Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_44/2024
Urteil vom 5. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
angeblich vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich,
2. C.________,
3. D.________,
(2) und (3) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. September 2024 (PP230040-O/U).
Erwägungen:
1.
Am 7. August 2023 ging beim Bezirksgericht Zürich eine auf den 4. August 2023 datierte, aber nicht unterzeichnete negative Feststellungsklage des Beschwerdeführers ein, mit der er die Aufhebung der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 9 beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.________ und D.________. Mit Verfügung vom 10. August 2023 setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer Frist an, um die Klage eigenhändig unterzeichnet einzureichen. Zudem wurde er zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass bei Säumnis die Klage als nicht erfolgt gelte und auf sie nicht eingetreten werde. Der Vater des Beschwerdeführers, B.________, nahm diese Verfügung am 16. August 2023 entgegen. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer die Klageschrift erneut nicht unterzeichnet mit unverändertem Inhalt ein, wobei er diese als "ENTWURF" bezeichnete. Dazu ersuchte er mit separater Eingabe vom 17. August 2023 um unentgeltliche Rechtspflege, wobei er als "Rechtsbegehren in der Hauptsache" erneut anführte, dass die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 9 aufzuheben sei. Das Gesuch war von B.________ als bevollmächtigtem Vertreter des Beschwerdeführers unterzeichnet. Den Kostenvorschuss bezahlte der Beschwerdeführer nicht. Mit Verfügung vom 23. August 2023 trat das Bezirksgericht androhungsgemäss auf die Klage nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 500.--.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater B.________, mit Eingabe vom 28. August 2023 Beschwerde. Mit Urteil vom 20. September 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es infolge Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ab und es auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 200.--.
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer (bezeichnet als "mutmasslicher Beschwerdeführer"), eventualiter vertreten durch B.________ und eventualiter vertreten durch einen vom Gericht zu bezeichnenden Rechtsbeistand, am 14. Oktober 2024 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde sowie eventualiter Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde sui generis an das Bundesgericht erhoben. Die Beschwerde ist unterzeichnet von B.________. Am 16. Oktober 2024 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer bzw. B.________ mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Dem Beschwerdeführer (geb. 1992) und seinem Vater ist bekannt, dass dieser jenen vor Bundesgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden nicht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_799/2019 vom 14. Mai 2020 lit. C). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer angeblich im Dschungel in Panama lebt. Angesichts des Verfahrensausgangs kann auf die Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden.
3.
Gemäss den insoweit unbestrittenen Angaben im angefochtenen Urteil liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Rechtsfrage, ob das Bezirksgericht einen Nichteintretensentscheid fällen durfte (vgl. unten E. 4, 4. Absatz), nicht von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; BGE 146 III 237 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unzulässig und die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
4.
Der Beschwerdeführer machte vor Obergericht geltend, er habe am 17. August 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt. Das Bezirksgericht hätte das Gesuch unabhängig von der Rechtshängigkeit einer weiteren Eingabe prüfen müssen. Das Obergericht hat unter ausführlicher Darstellung des Ablaufs des bezirksgerichtlichen Verfahrens und des Inhalts der erfolgten Eingaben (vgl. oben E. 1) erwogen, das Bezirksgericht habe nicht davon ausgehen müssen, dass es sich beim Gesuch vom 17. August 2023 um ein separates Gesuch handelte. Das Gesuch sei zu Recht ausschliesslich im Zusammenhang mit der nicht unterzeichneten Klage vom 4. August 2023 und dem Antrag, es sei die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 9 aufzuheben, behandelt worden.
Kein Erfolg war vor Obergericht sodann dem Einwand des Beschwerdeführers beschieden, dass C.________ und D.________ weder im erstinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren Parteistellung hätten. Da es bei der Klage gemäss Art. 85a SchKG um ein kontradiktorisches Verfahren gehe, sei das Bezirksgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sie als Beklagte am Verfahren beteiligt seien. Keine Parteistellung komme ihnen zwar für die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege zu, wohl aber hinsichtlich der ebenfalls angefochtenen bezirksgerichtlichen Entscheidgebühr.
Ausserdem hat das Obergericht erwogen, das Bezirksgericht habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen, da die Klage aus formellen Gründen (fehlende Unterschrift auch nach Aufforderung zur Mangelbehebung) von vornherein aussichtslos gewesen sei.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, es habe kein Nichteintretens-entscheid ergehen dürfen, da in rechtlicher Hinsicht keine Eingabe erfolgt sei, hat das Obergericht erwogen, auch im Anwendungsbereich von Art. 132 Abs. 1 ZPO sei es zulässig, auf eine Klage nicht einzutreten, wenn der Mangel nicht behoben werde (unter Hinweis unter anderem auf BGE 144 III 54 E. 4.1.3.5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe ihm das Bezirksgericht die Kosten schliesslich nicht wegen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, sondern wegen des Nichteintretens auf die Klage auferlegt. Die durch die unbeachtliche Klage verursachten Kosten hätten dem Beschwerdeführer auch nach Art. 108 ZPO auferlegt werden können.
5.
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, das Bezirksgericht habe widerrechtlich und gegen seinen Willen einen Zivilprozess eröffnet, was das Obergericht geschützt habe. Er rügt die Verletzung von Art. 5 Abs. 3, Art. 9, Art. 13 und Art. 29 Abs. 3 BV . Es gebe keine erstinstanzliche Klage und damit auch keinen Zivilprozess und keinen Prozessgegenstand. Wie eine Eingabe zu qualifizieren sei, könne erst beurteilt werden, wenn sie unterschrieben sei. Indem ein Zivilprozess eröffnet und gleich wieder wegen mangelhafter Eingabe erledigt worden sei, sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege unterminiert worden. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die Unparteilichkeit der Vorinstanzen (Art. 30 BV). Ein faires Verfahren sei verweigert worden (Art. 6 EMRK) und die Kostenauflagen stellten eine aussergesetzliche Bestrafung (Art. 5 EMRK) dar.
Bei alldem wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss seinen vor Obergericht eingenommenen Standpunkt, wonach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor der Rechtshängigkeit der Hauptsache eingereicht worden sei. Eine genügende Auseinandersetzung mit den eingehenden obergerichtlichen Erwägungen fehlt. Die Vorwürfe der Parteilichkeit oder des unfairen Verfahrens bleiben unsubstanziiert.
Die Beschwerde enthält damit keine hinreichende Begründung. Darauf ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ersucht um Ansetzung einer Nachfrist, falls die Beschwerde mangelhaft sein sollte. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Nachfrist, um eine mangelhafte Begründung zu verbessern.
6.
B.________ ist bekannt, dass er seinen Sohn in Zivilsachen vor Bundesgericht nicht vertreten darf. Demgemäss sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezieht sich einzig auf den Beschwerdeführer. Da diesem keine Kosten auferlegt werden, ist das Gesuch insoweit gegenstandslos. Hinsichtlich der verlangten unentgeltlichen Verbeiständung ist das Gesuch abzuweisen, da sich der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten liess und ihm auch nicht von Amtes wegen ein Anwalt zu bestellen ist (vgl. auch Art. 41 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden B.________ auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg