlass, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 
18. August 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
A.________ stellte am 15. April 2003 beim Finanzdepartement des Kantons Solothurn ein Erlassgesuch für vom Steuergericht des Kantons Solothurn auferlegte Gerichtskosten von Fr. 305.-- bzw. Fr. 100.--. Das Finanzdepartement leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an das Steuergericht weiter, welches A.________ einen Fragebogen zum Erlassgesuch zustellte und eine Frist bis 22. Mai 2003 zu dessen Rücksendung ansetzte, unter Androhung des Nichteintretens bei Nichteinhaltung der Frist. A.________ beantragte am 15. Mai 2003 eine Fristerstreckung bis Mitte Juli 2003. Das Steuergericht erstreckte die Frist mit Verfügung vom 15. Mai 2003 bis zum 14. Juli 2003, wobei es eine weitere Fristerstreckung ausschloss. Am 13. Juli 2003 beantragte A.________ per Telefax eine weitere Fristerstreckung bis Ende Juli 2003. Mit Urteil vom 18. August 2003 trat das Steuergericht auf das Erlassgesuch nicht ein. 
 
Mit Urteil vom 6. Oktober 2003 erteilte das Richteramt B.________, Zivilabteilung, dem Staat Solothurn definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 405.-- (Forderung gegen A.________) nebst Zins sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls. 
 
Mit einer Eingabe vom 28. Oktober 2003 wandte sich A.________ ans Bundesgericht, worin er sich sowohl über das Urteil des Steuergerichts als auch über das Rechtsöffnungsurteil des Richteramtes B.________ beschwerte. Soweit sich die Eingabe auf das Rechtsöffnungsurteil bezieht, ist sie von der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen worden (Verfahren 5P.389/2003); mit Urteil vom 31. Oktober 2003 wurde sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Soweit die Eingabe sich gegen das Urteil des Steuergerichts wendet, hat die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts sie als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen (Verfahren 2P.274/2003). 
2. 
Wer staatsrechtliche Beschwerde erhebt, hat in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das angefochtene Urteil verletzt worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem Gegenstand und der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander. 
2.1 Für die Rüge, die Richter des Steuergerichts seien befangen, fehlt jegliche sachbezogene Begründung. Auf diese letztlich rechtsmissbräuchliche Rüge ist nicht einzutreten. 
2.2 Gegenstand des angefochtenen Urteils ist einzig die prozessualrechtliche Frage, ob auf das Erlassgesuch hätte eingetreten werden müssen. Sich nicht auf diese Problematik beziehende Ausführungen, wie jene über das Grundrecht auf Existenzsicherung, sind nicht zu hören. 
 
Das Steuergericht ist auf das Gesuch nicht eingetreten, weil innert der verlängerten Frist zur Einreichung des Formulars zum Erlassgesuch bloss mit einer Telefax-Eingabe um eine weitere Fristerstreckung ersucht worden war. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich überspitzten Formalismus; er macht geltend, Eingaben per Telefax seien nicht grundsätzlich ungültig, vielmehr komme es auf den Einzelfall an; im vorliegenden Fall hätten keine Zweifel an der Identität des Absenders bestanden. 
 
Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Regel, wonach prozessuale Eingaben grundsätzlich mit eigenhändiger Unterschrift zu versehen sind, verfassungswidrig sein könnte. Dass beim Bestehen einer solchen Regel eine Frist mit blosser Telefax-Eingabe nicht gewahrt werden kann, hat das Bundesgericht im vom Steuergericht erwähnten Urteil (BGE 121 II 252) umfassend dargelegt. Das Vorgehen des Steuergerichts, das sich bei der Anwendung des kantonalen Prozessrechts an der publizierten, in freier Kognition ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu gleichlautenden bundesrechtlichen Normen orientiert, ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 
2.3 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen von Akten), abzuweisen. 
2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Finanz-Departement des Kantons Solothurn und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. November 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: