Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_282/2024
Urteil vom 5. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. März 2024 (NE230002-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ reichte, soweit hier interessierend, im Kanton Zürich die Steuererklärung zur Steuerperiode 2011 trotz Mahnung nicht ein, worauf sie vom Steueramt des Kantons Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und die direkte Bundessteuer nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurde. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 verurteilte das Steueramt des Kantons Zürich A.________ wegen Steuerhinterziehung und auferlegte ihr Bussen von Fr. 40'600.-- (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich) bzw. Fr. 10'800.-- (direkte Bundessteuer) sowie eine Staatsgebühr von Fr. 2'545.-- und eine Barauslagenpauschale von Fr. 30.--. Die Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 30. Juli 2018), ebenso die beim Verwaltungsgericht dagegen geführte Beschwerde (Entscheid vom 12. September 2019). Das Bundesgericht trat auf die gegen letzteren Entscheid gerichtete Beschwerde nicht ein (Urteil 2C_921/2019 vom 6. November 2019).
A.b. Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Zürich 7 vom 4. Juli 2022 betrieb der Kanton Zürich A.________ für den Betrag von Fr. 39'700.-- zzgl. Zins von 4.5 % seit 29. Juni 2022, abzüglich Ausgleichszins von Fr. 1.25, Fr. 591.65 Zins bis 28. Juni 2022, Betreibungskosten (Fr. 914.10), Staatsgebühr zzgl. Zins von 4.5 % seit 29. Juni 2022 (Fr. 2'545.--), Barauslagenpauschale zzgl. Zins von 4.5 % seit 29. Juni 2022 (Fr. 30.--) sowie Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls (Fr. 103.30). Als Forderungsgrund gab der Kanton Zürich Steuerstrafen betreffend die Saats- und Gemeindesteuern 2011-2012, Verfügung vom 6. November 2019, an.
A.c. Am 6. Juli 2022 klagte A.________ beim Bezirksgericht Zürich auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld im Sinn von Art. 85a SchKG (Geschäfts-Nr. FO220007). Mit Entscheid vom 17. November 2022 hiess das Bezirksgericht die Klage im Umfang der in Betreibung gesetzten Betreibungskosten (Fr. 914.20) gut; soweit weitergehend wies es die Klage ab.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 4. Januar 2023 rechtzeitig Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. NE230002). Dieses sistierte das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung mehrerer von A.________ erhobenen Beschwerden im Kontext der Betreibung Nr. yyy und wies das Rechtsmittel schliesslich mit Entscheid vom 5. März 2024 (versandt am 8. März 2024; zugestellt am 18. März 2024) kostenfällig ab.
Gleichentags hat das Obergericht über zwei weitere von A.________ erhobene Klagen im Sinn von Art. 85a SchKG befunden (Geschäfts-Nr. NE230001 betreffend die in der Betreibung Nr. xxx betriebene Forderung und Geschäfts-Nr. PP230001 betreffend die in der Betreibung Nr. zzz betriebene Forderung).
C.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 wendet sich A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, die drei Entscheide des Obergerichts vom 5. März 2024 seien nichtig zu erklären, aufzuheben und zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1), die drei Entscheide des Bezirksgerichts vom 17. November 2022 seien nichtig zu erklären, aufzuheben und zu neuer Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2) und die Betreibungen Nr. xxx, yyy und zzz seien nichtig zu erklären und aufzuheben (Rechtsbegehren 3). Sodann wiederholt sie je gesondert die bereits vor Bezirksgericht gestellten negativen Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren 4 betreffend die in der Betreibung Nr. xxx betriebene Forderung; Rechtsbegehren 5 betreffend die in der Betreibung Nr. yyy betriebene Forderung und Rechtsbegehren 6 betreffend die in der Betreibung Nr. zzz betriebene Forderung).
Weil sich die Beschwerde gegen drei selbständig ergangene Entscheide richtet, die für sich betrachtet einen eigenständigen Streitgegenstand haben, hat der Präsident der urteilenden Abteilung drei Verfahrensdossiers eröffnet, und zwar wie folgt: Verfahren 5A_281/2024 betreffend die Betreibung Nr. xxx und die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheide FO220006 und NE230001; Verfahren 5A_282/2024 betreffend die Betreibung Nr. yyy und die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheide FO220007 und NE230002; Verfahren 5D_22/2024 betreffend die Betreibung Nr. zzz und die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheide FV220123 und PP230001).
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist mithin der Entscheid des Obergerichts vom 5. März 2024 mit der Geschäfts-Nr. NE230002.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid des oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG entschieden hat (Art. 72 ff. BGG), ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, wenn (wie hier) die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert und hat diese binnen Frist eingereicht (Art. 76 und Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG).
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels überdies für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt des Anspruchs auf einen begründeten Entscheid. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indes, dass sie inhaltlich nicht mit der oberinstanzlichen Begründung einverstanden ist. Ein allenfalls rechtsfehlerhaftes Urteil beschlägt indes nicht die Begründungspflicht, sondern die vorinstanzliche Rechtsanwendung (BGE 146 II 335 E. 5.2; 145 III 324 E. 6.1). Im Übrigen hat das Obergericht seinen Entscheid sorgfältig und umfassend begründet; von einer Verletzung der Begründungspflicht kann keine Rede sein.
2.2. Die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze Art. 5 BV, erfüllt die Begründungsanforderungen nicht; darauf ist nicht einzutreten. Dasselbe gilt, insofern die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Legalitäts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend macht. Unter diesem Titel nicht einzutreten ist sodann auf die nicht weiter begründeten Behauptungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie eine Verletzung von Art. 6 EMRK, Art. 29 und Art. 30 BV geltend macht.
3.
Das Obergericht befasste sich mit folgenden Streitgegenständen: Gültigkeit der Vertretung der Beschwerdegegners in der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht (E. III/1), Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens (E. III/2), Nichtigkeit des Zahlungsbefehls (E. III/3) und Bestand der Forderung des Beschwerdegegners (E. III/4).
3.1. In seinem Urteil 5A_900/2023 vom 18. März 2024 E. 4.3 hat das Bundesgericht die Rüge der Beschwerdeführerin, die Betreibung Nr. yyy sei nichtig, als unbegründet erachtet. Dieses Urteil ist am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht und legt nicht dar, dass sie andere Nichtigkeitsgründe anruft als in den Verfahren, die zum soeben erwähnten Urteil geführt haben. Damit ist diese Frage rechtskräftig entschieden; darauf kann das Bundesgericht nicht zurückkommen. Auf das Rechtsbegehren 3 kann nicht eingetreten werden.
3.2. Mit Entscheid vom 12. September 2019 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Bestand und Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung festgestellt und bestätigt. Das Bundesgericht ist auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde, in welcher sie die Rechtmässigkeit der betriebenen Forderung (en) bestritt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) nicht eingetreten (Urteil 2C_921/2019 vom 6. November 2019).
3.2.1. Das Obergericht hat festgehalten, dass nicht nachvollziehbar sei, wenn die Beschwerdeführerin von einer Betreibung gestützt auf eine "falsche Forderungsurkunde" spreche. Sie habe ohne Weiteres Kenntnis von der tatsächlich in Betreibung gesetzten Forderung gehabt, welche sich im Übrigen nicht bloss auf das (rechtskräftige, mit Rechtskraftsvermerk versehene) Bundesgerichtsurteil, sondern auf den massgebenden Strafbescheid und die entsprechenden Steuerrechnungen stütze. Weder über das Vorliegen des Strafbescheides, noch über die Echtheit der Urkunde sowie anderer Dokumente würden Zweifel bestehen, und die pauschal kritisierte Berechtigung der die Dokumente unterzeichnenden Personen seien nicht genügend begründet, weshalb die Berufung offensichtlich unbegründet sei.
3.2.2. Auf die Erwägungen des Obergerichts geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Soweit ihre Ausführungen überhaupt auf die Sache bezogen sind, setzt sie nicht auseinander, inwiefern das Obergericht die Anforderungen an die Berufung nach ZPO unrichtig angewendet und Recht verletzt habe. Damit kann auf das Rechtsbegehren 5 nicht eingetreten werden.
3.3. Für die Beschwerdeführerin "scheint kaum vorstellbar, dass die Steuerbussen und -strafen von 2011, 2012 und 2017 nicht verjährt" seien. Soweit sie in ihrem Vorbringen die festgestellten Handlungen und Entscheide der für die Steuerveranlagung und den Steuerbezug zuständigen Instanzen vollständig ausblendet, fehlt es der Beschwerde an einer Begründung und kann darauf nicht eingetreten werden. Erörterungen über die Wirkungsweise der Klage nach Art. 85a SchKG bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen erübrigen sich.
3.4. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Feststellung des Streitwerts und damit in Zusammenhang stehend die Höhe der ihr vom Obergericht auferlegten Gerichtsgebühren. Sie unterlässt es jedoch, ein beziffertes Begehren zu stellen (allgemein: BGE 143 III 111 E. 1.2; spezifisch zu den Verfahrenskosten: Urteil 4D_53/2023 vom 16. November 2023 E. 2.2), weshalb auch in dieser Beziehung nicht auf ihre Beschwerde eingetreten werden kann.
3.5. Die Rechtsbegehren 1 (Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids) und Rechtsbegehren 2 (Nichtigkeit des Entscheids des Bezirksgerichts) begründet die Beschwerdeführerin einzig mit der - rechtskräftig verneinten - Nichtigkeit der Betreibung Nr. yyy. Selbst wenn das Bezirksgericht und das Obergericht zu Unrecht die Nichtigkeit der Betreibung Nr. yyy verneint hätten, ergäbe sich daraus nicht, dass die beiden Entscheide nichtig wären. Mangels sachbezogener Begründung kann auch auf die Rechtsbegehren 1 und 2 nicht eingetreten werden.
4.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unzulässig und ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Levante