Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_22/2024
Urteil vom 5. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. März 2024 (PP230001-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung vom 14. März 2022 auferlegte der Kanton Zürich A.________ wegen Nichteinreichens von Steuererklärungen im Zusammenhang mit der direkten Bundessteuer für das Jahr 2017 eine Busse von Fr. 3'120.--. Diese Verfügung blieb unangefochten.
A.b. Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamts Zürich 7 vom 12. August 2022 betrieb der Kanton Zürich A.________ für den Betrag von Fr. 3'120.-- zzgl. Zins von 4 % seit 9. August 2022, Fr. 39.85 Zins bis 8. August 2022 sowie Betreibungskosten (Fr. 73.30). Als Forderungsgrund gab der Kanton Zürich die Bussenverfügung vom 14. März 2022 betreffend direkte Bundessteuer 2017 an.
A.c. Am 24. August 2022 klagte A.________ beim Bezirksgericht Zürich auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld im Sinn von Art. 85a SchKG (Geschäfts-Nr. FV220123). Mit Entscheid vom 17. November 2022 wies das Bezirksgericht die Klage ab.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 4. Januar 2023 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. PP230001). Dieses sistierte das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung einer von A.________ erhobenen Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde im Kontext der Betreibung Nr. zzz und wies das Rechtsmittel schliesslich mit Entscheid vom 5. März 2024 (versandt am 8. März 2024; zugestellt am 18. März 2024) kostenfällig ab.
Gleichentags hat das Obergericht über zwei weitere von A.________ erhobene Klagen im Sinn von Art. 85a SchKG befunden (Geschäfts-Nr. NE230001 betreffend die in der Betreibung Nr. xxx betriebene Forderung und Geschäfts-Nr. NE230002 betreffend die in der Betreibung Nr. yyy betriebene Forderung).
C.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 wendet sich A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, die drei Entscheide des Obergerichts vom 5. März 2024 seien nichtig zu erklären, aufzuheben und zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1), die drei Entscheide des Bezirksgerichts vom 17. November 2022 seien nichtig zu erklären, aufzuheben und zu neuer Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2) und die Betreibungen Nr. xxx, yyy und zzz seien nichtig zu erklären und aufzuheben (Rechtsbegehren 3). Sodann wiederholt sie je gesondert die bereits vor Bezirks- und Obergericht gestellten negativen Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren 4 betreffend die in der Betreibung Nr. xxx betriebene Forderung; Rechtsbegehren 5 betreffend die in der Betreibung Nr. yyy betriebene Forderung und Rechtsbegehren 6 betreffend die in der Betreibung Nr. zzz betriebene Forderung).
Weil sich die Beschwerde gegen drei selbständig ergangene Entscheide richtet, die für sich betrachtet einen eigenständigen Streitgegenstand haben, hat der Präsident der urteilenden Abteilung drei Verfahrensdossiers eröffnet, und zwar wie folgt: Verfahren 5A_281/2024 betreffend die Betreibung Nr. xxx und die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheide FO220006 und NE230001; Verfahren 5A_282/2024 betreffend die Betreibung Nr. yyy und die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheide FO220007 und NE230002; Verfahren 5A_22/2024 betreffend die Betreibung Nr. zzz und die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheide FV220123 und PP230001).
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist mithin der Entscheid des Obergerichts vom 5. März 2024 mit der Geschäfts-Nr. PP230001.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid des oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG entschieden hat (Art. 72 ff. BGG), ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ). Da die Streitwertgrenze vorliegend nicht erreicht ist, und die Beschwerdeführerin nicht dartut (Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 BGG).
1.2. Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin hat als Klägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 115 BGG).
1.3. Mit dem Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 II 396 E. 3.1).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt des Anspruchs auf einen begründeten Entscheid. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indes, dass sie inhaltlich nicht mit der oberinstanzlichen Begründung einverstanden ist. Ein allenfalls rechtsfehlerhaftes Urteil beschlägt indes nicht die Begründungspflicht, sondern die vorinstanzliche Rechtsanwendung (BGE 146 II 335 E. 5.2; 145 III 324 E. 6.1). Im Übrigen hat das Obergericht seinen Entscheid sorgfältig und umfassend begründet; von einer Verletzung der Begründungspflicht kann keine Rede sein.
2.2. Die Rüge der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid verletze Art. 5 BV, erfüllt die Begründungsanforderungen nicht; die Beschwerdeführerin äussert sich dazu nur abstrakt und ohne Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Darauf ist nicht einzutreten. Dasselbe gilt, insofern die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Legalitäts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend macht. Unter diesem Titel nicht einzutreten ist sodann auf die nicht weiter begründeten Behauptungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie eine Verletzung von Art. 6 EMRK, Art. 29 und Art. 30 BV geltend macht.
3.
Das Obergericht befasste sich mit folgenden Streitgegenständen: Gültigkeit der Vertretung des Beschwerdegegners in der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht (E. III/1), Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens (E. III/2), Nichtigkeit des Zahlungsbefehls (E. III/3), die (angeblich unterlassene) Zustellung und Unterzeichnung der Bussenverfügung (E. III/4), die (angebliche) Fälschung der Rechtskraftbescheinigung (E. III/5), die (angeblich) fehlende Rechtskraft bei Betreibungseinleitung (E. III/6), die (angeblich) unterlassene Mahnung hinsichtlich der Bussenverfügung (E. III/7) und die Verjährung der Forderung (E. III/8).
3.1. In seinem Urteil 5A_900/2023 vom 18. März 2024 E. 4.3 hat das Bundesgericht die Rüge der Beschwerdeführerin, die Betreibung Nr. zzz sei nichtig, als unbegründet erachtet. Dieses Urteil ist am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht und legt nicht dar, dass sie andere Nichtigkeitsgründe anruft als in den Verfahren, die zum soeben erwähnten Urteil geführt haben. Damit ist diese Frage rechtskräftig entschieden; darauf kann das Bundesgericht von vornherein nicht zurückkommen. Auf das Rechtsbegehren 3 kann nicht eingetreten werden.
3.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihren Ausführungen darauf, ihre im kantonalen Verfahren gemachten Vorbringen zu wiederholen, ohne in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. vorne E. 1.3) genügenden Weise Verletzungen verfassungsmässiger Rechte geltend zu machen. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde mit den weiteren Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. Erörterungen über die Wirkungsweise der Klage nach Art. 85a SchKG bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen erübrigen sich.
4.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unzulässig und ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2024
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Levante