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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_63/2015 und 4D_69/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. November 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Handelsregisteramt des Kantons Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gebühr des Handelsregisteramts, 
 
Beschwerden gegen die Verfügung vom 11. August 2015 und den Entscheid vom 16. September 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Handelsregisteramt des Kantons Zug den Beschwerdeführer mit Rechnung vom 13. Februar 2015 zur Bezahlung von Gebühren im Betrag von Fr. 90.-- (Fr. 40.-- für eine Sitzverlegung innerhalb des Registerbezirks, Fr. 20.-- für eine Personalienänderung und Fr. 30.-- für Brief/Fax/E-Mail) verpflichtete; 
dass der Beschwerdeführer gegen diese Rechnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde einreichte und beantragte, die Gebühr für die Personalienänderung und die Gebühr für Brief/Fax/E-Mail seien für nichtig und nicht geschuldet zu erklären, wobei er um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersuchte; 
dass der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug mit Verfügung vom 16. Juni 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abwies; 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juli 2015 auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 16. Juni 2015 erhobene Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4D_47/2015); 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 11. August 2015 eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- ansetzte mit der Androhung, dass ansonsten das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde; 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug das Verfahren mit Entscheid vom 16. September 2015 infolge Ausbleibens des Kostenvorschusses als erledigt abschrieb; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 18. September 2015 erklärte, die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 11. August 2015 mit Beschwerde anzufechten (Verfahren 4D_63/2015); 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 erklärte, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. September 2015 mit Beschwerde anzufechten (Verfahren 4D_69/2015); 
dass die Entscheide vom 11. August 2015 und vom 16. September 2015 die gleiche Streitsache betreffen, weshalb die Verfahren 4D_63/2015 und 4D_69/2015 zu vereinigen sind; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 BGG) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. September 2015 und vom 16. Oktober 2015 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerden im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Entscheiden vom 11. August 2015 und 16. September 2015 verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Beschwerdeeingaben an das Bundesgericht an der Sache vorbeigehen, indem er die erfolgte Erhebung der Gebühr durch das Handelsregisteramt kritisiert und einmal mehr beanstandet, dass ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei, obwohl der abweisende Armenrechtsentscheid des Verwaltungsgerichts bereits Gegenstand des mit bundesgerichtlichem Urteil vom 29. Juli 2015 rechtskräftig beendeten Verfahrens 4D_47/2015 bildete und daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG); 
dass der Beschwerdeführer im Übrigen zwar zahlreiche Grundrechte erwähnt, ohne jedoch eine hinreichend begründete Verfassungsrüge zu erheben (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. September 2015 und vom 16. Oktober 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerden in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird; 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Die Verfahren 4D_63/2015 und 4D_69/2015 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann