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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_60/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. November 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, Revision, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts von Appenzell A.Rh., stellvertretender Einzelrichter, vom 4. September 2013. 
 
 
Die Präsidentin hat in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Obergerichts von Appenzell A.Rh., stellvertretender Einzelrichter, vom 4. September 2013 mit Eingabe vom 15. September 2013 (Postaufgabe 16. September 2013) Beschwerde erhoben hat; 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., stellvertretender Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer