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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_430/2024  
 
 
Urteil vom 5. November 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte Nötigung; Willkür, Beweiswürdigung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Oktober 2023 (460 22 222). 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2020 wegen versuchter Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Vom Widerruf des mit Urteil vom 20. Januar 2015 für eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- gewährten bedingten Strafvollzugs sah es ab. Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Beschwerdeführer. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätige das erstinstanzliche Urteil am 24. Oktober 2023 im Schuldpunkt, hiess die Berufung des Beschwerdeführers im Strafpunkt teilweise gut und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen erklärte es das erstinstanzliche Urteil zum integralen Bestandteil seines Urteils, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, eventuell dessen Rückweisung. 
 
2.  
 
2.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung namentlich von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, weil die Vorinstanz das Urteil im schriftlichen Verfahren gefällt habe, ohne indes erkennbar geprüft zu haben, ob die Voraussetzungen hierfür vorlägen, und obwohl sie die Parteien zuvor (nach geschlossenem Schriftenwechsel) zur mündlichen Berufungsverhandlung geladen habe.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (lit. a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, sowie wenn (lit. b) ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist und es sich dementsprechend um eine Sache von relativ geringer Bedeutung handelt (BGE 147 IV 127 E. 2.2.1 mit Hinweis). Die Zustimmung zum schriftlichen Berufungsverfahren kann die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen, ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen des schriftlichen Verfahrens nicht vor, kann darauf nicht gültig verzichtet werden (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3 mit Hinweis).  
 
2.2.2. Art. 406 Abs. 2 StPO verlangt nach der Rechtsprechung keine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren. Das Einverständnis kann auch stillschweigend erfolgen. Lässt sich eine Partei im Nachgang zu einer Verfügung der Berufungsinstanz, wonach eine mündliche Verhandlung nur auf Wunsch der Parteien durchgeführt und das Ausbleiben einer Mitteilung als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren interpretiert werde, vorbehaltlos auf das schriftliche Verfahren ein, so ist dies als Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zu werten (BGE 147 IV 127 E. 3.1; 143 IV 483 E. 2).  
 
2.2.3. Die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des erstinstanzlichen Freispruchs schuldig sprechen will (BGE 147 IV 127 E. 3; Urteile 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1; 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 3). Weiter ist das schriftliche Berufungsverfahren nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat (vgl. Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO; BGE 147 IV 127 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Es trifft wohl zu, dass die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel am 24. März 2023 geschlossen und den Parteien zudem beschieden hat, es werde zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Auf diese Verfügung ist die Verfahrensleitung indes zurückgekommen: Am 2. Mai 2023 hat sie den Parteien mitgeteilt, die Berufung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen und das Urteil schriftlich eröffnen zu wollen. Sie räumte den Parteien unter Fristansetzung die Möglichkeit ein, sich dazu zu äussern, wobei sie darauf hinwies, es werde das mündliche Verfahren durchgeführt, wenn dies verlangt werde. Wenn keine Mitteilung innert Frist erfolge, werde vom Einverständnis zum schriftlichen Verfahren ausgegangen. Gestützt auf die eingegangenen Parteirückmeldungen, worin weder gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens opponiert noch eine mündliche Berufungsverhandlung verlangt wurde, ordnete die Verfahrensleitung in der Folge am 24. Mai 2023 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit diesem ihrem Vorgehen eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die Verteidigungsrechte und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sowie gegen Treu und Glauben und das Willkürverbot verstossen haben soll, erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht, umso weniger, als der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Entscheidung darüber überlassen hat, ob ein mündliches oder schriftliches Verfahren durchzuführen sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 3). Damit kann von einer gültigen Einwilligung in das schriftliche Berufungsverfahren ausgegangen werden (vorstehend E. 2.2.2). Angefochten war im Übrigen ein erstinstanzliches Urteil eines Einzelgerichts (vgl. Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). Dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der vorliegenden Konstellation zwingend erforderlich gewesen sein soll (vgl. Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO), lässt sich zudem nicht sagen. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Zu beurteilen war somit einzig das Rechtsmittel des Beschwerdeführers. Im angefochtenen Urteil wird in diesem Zusammenhang richtig erkannt, dass unter diesen Umständen das Verbot der "reformatio in peius" gilt. Der Beschwerdeführer wurde bereits von der ersten Instanz schuldig gesprochen, die eine mündliche Verhandlung (auf Antrag des Beschwerdeführers ohne mündliche Urteilsverkündung) durchführte und ihn befragte. Eine grundlegend andere Beweiswürdigung der Vorinstanz im Vergleich zur ersten Instanz macht er zu Recht nicht geltend. Ebenso wenig liegt eine eigentliche "Aussage gegen Aussage"-Situation vor. Wie bereits vor erster Instanz ficht der Beschwerdeführer auch vor Vorinstanz den ihm zur Last gelegten Sachverhalt an; im Gesamtkontext geht es dabei allerdings vorrangig (lediglich) um die Würdigung der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger, einerseits namentlich um das E-Mail des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2017, sowie andererseits darum, ob die Äusserungen des Privatklägers, insbesondere diejenigen im E-Mail vom 19. Juni 2017, für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts relevant sind. Vor diesem Hintergrund war eine mündliche Berufungsverhandlung nicht zwingend und erweist sich das schriftliche Berufungsverfahren als zulässig.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und unvollständige Sachverhaltsfeststellung.  
 
 
3.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt insbesondere vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass Willkür vorliegt, muss anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3). Dabei genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen oder eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
3.3. Die Vorinstanz stellt kurz zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer habe B.________, einen Betroffenen im Sinne von Art. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen (SR 211.223.13), im gegen diesen geführten Mietausweisungsverfahren unterstützt und die Kommunikation mit den Vermietern - dem Privatkläger und seiner Ehefrau - übernommen. Nach Ausschöpfung aller mietrechtlichen Rechtsbehelfe (vgl. Urteil 4D_37/2017 vom 14. Juli 2017) habe der Beschwerdeführer, kurz bevor die Exmission bevorgestanden habe, zur Taktik der Einschüchterung gewechselt. Im Wissen darum, dass B.________ als säumiger Mieter kein Recht gehabt habe, sich nach dem 19. Juni 2017 weiterhin in der im Eigentum der Vermieterschaft stehenden Mietwohnung aufzuhalten, habe er mit der E-Mail vom 22. Juni 2017 die Mietausweisung zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern versucht, indem er dem Privatkläger und seiner Ehefrau eine öffentliche Blossstellung und Diffamierung in der Presse und im Internet durch Veröffentlichung angeblicher (gerichtlich indessen verneinter) Missstände in Aussicht gestellt habe, sofern sie an der Ausweisung festhalten sollten. Nicht ersichtlich sei demgegenüber, inwiefern die Äusserungen des Privatklägers in der streitgegenständlichen Korrespondenz, namentlich in seiner E-Mail vom 19. Juni 2017, Anlass zu Provokation oder gar Retorsion gegeben haben und für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von Belang sein könnten.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet den festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Urteil und nimmt dabei, namentlich unter Bezugnahme auf den E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem Privatkläger, eine eigene Beweiswürdigung vor, in deren Rahmen er darlegt, wie die Beweise aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen wären, nämlich, dass er die Verhinderung der Ausweisung nie mittels Einschüchterung angestrebt, sondern im Gegenteil stets auf eine ordnungsgemässe Wohnungsräumung und -übergabe hingewirkt habe, der säumige Mieter selber die polizeiliche Zwangsräumung ausgelöst und das Vorhaben einer friedlichen Wohnungsräumung und -abgabe boykottiert habe und er - der Beschwerdeführer - den Privatkläger mit der E-Mail vom 22. Juni 2017 nur über die aktuelle Entwicklung habe informieren wollen. Auf die Urteilserwägungen geht er, obwohl er sie wiedergibt, nicht substanziiert ein. Damit beschränken sich seine Ausführungen auf die Darstellung einer anderen Sachverhaltsvariante, was für den Nachweis von Willkür nicht genügt. Weshalb die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geradezu unhaltbar und damit willkürlich wären, zeigt der Beschwerdeführer nicht anhand der Urteilserwägungen auf, in welchen die Vorinstanz das vorhandene Beweismaterial im Übrigen vertretbar würdigt und das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Narrativ mit nachvollziehbarer Begründung verwirft. Dass im angefochten Urteil implizit davon abgesehen wurde, ein ehemaliges Mitglied der Unabhängigen Expertenkommission (UEK) administrative Versorgungen und eine weitere Person zum Wirken und Verhalten des Beschwerdeführers und des säumigen Mieters zu befragen, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht in einem willkürlichen Licht erscheinen, zumal weder hinreichend dargetan noch ersichtlich ist, was die genannten Personen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hätten beitragen können (vgl. nachstehend auch E. 4). Die Sachverhaltskritik erweist sich im Ergebnis als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
In rechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer einzig den mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile gezogenen (normativen) Schluss der Vorinstanz, er habe mit seinen Äusserungen zumindest den begründeten Anschein erweckt, dass der Eintritt des in Aussicht gestellten Nachteils von seinem Willen abhängig sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 21/22). Weshalb mit dieser Folgerung "offensichtlich aufdrängende Zweifel i.S.v. Art. 32 Abs. 1 BV unterdrückt" geblieben sein sollen, erschliesst sich nicht, auch nicht, soweit der Beschwerdeführer ergänzend ausführt, die zur Befragung vorgeschlagenen Personen hätten bestätigen können, dass er keinen solchen "Einfluss" habe, "zumal auch ein nachvollziehbares Motiv fehle, um ihn derart in seinem Charakter abzuwerten". Auf die Kritik an der rechtlichen Würdigung ist, soweit diese überhaupt verständlich ist, mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind die Kosten vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage wird mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill