Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_704/2024
Urteil vom 5. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.
Gegenstand
Bekanntgabe einer Betreibung, Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. Oktober 2024 (ABS 24 371).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin betreibt B.________ (Schuldnerin) vor dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, in der Betreibung Nr. xxx. Am 5. September 2024 zeigte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin ein Gesuch der Schuldnerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung an und setzte ihr Frist bis zum 25. September 2024 zur Abgabe einer Erklärung, ob ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags hängig oder die Forderung bezahlt worden sei. Am 23. September 2024 teilte das Betreibungsamt mit, dass Dritten von der Betreibung Nr. xxx bis auf Weiteres keine Kenntnis gegeben werde. Mit Verfügung vom 25. September 2024 hielt das Betreibungsamt fest, dass gleichentags der Nachweis erbracht worden sei, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet worden sei, weshalb Dritten von der Betreibung wieder Kenntnis gegeben werde.
Gegen die Verfügungen vom 23. und 25. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2024 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 21. und 26. Oktober 2024 (jeweils Postaufgabe) hat sie die Beschwerde ergänzt.
2.
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 9. Oktober 2024 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) endete damit am Montag, 21. Oktober 2024 ( Art. 44 und 45 BGG ). Während die beiden ersten Eingaben rechtzeitig erfolgt sind, ist diejenige vom 26. Oktober 2024 verspätet. In der Eingabe vom 26. Oktober 2024 beschwert sich die Beschwerdeführerin zudem über das Verhalten der Staatsanwaltschaften Basel-Stadt und Bern. Dies ist weder Thema des vorliegenden Verfahrens noch kann gegen die Staatsanwaltschaften direkt Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden (Art. 80 BGG), auch nicht im Zusammenhang mit der behaupteten Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Art. 94 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügungen vom 23. und 25. September 2024. Es möge zwar sein, dass die Betreibung verfrüht im Betreibungsregister nicht mehr ersichtlich gewesen sei. Bereits zwei Tage später habe das Betreibungsamt aber mitgeteilt, dass sie wieder ersichtlich sei. Die Verfügung vom 23. September 2024 könne auch nicht ungeschehen gemacht werden. Es sei nicht mehr zu ändern, dass die Betreibung vorübergehend nicht mehr auf dem Betreibungsregisterauszug erschienen sei. Insoweit ist das Obergericht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Abgewiesen hat das Obergericht die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin den Ausstand der zuständigen Sachbearbeiterin verlangte. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für ihre Befangenheit sprechen würden. Eine unrechtmässige Handlung bilde für sich allein noch keinen Ausstandsgrund.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Betreibung lückenlos im Betreibungsregister ersichtlich sein müsse, insbesondere zum Schutz von Dritten. Sie wirft der Schuldnerin vor, eine Finanzbetrügerin zu sein. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen fehlt. Insbesondere geht die Beschwerdeführerin nicht darauf ein, dass sich nicht mehr rückgängig machen lasse, dass die Betreibung vorübergehend für Dritte nicht ersichtlich gewesen ist. Ihre Berufung auf Art. 22 SchKG hilft darüber nicht hinweg. Sie legt nicht dar, weshalb das Obergericht angesichts jenes Umstands (Unmöglichkeit der Rückgängigmachung) die Verfügungen - unabhängig von der Zulässigkeit der Beschwerde - für nichtig hätte erklären müssen. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, die beiden Verfügungen könnten ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigen und sich negativ auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche und die Strafanzeige gegen die Schuldnerin auswirken. Inwieweit dies der Fall sein könnte, legt sie nicht im Einzelnen dar.
Ausserdem macht sie geltend, die Sachbearbeiterin des Betreibungsamtes sei in der kurzen Zeit vom 5. bis 25. September 2024 bereits für mindestens vier Fehler/Lügen verantwortlich. Auch diesbezüglich fehlt eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg