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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 231/04 
 
Urteil vom 5. November 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Direktion, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend Z.________, 1959, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
(Entscheid vom 3. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die 1959 geborene Z.________, seit 1982 als zahnmedizinische Assistentin in der Zahnmedizinischen Klinik des Spitals X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz; vormals Berner Versicherungen) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, war am 19. September 1993 über ein Spielzeug gestolpert und hatte sich am rechten Daumen verletzt (Unfallmeldung UVG vom 12. Oktober 1993, Arztzeugnis UVG des Dr. med. H.________, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 18. Oktober 1993). Die Allianz anerkannte den Vorfall als unfallähnliches Ereignis und erbrachte bis November 1993 die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlungskosten). 
A.b Nachdem anfangs 2001 erneut Beschwerden am rechten Daumen aufgetreten waren (Verlaufsbericht des Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, Klinik S.________, vom 26. Januar 2001 [samt gleichentags erstelltem Röntgenbefund]), meldete der Arbeitgeber am 29. Mai 2001 beim Unfallversicherer einen Rückfall an. Die Allianz holte Berichte des Dr. med. J.________ vom 26. Juni 2001, des Dr. med. U.________, Arzt für Allgemeinmedizin, von Ende 2001 sowie des beratenden Arztes Dr. med. M.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 28. Januar 2002 ein und erhob bei der Versicherten zusätzliche Angaben zum Beschwerdeverlauf ("Fragebogen für Rückfälle" vom 18. Oktober 2001). Gestützt darauf gelangte sie mit Verfügung vom 4. März 2002 zum Ergebnis, dass die aktuell geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem Ereignis vom 19. September 1993 in Zusammenhang stünden. Auf Einsprache des Krankenversicherers von Z.________, der Visana, hin, welche einen vertrauensärztlichen Bericht des Dr. med. B.________ vom 20. März 2002 eingeholt hatte, beauftragte die Allianz die Abteilung für Handchirurgie des Spitals X.________ mit der Erstellung eines Gutachtens, das am 31. Januar 2003 erstattet und mit Stellungnahme vom 19. März 2003 ergänzt wurde. Dr. med. Y.________, Facharzt für Chirurgie FMH, äusserte sich mit Bericht vom 17. Juli 2003 zu den Schlussfolgerungen der Expertise, woraufhin der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 8. August 2003 an seiner Leistungsablehnung festhielt. 
B. 
Die dagegen von der Visana erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Festsetzung der gesetzlichen Leistungen, auf welche die Versicherte Anspruch habe, an den Unfallversicherer zurück (Entscheid vom 3. Juni 2004). 
C. 
Die Allianz führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
 
Während die Visana auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten Z.________, als am Verfahren Mitbeteiligte, und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind auch zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Da in zeitlicher Hinsicht jedoch grundsätzlich diejenigen Rechtssätze zur Anwendung kommen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), und vorliegend sowohl das initiale Ereignis (vom 19. September 1993) wie auch die hinsichtlich der anfangs 2001 aufgetretenen Daumenbeschwerden ergangene Rückfallmeldung (vom 29. Mai 2001) vor dem 1. Januar 2003 datieren, sind die bis Ende 2002 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar, zumal die Versicherte - wie dem Gutachten des Spitals X.________ vom 31. Januar 2003 entnommen werden kann - seither beschwerdefrei geblieben ist. Der Umstand, dass der Einspracheentscheid des Unfallversicherers - der an die Stelle der Verfügung tritt (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) - erst am 8. August 2003 erlassen worden ist, ändert daran nichts. 
1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Rückfällen und Spätfolgen, insbesondere zur Voraussetzung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall oder bei dem diesem gleichgestellten unfallähnlichen Ereignis erlittenen Gesundheitsschädigung (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4), sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a mit Hinweis) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Richtig erkannt hat es ferner, dass je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall - bzw. dem unfallähnlichen Ereignis - und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen sind (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c in fine mit Hinweis). Zu ergänzen ist, dass, falls durch den Unfall oder das unfallähnliche Ereignis Beschwerden verursacht werden, die Unfallversicherung den dadurch verursachten Schaden übernimmt, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (in HAVE 2002 S. 307 zusammengefasstes Urteil B. vom 17. Mai 2002, U 293/01, Erw. 1 in fine mit Hinweisen; Urteil S. vom 24. Mai 2004, U 296/03, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweis). 
2. 
2.1 Die medizinische Aktenlage zeigt das folgende Bild: 
2.1.1 Mit Arztzeugnis UVG vom 18. Oktober 1993 hatte der Hausarzt Dr. med. H.________, nach der Erstbehandlung vom 20. September 1993, zufolge der festgestellten leichten Schwellung ohne Hämatom im rechten Daumengrundgelenk ("keine sichere Aufklappbarkeit") eine Distorsion des rechten Daumengrundgelenkes diagnostiziert. Auf Grund des Röntgenbefundes wurde eine ossäre Läsion verneint. Der Arzt ordnete eine Ruhigstellung für acht Tage in einer Alu-Schiene an und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres. Dem Bericht des Dr. med. J.________ vom 26. Januar 2001 ist sodann zu entnehmen, dass die Versicherte wegen persistierender Schmerzen vier Wochen nach dem Ereignis vom 19. September 1993 beim hausärztlichen Stellvertreter vorstellig geworden war, welcher - ohne röntgenologische Erhebung - eine Fraktur angenommen und Physiotherapie verordnet hatte. Im weiteren Verlauf habe die Rechtshänderin über Schmerzen bei Belastung, wie beispielsweise beim Schreiben, geklagt, sei aber als Zahnarztgehilfin dennoch stets voll leistungsfähig gewesen. 
2.1.2 Gestützt auf den Röntgenbericht vom 26. Januar 2001, wonach altersentsprechend normale ossäre Strukturen und Gelenksverhältnisse im ersten Strahl rechts ohne Nachweis von degenerativen oder posttraumatischen Veränderungen bestanden, stellte Dr. med. J.________ gleichentags eine partielle Insuffizienz des ulnaren Kollateralbandes bei Status nach vermutlich Stener-Läsion nach Distorsion des MP1-Gelenkes vor neun Jahren rechts fest. Am 26. Juni 2001 bejahte er ohne nähere Begründung die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Vorfall vom 19. September 1993. 
2.1.3 Ende 2001 gab Dr. med. U.________ auf Anfrage der Beschwerdeführerin an, dass die Versicherte zwischen 1996 und 2000 einige Male wegen einer Distorsion des oberen Sprunggelenkes (OSG) bei seinem Vorgänger in Behandlung gewesen sei. Eine Daumenverletzung werde in den entsprechenden Akten indes nicht erwähnt. 
2.1.4 Anlässlich einer Befragung vom 18. Oktober 2001 führte die Versicherte aus, seit 1993 immer wieder Schmerzen im rechten Daumen zu verspüren, welche regelmässig mit Cortison-Spritzen behandelt worden seien. 
2.1.5 Der beratende Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. M.________, gelangte mit Stellungnahme vom 28. Januar 2002 zum Schluss, dass mangels genügender klinischer Angaben nur möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich ein Rückfall vorliege. 
2.1.6 Die Ärzte des Spitals X.________ erhoben im Rahmen ihrer Begutachtung u.a. einen radiologischen Befund (vom 28. November 2002), welcher am MP-Gelenk bei glatter Konturierung sowohl des MC-I-Köpfchens wie auch der Grundphalanxbasis eine geringgradige subchondrale Sklerosierung radialseitig ergab. In ihrer Gesamtbeurteilung vom 31. Januar 2003 diagnostizierten sie eine Distorsion des MP-I-Gelenkes rechts dominant mit Partialruptur des ulnaren Kollateralbandes und rezidivierend transitorischer Hyperpathie des MP-Gelenkes sowie eine persistierende Schmerzauslösung durch Bagatelltraumen im Bereich des MP-I-Gelenkes rechts. Auf Grund der Schilderung der Patientin nahmen sie für den Zeitraum nach dem Ereignis vom 19. September 1993 fünf bis sechs Bagatelltraumen mit Distorsion des MP-Gelenkes an, die jeweils zu verlängerten Schmerzepisoden von insgesamt drei bis vier Wochen geführt hätten. Die Wahrscheinlichkeit, dass die aktuell feststellbaren Beeinträchtigungen auf den Vorfall vom 19. September 1993 zurückzuführen seien, wurde mit mehr als 50 % angegeben. 
2.1.7 Dr. med. Y.________ hielt demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2003 dafür, dass eine Unfallkausalität zwar möglich, wahrscheinlicher aber ein krankhafter Prozess im Rahmen normaler degenerativer Vorgänge sei. 
2.2 
2.2.1 Umstritten ist unter den Verfahrensbeteiligten zunächst die genaue Diagnose der am 19. September 1993 erlittenen Verletzung. Während Dr. med. H.________ anlässlich seiner Erstbehandlung vom 20. September 1993 eine Distorsion des rechten Daumengrundgelenkes diagnostiziert hatte und Dr. med. J.________ in seinem Bericht vom 26. Januar 2001 von einer partiellen Insuffizienz des ulnaren Kollateralbandes bei Status nach vermutlich Stener-Läsion nach Distorsion des MP1-Gelenkes vor neun Jahren rechts sprach, gingen die Ärzte des Spitals X.________ im Rahmen ihres Gutachtens vom 31. Januar 2003 von einer Distorsion des MP-I-Gelenkes rechts dominant mit Partialruptur des ulnaren Kollateralbandes, gegenenfalls kompletter Ruptur mit anschliessender Vernarbung und verbliebener Partialinsuffizienz aus. Der die Versicherte vier Wochen nach dem unfallähnlichen Ereignis behandelnde Stellvertreter des Dr. med. H.________, Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, hatte sodann gemäss Angaben im Bericht des Dr. med. J.________ - wenn auch ohne entsprechenden radiologischen Nachweis - eine Fraktur angenommen. Letzteres ist jedoch, insbesondere auf Grund des durch Dr. med. H.________ erhobenen Röntgenbefundes, wonach keine ossären Läsionen hatten festgestellt werden können, auszuschliessen, zumal in keinem anderen ärztlichen Bericht eine entsprechende Diagnose bestätigt wurde. Zweifelhaft bleibt demnach, ob anlässlich des Ereignisses im Jahre 1993 eine (Partial-)Ruptur oder lediglich eine Distorsion des ulnaren Kollateralbandes stattgefunden hat. Dies hätte aber, wie die Ärzte des Spitals X.________ in ihrem Schreiben vom 19. März 2003 ergänzend festgehalten haben, lediglich durch eine chirurgische Exploration unmittelbar im Anschluss an die Verletzung verifiziert werden können. Die korrekte Diagnosestellung braucht vorliegend indes nicht abschliessend beantwortet zu werden. Unbestrittenermassen handelt es sich beim Vorfall vom 19. September 1993 um ein Ereignis, welches einen unfallversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch bewirkt hat. Nicht massgeblich ist dagegen, ob es sich dabei um einen Unfall nach Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) - wie von der Vorinstanz angenommen - oder, so der Einspracheentscheid vom 8. August 2003, um eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV (in der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung) handelt, worunter nach lit. g Bandläsionen aller Art, d.h. sowohl Banddistorsionen wie auch -rupturen, zu zählen sind (Rumo-Jungo, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, Zürich 2003, S. 75 mit Hinweisen). Relevant ist vorliegend einzig, ob die im Jahre 2001 geltend gemachten gesundheitlichen Störungen im Sinne hinreichend ausgewiesener Brückensymptome auf das damalige Beschwerdebild zurückzuführen sind (vgl. Erw. 1.2 in fine hievor). 
2.2.2 Die Behandlung nach dem Ereignis vom 19. September 1993 war ausweislich der Akten mit den ärztlicherseits am 14. Oktober 1993 verordneten, letztmals am 22. November 1993 durchgeführten Physio- sowie Elektrotherapiesitzungen beendet. Bereits ab 25. Oktober 1993 war der Versicherten wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigt und ab diesem Datum die Taggeldzahlungen durch den Unfallversicherer eingestellt worden. Erst anfangs 2001 gelangte die Versicherte an Dr. med. J.________ und klagte erneut über Beschwerden im rechten Daumengelenk. In den dazwischen liegenden über sieben Jahren hatte sie, wie namentlich dem Gutachten des Spitals X.________ vom 31. Januar 2003 glaubhaft entnommen werden kann, mehrere Schmerzepisoden, die jeweils auf ein Bagatelltrauma zurückzuführen waren. Da diese jedoch weder zu anhaltender Behandlungsbedürftigkeit noch zu Arbeitsunfähigkeit geführt haben, können sie nicht als für das Bestehen der Kausalität beweiskräftige Brückensymptome gelten. Soweit die Versicherte anlässlich ihrer Befragung vom 18. Oktober 1993 durch die Beschwerdeführerin angab, bei Auftreten der Daumenschmerzen regelmässig Cortison-Spritzen erhalten zu haben, und die begutachtenden Ärzte ausführten, die Schmerzepisoden hätten mehrfach zu hausärztlichen Konsultationen geführt, kann dem nicht gefolgt werden. Namentlich stellte Dr. med. U.________, ab Oktober 2001 Nachfolger des bisherigen Hausarztes der Versicherten, Dr. med. K.________, Ende 2001 fest, dass die Patientin zwischen 1996 und 2000 zwar einige Male bei seinem Vorgänger in Behandlung gestanden hätte, diese aber auf Grund einer Verletzung des OSG und nicht wegen Daumenbeschwerden erfolgt sei. Überdies wurden im besagten Zeitraum offenbar auch keine entsprechenden Rechnungen beim Unfallversicherer zur Begleichung eingereicht bzw. vom Krankenversicherer überwiesen, was bei der behaupteten Sachlage indes nahe gelegen hätte. Am Resultat des nicht rechtsgenüglich ausgewiesenen natürlichen Kausalzusammenhangs ändert mangels relevanter Brückensymptomatik zudem auch der Umstand nichts, dass gemäss vertrauensärztlicher Aussage des Dr. med. B.________ vom 20. März 2002 Bandschwächen nach Luxationen im Daumengrundgelenk typische Folgezustände darstellen. Dr. med. Y.________ weist in seinem Bericht vom 17. Juli 2003 sodann darauf hin, dass das am 28. November 2002 erstellte Röntgenbild als diskreten Befund eine subchondrale Sklerosierung an der Basis der Grundphalanx gezeigt habe, was für ein degeneratives Geschehen im Rahmen des normalen Alterungsprozesses spreche. Ferner wären - so der Arzt weiter - nach einer relevanten Verletzung deutlichere Veränderungen, so beispielsweise radiologisch sichtbare Veränderungen im Gelenk und Verkalkungen am ehemals lädierten Kapselbandapparat, zu erwarten. 
 
Damit ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. September 1993 und den mit Rückfallmeldung vom 29. Mai 2001 geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 
3. 
3.1 Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gilt nicht für den Fall, dass sich zwei Versicherer im Streit über die Leistungspflicht gegenüber stehen (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
3.2 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdeführerin als Unfallversicherer eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 123 V 309 Erw. 10; SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 3. Juni 2004 aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Z.________ zugestellt. 
Luzern, 5. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: