Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 153/04 
 
Urteil vom 5. November 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
S.________, 1984, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. Mai 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________ meldete sich nach Abschluss ihrer Lehre als Detailhandelsangestellte im August 2003 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 19. August 2003 stellte sie das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie eine zumutbare Stelle abgelehnt hatte, und hielt daran auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 13. Januar 2004). 
B. 
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid des AWA mit Entscheid vom 29. Mai 2004 dahingehend ab, dass die Dauer der Einstellung von 36 Tagen auf 25 Tage herabgesetzt wurde. 
C. 
Das AWA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und sein Einspracheentscheid vom 13. Januar 2004 grundsätzlich zu bestätigen. 
 
S.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Zumutbarkeit der Arbeit in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG) und die Dauer des Arbeitsweges (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG), die Pflicht zur Annahme einer vermittelten zumutbaren Arbeit (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG), den Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die von der Versicherten abgelehnte Stelle als Papeterieverkäuferin weder mit Blick auf den relativ langen Arbeitsweg noch auf deren Fähigkeiten, insbesondere eine allfällige Unterforderung (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG), aber auch die persönlichen Verhältnisse unzumutbar gewesen wäre. Sie sei daher zur Annahme verpflichtet gewesen und die Einstellung demnach zu Recht erfolgt. Hingegen hätten entschuldbare Gründe vorgelegen, weshalb das Verschulden nicht als schwer, sondern nur als mittelschwer zu qualifizieren sei. In diesem Rahmen setzte die Vorinstanz die Einstellungsdauer im mittleren Bereich auf 25 Tage fest. Dagegen wendet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es wird geltend gemacht, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Versicherte die Stelle ohnehin nicht habe annehmen wollen, da sie ihr nicht zugesagt habe. 
3. 
3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1-15 Tage bei leichtem Verschulden, 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Hat die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt, so liegt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV ein schweres Verschulden vor. Das Rechtsfolgeermessen von Verwaltung und Gericht wird insoweit grundsätzlich auf die Festsetzung einer Einstellungsdauer zwischen 31 und 60 Tagen beschränkt. Gemäss ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c, welches Urteil mehrfach bestätigt wurde, kann im Falle der Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) Art. 45 Abs. 3 AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. In der Folge hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Grundsatz auch in Fällen der Ablehnung zumutbarer Arbeit angewendet, sei diese nun amtlich zugewiesen oder nicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der bis 30. Juni 2003 gültigen Fassung und BGE 130 V 125; Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 AVIV in der bis 30. Juni 2003 gültigen Fassung und Urteil H. vom 6. Januar 2004, C 213/03, Erw. 4, neu Art. 30 Abs. 1 lit. d in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung). Massgebend für eine allfällige Milderung der Sanktion ist das Vorliegen "entschuldbarer" Gründe im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV, sofern solche eine Sanktion nicht geradezu ausschliessen (vgl. zum Ganzen Urteil H. vom 6. Januar 2004, C 213/03, Erw. 4). 
3.2 Das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsgericht ist somit auch hier - bei der Beurteilung der Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen Stelle - nicht auf eine Einstellungsdauer im Bereich eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt eine mildere Sanktion zu (vgl. ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c). Zu beachten ist, dass das Gericht bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheides im Rahmen von Art. 132 lit. a OG sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 152 Erw. 2, 126 V 81 Erw. 6). 
3.3 Mit Blick darauf ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden, hat das kantonale Gericht doch die Umstände des konkreten Falles sorgfältig und einlässlich gewürdigt. Dabei hat es erwogen, dass die von der Versicherten geltend gemachten Einwände in ihrer Gesamtheit zwar nicht zur Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle führen. Jedoch ist es zum Schluss gekommen, dass der lange Arbeitsweg und der Umstand, dass sie noch andere Bewerbungen offen hatte, zusammen mit dem subjektiven Unwohlsein an diesem Arbeitsplatz, der gar nicht ihren Vorstellungen entsprochen hat, entschuldbare Beweggründe für die Ablehnung darstellen. Es bestehen daher keine triftigen Gründe, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Gleiches gilt auch bezüglich der Dauer der Einstellung, welche sie im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens auf 25 Tage festgesetzt hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 5. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: