Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_199/2021  
 
 
Urteil vom 5. November 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________strasse xxx,  
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Pfandrechtseintragung, Forderung, Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. September 2021 (NP210013-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ ist Eigentümerin einer Stockwerkeinheit (Wohnung im 2. OG) und eines (als Miteigentumsanteil an einer weiteren Stockwerkeinheit ausgestalteten) Parkplatzes an der B.________strasse vvv in U.________. 
Mit Klage vom 30. September 2020 verlangte die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Anweisung an das Grundbuchamt, auf den Grundbuchblättern Nr. www (Wohnung) und Nr. xxx (1/9 Miteigentum am Grundstück Grundbuchblatt yyy) für - im Einzelnen bezeichnete - Beträge ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Art. 712i i.V.m. Art. 961 ZGB definitiv einzutragen, sowie die Verpflichtung von A.________ zur Bezahlung von - im Einzelnen bezeichneten - Forderungen sowie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. zzz für Fr. 8'240.55. Mit Stellungnahme vom 11. November 2020 erhob A.________ ihrerseits Widerklage. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 trat das Bezirksgericht Zürich auf die Klage und die Widerklage nicht ein. 
Auf Berufung der Stockwerkeigentümergemeinschaft hin hob das Obergericht des Kantons Zürich die Verfügung betreffend die Begehren um Anweisung des Grundbuchamtes zur definitiven Eintragung gesetzlicher Pfandrechte sowie im Kostenpunkt auf und wies die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. In Bezug auf die weiteren Klagebegehren wies es die Berufung ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. 
Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie verlangt die Nichtigerklärung des obergerichtlichen Beschlusses, die Anweisung an das Obergericht, die Berufung umfangreich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung der Verfügung des Bezirksgerichts. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die Beschwerde ist aus verschiedenen Gründen nicht einzutreten: 
Der Streitwert beträgt nach den Angaben im angefochtenen Urteil Fr. 27'954.15. Die Beschwerdeführerin behauptet keinen höheren Streitwert, sondern macht vielmehr geltend, es sei nicht glaubwürdig, dass sie der Stockwerkeigentümergemeinschaft diesen Betrag schulde. Damit ist der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG für die Beschwerde in Zivilsachen notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht. Es steht deshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG) und mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Verfassungsbestimmungen, welche verletzt sein könnten, werden indes nicht genannt und die allgemein gehaltenen Ausführungen genügen auch inhaltlich den an Verfassungsrügen zu stellenden Anforderungen nicht. 
In Bezug auf die verlangte Anweisung an das Grundbuchamt zur Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Dieser führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihm grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 253). Dieser kann nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81). Ausführungen hierzu finden sich allerdings keine, so dass die Beschwerde diesbezüglich unbegründet bleibt. 
Im Zusammenhang mit den weiteren Klagebegehren wurde die Berufung der Stockwerkeigentümergemeinschaft abgewiesen und der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid bestätigt. Diesbezüglich wäre zwar ein sofort anfechtbarer Teilentscheid gegeben (Art. 91 i.V.m. Art. 117 BGG). Indes ist die Beschwerdeführerin hier nicht beschwert und es fehlt ihr an einem schützenswerten Interesse an einem Weiterzug an das Bundesgericht (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.  
Nach dem Gesagten ist auf die insgesamt offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG und betreffend den Teilentscheid, mit welchem ein Teil der Berufung abgewiesen wurde, überdies auch gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Die spezifisch im Zusammenhang mit der Pfandrechtseintragung und dem Vorliegen einer Klagebewilligung gemachten Vorbringen wie auch die bereits in unzähligen früheren Beschwerden vorgetragenen Ausführungen (der Anwalt der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei nicht ausreichend bevollmächtigt und C.________ sei nicht mehr deren Verwalter) können deshalb nicht materiell beurteilt werden. 
 
3.  
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli