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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_304/2024  
 
 
Urteil vom 5. November 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Doynov, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. April 2024 (RT230163-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Beschwerdegegnerin) ersuchte beim Bezirksgericht Zürich um definitive Rechtsöffnung gegen A.________ (Beschwerdeführer). Dieser beantragte die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens. 
Am 10. Oktober 2023 wies das Bezirksgericht den Sistierungsantrag ab und erteilte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2023) gestützt auf die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2023 (Geschäfts-Nr. FK210141) definitive Rechtsöffnung für Fr. 52'080.-- nebst Zins zu 5 % seit 4. Mai 2023. Im Mehrumfang wies das Bezirksgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab. 
 
B.  
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 5A_587/2023 zu sistieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde anträgt. 
Die Gesuche des Beschwerdeführers um Sistierung und aufschiebende Wirkung wurden mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2024 abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a, 75 und 90 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer trägt vor, seine Legitimation "im Sinne von Art. 89 BGG" sei gegeben. Allerdings ist Art. 89 BGG nicht einschlägig, denn diese Bestimmung betrifft die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Was die Beschwerde in Zivilsachen betrifft, ist Art. 76 BGG massgebend. Dessen Voraussetzungen sind aber ohne weiteres erfüllt, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen steht.  
 
1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 4A_251/2021 vom 16. Juli 2021 E. 1.2). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (BGE 136 IV 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Der Beschwerdeführer stellt nur den Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Ob dies ausnahmsweise genügt, kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2).  
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Erstinstanz seine unaufgefordert eingereichte Replikeingabe vom 12. September 2023 zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, mit der Begründung, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden sei. Dies müsse zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz verwies auf BGE 144 III 117. Dort erwog das Bundesgericht, dass die Parteien im ordentlichen Verfahren zweimal die Möglichkeit haben, sich unbeschränkt zu äussern, während sie danach nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO gehört werden. Dies gilt sinngemäss auch für das vereinfachte Verfahren. Im summarischen Verfahren darf sich jedoch keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern (vgl. dort E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Im neueren zur Publikation vorgesehen Urteil 4A_639/2023 vom 3. April 2024, welches nur zwei Wochen vor dem angefochtenen Urteil erging, äusserte sich das Bundesgericht zum Aktenschluss im Rechtsöffnungsverfahren. Es hielt fest, dass das Rechtsöffnungsgericht dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuchs Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gibt und danach innert fünf Tagen seinen Entscheid eröffnet (Art. 84 Abs. 2 SchKG). Für Rechtsöffnungsentscheide gilt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). In diesem Verfahren wird grundsätzlich kein zweiter Schriftenwechsel und keine Instruktionsverhandlung durchgeführt. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob das Gesuch ohne Stellungnahme erledigt, ob es der Gegenpartei zur Vernehmlassung zugestellt oder ob darüber mündlich verhandelt wird. Der Gesuchsteller kann demnach nicht wissen, ob er sich nochmals äussern kann. Deshalb ist er gehalten, seine Tatsachenvorbringen und die zum Beweis angerufenen Urkunden bereits mit dem Gesuch einzureichen (vgl. dort E. 3.2 mit Hinweisen). Auch im summarischen Verfahren ist das unbedingte Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK zu beachten. Die Parteien haben mithin Anspruch, von sämtlichen Eingaben der Gegenpartei und der Vorinstanz Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern. Dabei ist den im Rechtsöffnungsverfahren geltenden erhöhten Anforderungen an den Beschleunigungsgrundsatz (Art. 84 Abs. 2 SchKG) Rechnung zu tragen, indem eine allfällige Stellungnahme unverzüglich zu erfolgen hat. Das Replikrecht ist streng vom Novenrecht zu unterscheiden. Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel dürfen nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO eingebracht werden (vgl. dort E. 3.3 mit Hinweisen). Die Parteien haben mithin im Rechtsöffnungsverfahren keinen Anspruch darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein. Das Bundesgericht hat jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Rechtsöffnungsgericht ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel anordnet. Es muss dies aber eindeutig bzw. ausdrücklich tun, und nicht bloss das Replikrecht gewähren. Bei Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels können sich die Parteien ein zweites Mal unbeschränkt äussern, und der Aktenschluss tritt erst nach dem zweiten Schriftenwechsel ein. Nachher sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zulässig. Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels hat mit der gebotenen Zurückhaltung ("avec la retenue nécessaire") zu erfolgen, muss also die seltene Ausnahme bleiben (vgl. dort E. 3.4 mit Hinweisen). An der strengen Handhabe dieser Prozessgrundsätze ändert nichts, dass die Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Forderung keine materielle Rechtskraft entfaltet, und eine erneute Betreibung für die gleiche Forderung oder auch ein weiteres Rechtsöffnungsgesuch in der gleichen Betreibung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Ansonsten würden die Verfahrensgrundsätze betreffend Aktenschluss und Novenrecht, wie sie vom Gesetzgeber gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG und Art. 251 lit. a ZPO statuiert und von der Rechtsprechung präzisiert wurden, aus den Angeln gehoben (vgl. dort E. 3.5 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz stellte zum Prozesssachverhalt fest, im erstinstanzlichen Verfahren sei kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden. Die Erstinstanz habe die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2023 mit Schreiben vom 6. September 2023 dem Beschwerdeführer lediglich zur Kenntnis zugestellt. Dieser habe danach von seinem Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK Gebrauch gemacht, indem er seine Eingabe vom 12. September 2023 eingereicht habe. Die Erstinstanz habe die tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Eingabe zu Recht nicht berücksichtigt.  
 
3.3. Nach dem Gesagten sind diese Erwägungen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hatte keinen Anspruch darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Die Erstinstanz hatte keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Daher war der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung eingetreten.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beantragte schon im kantonalen Beschwerdeverfahren, dass das Rechtsöffnungsverfahren sistiert werde bis zur Erledigung der Verfahren 5A_587/2023 und 2C_355/2023. 
 
4.1. Was das Verfahren 2C_355/2023 betrifft, stellte schon die Vorinstanz fest, dass die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 6. November 2023 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2023 abgewiesen hatte. Folgerichtig ging die Vorinstanz nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ein.  
 
4.2. In der Zwischenzeit wurde auch das Verfahren 5A_587/2023 abgeschlossen. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts trat am 3. Juni 2024 auf die Beschwerde in Zivilsachen des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2023 nicht ein. Damit muss auch auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr eingegangen werden. Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ohnehin überzeugend darlegte, weshalb das Rechtsöffnungsverfahren auch vor dem Erlass des Urteils 5A_587/2023 vom 3. Juni 2024 nicht zu sistieren war. Auf diese schlüssigen Erwägungen kann verwiesen werden.  
 
4.3. Damit ist klar, dass auch das vorliegende Verfahren nicht zu sistieren war. Dies wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2024 bereits festgehalten.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz zitierte ihre eigene Rechtsprechung (Blätter für Zürcherische Rechtsprechung [ZR] 117 [2018] S. 59) und erwog, solange kein anderslautender Entscheid einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde vorliege, behalte der Rechtsöffnungstitel seine Gültigkeit und sei zu vollstrecken. So stehe es einem Unterhaltsschuldner nicht frei, dem Rechtsöffnungsgericht nachzuweisen, dass seine finanziellen Verhältnisse sich seit Erlass des Unterhaltsentscheids verschlechtert hätten; er sei hierfür auf das Abänderungsverfahren zu verweisen. Bis zu einem vollstreckbaren Abänderungsentscheid sei unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs der ursprüngliche Unterhaltsentscheid auch dann zu vollstrecken, wenn die Abänderungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt wären. Es spiele demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rolle, dass das Unterhaltsabänderungsverfahren noch nicht abgeschlossen und das Rechtsmittelverfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen vor Bundesgericht hängig sei.  
 
5.2. Diesen Erwägungen ist trotz der Kritik des Beschwerdeführers nichts beizufügen, zumal das Verfahren 5A_587/2023 mittlerweile ohnehin abgeschlossen ist, nachdem die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 3. Juni 2024 auf die Beschwerde in Zivilsachen des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2023 nicht eintrat.  
 
6.  
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Zahlungsbefehl sei ungenügend spezifiziert. 
 
6.1. Im Einzelnen rügt er eine fehlende Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der Forderung. Die Forderung gemäss Zahlungsbefehl sei nicht identisch mit jener im Rechtsöffnungsgesuch. Die Beschwerdegegnerin mache Kinderunterhalt geltend. Im Zahlungsbefehl werde lediglich ein "Gerichtsurteil" erwähnt. Im Rechtsöffnungsgesuch sei nur die Rede von einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2023 mit der Geschäfts-Nr. FK210141 und monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'720.-- zuzüglich allfälliger Familienzulagen für die Dauer des Prozesses rückwirkend ab 1. April 2022.  
 
6.2. Der Gläubiger hat in seinem Betreibungsbegehren unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen, den Grund der Forderung zu nennen (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Die entsprechenden Angaben werden in den Zahlungsbefehl aufgenommen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Da der Anhebung einer Betreibung nicht notwendigerweise eine materiellrechtliche Prüfung der Forderung vorangeht, soll die Bezeichnung des Forderungsgrunds dem Schuldner zusammen mit den anderen Angaben auf dem Zahlungsbefehl Aufschluss geben über den Anlass der Betreibung. Auf diese Weise ist der Schuldner nicht gezwungen, Rechtsvorschlag zu erheben, um erst in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder in einem Forderungsprozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erlangen. Gegebenenfalls soll er die in Betreibung gesetzte Forderung auch ganz oder teilweise anerkennen können. Nach der Rechtsprechung genügt auch eine knappe Umschreibung des Forderungsgrunds, wenn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Anlass der Betreibung aus ihrem Gesamtzusammenhang erkennbar wird. Dazu ist erforderlich, dass das Datum angegeben wird, an welchem die in Betreibung gesetzte Forderung entstanden ist. Bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten bedeutet dies, dass die in Frage stehende Zeitperiode zu bezeichnen ist (BGE 141 III 173 E. 2.2.2; 121 III 18 E. 2; Urteile 5A_606/2016 vom 24. November 2016 E. 2.1; 5A_413/2011 vom 22. Juli 2011 E. 2).  
 
6.3. Auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung verwies die Vorinstanz zutreffend. Bezogen auf den konkreten Fall erwog sie, aus dem Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2023 gehe nur hervor, dass die verlangten Kinderalimente von April 2022 bis Juni 2023 gemäss "Gerichtsurteil" zu zahlen seien. Dies führe aber nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls. Die Vorinstanz begründet dies überzeugend unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Angabe des Forderungsgrunds nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nur der Orientierung des Betriebenen dient und selbst das Fehlen jeglichen Hinweises nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls führt (BGE 142 III 210 E. 4.1; 121 III 18 E. 2a und 2b; vgl. auch Urteil 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
6.4. Wie eine allfällige Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen den Zahlungsbefehl zu beurteilen gewesen wäre, muss hier offenbleiben. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe gegen den Zahlungsbefehl keine Beschwerde nach Art. 17 SchKG erhoben. Dass im Zahlungsbefehl die exakte Bezeichnung des Rechtsöffnungstitels und die Berechnung der geforderten Summe fehle, habe die Erstinstanz nicht beanstanden dürfen.  
Dies verstösst entgegen den anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gegen Bundesrecht. Denn das Rechtsöffnungsgericht hat nur eine eingeschränkte Kognition. Es darf nur prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die drei Identitäten gegeben sind, das heisst (i) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger; (ii) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner und (iii) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und jener, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt. Darüber hinaus kann das Rechtsöffnungsgericht entscheiden, ob die Einreden des Schuldners zu berücksichtigen sind und ob die Betreibung offensichtlich verwirkt oder nichtig ist. Hingegen kann das Rechtsöffnungsgericht weder über den Inhalt des Rechtsöffnungstitels noch über Verfahrensfehler entscheiden, welche mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen wären (BGE 139 III 444 E. 4.1.1; vgl. statt vieler DOMINIK VOCK/ MARTINA AEPLI-WIRZ, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage 2017, N. 16 zu Art. 84 SchKG). 
 
6.5. Zudem erklärte die Vorinstanz, eine ungenügende Spezifizierung des Zahlungsbefehls könne im Rechtsöffnungsgesuch nachgeholt werden. Darin habe die Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2023 als Forderungsgrund "Offene Kindesunterhaltsbeiträge von April 2022 bis Mai 2023 gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2023 (Geschäfts-Nr. FK210141) " angeführt. In der Begründung des Gesuchs habe sie geltend gemacht, vom 1. April 2022 bis 1. Mai 2023 seien, gestützt auf die erwähnte Verfügung, Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 66'080.-- geschuldet. Der Beschwerdeführer habe während dieser Zeit monatlich Fr. 1'000.-- bezahlt, weshalb bis zum Betreibungsbegehren vom 4. Mai 2023 noch Fr. 52'080.-- offen gewesen seien. Entgegen ihrem Betreibungsbegehren seien in dem Moment jedoch erst 14 und nicht 15 Monate Unterhalt geschuldet gewesen. Alle Unterhaltsbeiträge seien fällig. Gefordert werde zudem ein Zins zu 5 % seit 16. Oktober 2022 (mittlerer Verfall) und nicht seit 1. April 2022. Folglich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die notwendige Bezeichnung des Rechtsöffnungstitels, die zeitliche Spezifizierung der Forderung sowie die Berechnung der geltend gemachten Forderung im Rechtsöffnungsgesuch rechtsgenügend nachgeholt habe. Entgegen dem Beschwerdeführer stehe es dem Gläubiger aufgrund der Dispositionsmaxime frei, im Rechtsöffnungsverfahren einen tieferen Betrag zu verlangen als im ursprünglichen Zahlungsbefehl. Diesen überzeugenden Erwägungen ist nichts beizufügen.  
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt