Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_20/2024
Urteil vom 5. November 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________ AG,
2. C.________,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
Gesuchsgegner,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. April 2024
(4A_533/2023 [Entscheid 400 23 18 dig]).
Sachverhalt:
A.
Die B.________ AG (Beklagte) bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen und Vermittlungen auf dem Gebiet der Textilien. Am Samstag, 19. September 2020, um 07:00 Uhr morgens, fand eine ordentliche Generalversammlung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2019 in den damaligen Büroräumlichkeiten von Advokat A.________ statt.
B.
B.a. Am 4. Februar 2021 erhob C.________ (Kläger, Beschwerdegegner) Klage gegen die Beklagte. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die an der beklagtischen Generalversammlung vom 19. September 2020 gefassten Beschlüsse nichtig seien (Ziff. 1). Eventualiter seien diese Beschlüsse aufzuheben (Ziff. 2).
Mit Entscheid vom 30. August 2022 hiess das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Klage gut und stellte die Nichtigkeit der an der beklagtischen Generalversammlung vom 19. September 2020 gefassten Beschlüsse fest.
B.b. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Berufung mit den Anträgen, es sei der Entscheid des Zivilkreisgerichts aufzuheben und die Klage vollständig abzuweisen (Ziff. 1).
In der Berufungsantwort vom 27. Februar 2023 stellte der Kläger den Antrag, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 an A.________ habe er sämtliche von der Beklagten an diesen erteilten Vollmachten per sofort widerrufen. Damit sei die von A.________ für die Beklagte eingereichte Berufung mangels rechtsgültiger Vollmacht aus dem Recht zu weisen und auf die Berufung sei nicht einzutreten.
Die Beklagte hielt in der Replik vom 4. April 2023 an ihren Rechtsbegehren fest. Sie machte namentlich geltend, das Schreiben vom 12. Januar 2023 bewirke aus mehreren Gründen keinen Widerruf der Vollmacht, weil der Kläger gegen zwingendes Recht und/oder die Regeln hinsichtlich verbotener Insichgeschäfte bzw. vergleichbaren Interessenkonflikten verstosse.
B.c. Mit Urteil vom 22. August 2023 trat das Kantonsgericht auf die Berufung nicht ein. Die Entscheidgebühr von Fr. 6'000.-- auferlegte es der Beklagten und verpflichtete diese, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 6'900.-- zu bezahlen.
Es erwog, die von der Beklagten an A.________ erteilten Vollmachten seien durch das Schreiben vom 12. Januar 2023 mit sofortiger Wirkung rechtsgültig widerrufen worden. Er könne keine gültige Vollmacht vorweisen, die ihn gemäss Art. 68 ZPO zur Einreichung der Berufung berechtige.
B.d. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. November 2023 beantragte A.________ für die Beklagte beim Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache "zu neuer und vollständiger Entscheidung" an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Eventualiter beantragt er, es sei in jedem Fall das Kostendispositiv aufzuheben.
Mit Verfügung vom 13. November 2023 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass er mit seiner Beschwerde keine schriftliche Vollmacht eingereicht habe. Er wurde aufgefordert, diesen Mangel (Art. 42 Abs. 5 BGG) bis spätestens am 23. November 2023 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.
Mit Schreiben vom 22. November 2023 reichte A.________ eine von D.________ unterzeichnete Vollmacht/Ermächtigung per 8. Oktober 2023 ein. Er machte geltend, D.________ nehme die berechtigten Interessen der Beklagten als "vertragslose Geschäftsführerin ohne Auftrag" dergestalt wahr, dass sie ihn namens und im Auftrag der Beklagten beauftrage, vor Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts zu führen.
B.e. Mit Urteil vom 18. April 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren wurden A.________ auferlegt.
Das Bundesgericht erwog, auch im bundesgerichtlichen Verfahren sei nicht dargetan, dass A.________ von der Beklagten rechtsgültig bevollmächtigt worden sei und diese rechtmässig vertrete. Es rechtfertige sich daher, die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ihm aufzuerlegen (zit. Urteil 4A_533/2023 E. 4).
C.
Mit Revisionsgesuch vom 2. bzw. 5. August 2024 beantragt A.________ (Gesuchsteller) dem Bundesgericht, Ziffer 2 des zitierten Urteils 4A_533/2023 sei ersatzlos aufzuheben (Ziff. 1). Der Finanzdienst des Bundesgerichts sei anzuweisen, das Inkasso vorerst einzustellen (Ziff. 2). Es seien keine Vernehmlassungen einzuholen (Ziff. 3) und es seien keine Kosten zu erheben (Ziff. 4).
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit Verfügung vom 13. August 2024 wurde die Bundesgerichtskasse antragsgemäss angewiesen, das Inkasso des Betrags von Fr. 5'000.-- gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des zitierten Urteils 4A_533/2023 einstweilen bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens einzustellen.
Erwägungen:
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1).
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft vorab die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs. Dabei sind für Fragen, die nicht im 7. Kapitel des Bundesgerichtsgesetzes betreffend die Revision behandelt werden, die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar (BGE 144 I 214 E. 1.2). Insbesondere gelten für das Revisionsgesuch die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begründungsanforderungen (BGE 147 III 238 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Sind die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein.
2.2. Erachtet das Bundesgericht das Revisionsgesuch demgegenüber als zulässig, tritt es darauf ein und prüft, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist (BGE 144 I 214 E. 1.2). Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist demnach keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 III 238 E. 1.2.2).
3.
Der Gesuchsteller macht unter dem Titel "Revisionsgründe und -fristen" geltend, sein Revisionsgesuch stütze sich auf Art. 121 lit. d BGG sowie Art. 124 lit. d BGG.
3.1. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Stützt sich der Gesuchsteller auf diesen Revisionsgrund, ist das Gesuch innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG).
Der Gesuchsteller macht selbst geltend, ihm sei der zitierte Entscheid des Bundesgerichts 4A_533/2023 am 4. Juni 2024 zugestellt worden. Damit ist die 30-tägige Frist am 4. Juli 2024 abgelaufen, womit diesbezüglich das Revisionsgesuch vom 2. bzw. 5. August 2024 klarerweise verspätet eingereicht worden ist. Nichts ändert der Einwand des Gesuchstellers, er habe nicht vorher davon ausgehen müssen, dass das Bundesgericht den Betrag gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des zitierten Urteils 4A_533/2023 offenbar einziehen lasse. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bzw. gestützt auf welche Grundlage die Bundesgerichtskasse davon hätte absehen sollen, die dem Gesuchsteller auferlegten Gerichtskosten für das Verfahren 4A_533/2023 einzuziehen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG in seinem Revisionsgesuch ohnehin nicht hinreichend geltend gemacht hätte (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen die Urteile 4F_2/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1; 5F_24/2018 vom 1. Juli 2019 E. 1). Der Gesuchsteller begnügt sich im Wesentlichen damit, seinen Unmut über die Erwägung 4 des zitierten Urteils 4A_533/2023 zu bekunden und wirft dem Bundesgericht vor, Bundesrechtsverletzungen begangen zu haben. Damit vermag er keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG darzutun.
3.2. Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 lit. d BGG - von deren Anwendbarkeit der Gesuchsteller in seinem Gesuch ausgeht - setzt einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 BGG (andere Gründe) voraus.
Gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich (Art. 123 Abs. 1 BGG). In Zivilsachen kann die Revision zudem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).
Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 lit. d BGG wäre vorliegend - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - frühestens am 4. Oktober 2024 abgelaufen. Einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG macht der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch jedoch nicht geltend. Ebenso wenig beruft er sich - jedenfalls nicht hinreichend - auf einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, auf welchen der im Bundesgerichtsgesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe sich der Gesuchsteller berufen will, wenn er geltend macht, das Bundesgericht habe ein überraschendes Urteil gefällt.
3.3. Zusammenfassend sind die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegend nicht erfüllt (vgl. hiervor E. 2.1).
4.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Gross