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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_634/2007 
 
Verfügung vom 5. November 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schilliger, Kantonsstrasse 40, 6048 Horw, 
 
gegen 
 
GastroSocial Ausgleichskasse, 
Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 19. Juli 2007. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 8. Oktober 2007, worin M.________ die Beschwerde vom 14. September 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 19. Juli 2007 zurückzieht, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 bis 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
verfügt der Präsident: 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 5. November 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: