Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_268/2022  
 
 
Urteil vom 5. November 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela B. Vock, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung; Landesverweisung; wirksame Verteidigung, Parteientschädigung; rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. Juli 2022 (SB210461-O/U/bs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 2. November 2019 kam es im Club "U.________" in Zürich zu einer Auseinandersetzung, an der die Security-Mitarbeiter A.________ und C.________ sowie der Clubbesucher B.________ beteiligt waren. Diese begann im Eingangsbereich, als B.________ keinen Einlass erhielt, dann mit seinem Mobiltelefon unerlaubterweise das Innere des Lokals filmen wollte und sich in der Folge weigerte, auf entsprechende Aufforderung hin den Club zu verlassen. Während er deshalb von A.________ heftig in Richtung Ausgang gezogen wurde, konnte er sich losreissen, wurde aber unmittelbar danach von C.________ mit dem rechten Arm von hinten am Hals umfasst und so zu einer Seitentüre gezogen. Daraufhin wurde er von den beiden Mitarbeitern über eine Treppe in ein Büro im Untergeschoss gebracht, wobei C.________ seinen linken Arm mittels eines sogenannten Schwanengriffs nach hinten drehte. Gleichzeitig hielt A.________ seinen rechten Arm fest. Im Büro angekommen, wurde B.________ auf einen Stuhl gesetzt, wo er sein Mobiltelefon wieder hervornahm. A.________ versuchte, ihm dieses wegzunehmen, während C.________ ihn abermals von hinten mit dem Arm am Hals packte. Dabei fiel er mit B.________ zu Boden und kam über diesem zu liegen. B.________ fasste sich danach mehrmals an den Hals und signalisierte Schmerzen. Er erlitt durch den Vorfall eine Fraktur am rechten Zungenbeinfortsatz, Würgespuren am Hals mit Schürfungen am Kinn sowie eine Verletzung am linken Handgelenk. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 16. Juni 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ und den Mitbeschuldigten C.________ der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und verwies ihn für die Dauer von sechs Jahren des Landes. Die Landesverweisung liess es im Schengener Informationssystem (SIS) ausschreiben. Weiter entschied das Bezirksgericht über die Zivilforderungen des Privatklägers B.________. Abschliessend regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei A.________ und C.________ verpflichtet wurden, B.________ unter solidarischer Haftung eine Prozessentschädigung von Fr. 16'760.-- zu bezahlen.  
 
B.b. A.________ erhob Berufung und zog für das Berufungsverfahren eine neue Verteidigerin bei. Am 13. Juli 2022 erklärte ihn das Obergericht des Kantons Zürich der Freiheitsberaubung und der einfachen Körperverletzung schuldig. Gleichzeitig reduzierte es die bedingte Freiheitsstrafe auf zwölf Monate und die Landesverweisung auf fünf Jahre. Weiter bestätigte es das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt und hinsichtlich der Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an B.________.  
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht und beantragt, das Berufungsurteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vollumfänglich, subeventualiter nur vom Vorwurf der Freiheitsberaubung, freizusprechen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers sei abzuweisen und diesem sei für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten jeweils ausdrücklich auf Vernehmlassung. B.________ reichte mit seiner Stellungnahme eine ungeschwärzte Version der Honorarnote seiner Rechtsvertreterin für die Zeit vom 7. November 2019 bis am 25. August 2021 sowie eine entsprechende Note für das bundesgerichtliche Verfahren ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in Strafsachen. Damit liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80 und Art. 90 BGG vor. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte und vorinstanzlich verurteilte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit a und b Ziff. 1 BGG). Er hat die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG eingehalten. Demnach erweist sich die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich als zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Vorinstanz das Verfahren gestützt auf Art. 409 StPO an die Erstinstanz hätte zurückweisen müssen, da er in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren ungenügend verteidigt gewesen sei. Zur Begründung führt er drei Versäumnisse seines vormaligen Verteidigers ins Feld: Erstens sei dieser der wichtigen Konfrontationseinvernahme vom 3. Juni 2020 ferngeblieben. Zweitens habe der Verteidiger betreffend die Einvernahmen mit den Zeugen D.________ und E.________ vom 25. August 2020 kein Verschiebungsgesuch gestellt, obwohl er, der Beschwerdeführer, sich wegen der Corona-Pandemie in Quarantäne befunden und den Einvernahmen nicht habe beiwohnen können. Drittens habe der Verteidiger keinen Unterbruch der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt, obwohl neu und entgegen der Anklage das Aussprechen einer Landesverweisung thematisiert worden sei.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens (vgl. Art. 408 Abs. 1 StPO) bildet die kassatorische Erledigung durch Rückweisung die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, bei denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1 mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Person ausreichend und wirksam wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Klientschaft sachgerecht und kritisch abwägen. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung anwaltliche Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen. Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht deshalb im Fall einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, die amtliche Verteidigung zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der angeschuldigten Person über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 f.; Urteile 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 E. 1.1; 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.4.1 je mit Hinweisen).  
Als schwere Pflichtverletzung der Verteidigung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen. Dabei ist erst eine Verteidigungsstrategie, die offensichtlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen kann und damit den Interessen des Beschuldigten klarerweise zuwiderläuft, als ungenügend zu bezeichnen (Urteile 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 E. 1.1; 6B_1047/2021 vom 25. Juli 2022 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Zunächst ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, die ungeklärte Absenz an einer einzelnen Einvernahme vermöge noch keine schwere Pflichtverletzung mit der Folge einer insgesamt ungenügenden Verteidigung zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass es sich bei der Befragung vom 3. Juni 2020 - die von der Vorinstanz wegen Abwesenheit der Verteidigung im Übrigen als unverwertbar erklärt wird - um eine Konfrontationseinvernahme und damit in der Regel um eine der wichtigeren Beweiserhebungen eines Strafverfahrens handelt. Weiter ist unbestritten, dass der vormalige Verteidiger an den Einvernahmen der Zeugen D.________ und E.________ vom 25. August 2020 teilnahm und es vor- und nachher zu Besprechungen mit dem Beschwerdeführer und somit auch zu Instruktionen gekommen ist. Dass der Verteidiger kein Verschiebungsgesuch stellte, um dem Beschwerdeführer die persönliche Teilnahme zu ermöglichen, vermag angesichts dessen keinen eklatanten Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten zu begründen, selbst wenn die besagten Instruktionen verhältnismässig kurz gewesen sein sollten. Schliesslich ergibt sich aus diesen beiden Versäumnissen der vormaligen Verteidigung - welche beide Beweiserhebungen zum Schuldpunkt betrafen - auch in der Summe betrachtet kein schwerwiegendes Fehlverhalten, das ein Eingreifen der Strafbehörden erfordert hätte.  
 
2.3.2. Fraglich ist, wie es sich damit verhält, dass der frühere Rechtsvertreter nach dem erstmaligen Hinweis der Erstinstanz auf die Möglichkeit einer Landesverweisung nicht um einen Unterbruch der Hauptverhandlung ersucht hat. Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer zumindest insofern, als bei der Landesverweisung die persönlichen Lebensumstände der betroffenen Person von erheblicher Relevanz sind. Entsprechend wichtig scheint es, dass die Verteidigung über diese im Bilde ist und sich mit der beschuldigten Person über die Voraussetzungen der Landesverweisung ausgetauscht hat. Ob und inwieweit vorliegend im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein solcher Austausch stattgefunden hat, ist unklar. Fest steht einzig, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage keine Landesverweisung beantragt hatte und diese behördenseitig von der Erstinstanz anlässlich der Verhandlung erstmals aufs Tapet gebracht worden ist. Sollte die Möglichkeit einer Landesverweisung im Vorfeld auch vom Verteidiger (quasi vorsorglich) nie mit dem Beschwerdeführer diskutiert worden sein, wäre es wohl angebracht gewesen, zwecks entsprechender Instruktionen um einen Unterbruch der Verhandlung zu ersuchen. Das Versäumnis der früheren Verteidigung konnte jedoch im Berufungsverfahren, in dem die Vorinstanz mit voller Kognition über die umstrittene Landesverweisung entschied, geheilt werden. Es stellt deshalb nicht eine derart eklatante Pflichtverletzung dar, dass die Vorinstanz das Verfahren gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO an die Erstinstanz hätte zurückweisen müssen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er von Anfang an notwendig hätte verteidigt werden müssen. Den Strafverfolgungsbehörden sei bereits vor der ersten Befragung am 29. November 2019 bekannt gewesen, dass neben der einfachen Körperverletzung auch die Tatbestände der schweren Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens und der Freiheitsberaubung in Frage kämen. Dies folge insbesondere aus der Einvernahme von B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) vom 5. November 2019, den Videoaufnahmen vom Foyer und dem Büro im Club sowie dem ärztlich bescheinigten und fotografisch dokumentierten Verletzungsbild des Beschwerdegegners 2. Demnach hätte nicht nur die Einvernahme vom 3. Juni 2020, sondern auch diejenige vom 29. November 2019 wegen Abwesenheit des Verteidigers für unverwertbar erklärt werden müssen.  
 
3.2. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist unter anderem notwendig, wenn eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig (aArt. 131 Abs. 3 StPO in der bis am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) bzw. sind diese Beweise nur verwertbar (Art. 131 Abs. 3 StPO), wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet. Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt (Art. 131 Abs. 2 StPO). aArt. 131 Abs. 2 StPO in der bis am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung hatte noch vorgesehen, dass die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen ist (vgl. zum uneinheitlichen Wortlaut der verschiedenen Sprachfassungen und zu der per 1. Januar 2024 erfolgten Anpassung von Art. 131 Abs. 2 und 3 StPO: Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.3.2 und E. 1.3.3 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz erklärt die polizeiliche Einvernahme vom 29. November 2019 zwar ausdrücklich als verwertbar. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie diese Beurteilung sich beweismässig zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte. Eingeständnisse, welche der Beschwerdeführer anlässlich dieser umstrittenen Einvernahme machte, hat er später im Verfahren anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung im Beisein seiner Verteidigung im Wesentlichen wiederholt (Protokoll vom 16. Juni 2021, S. 18 ff. und Protokoll vom 13. Juli 2022, S. 8 ff.). Diese Einvernahme ist unbestrittenermassen verwertbar. Nebst dem stellt die Vorinstanz bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor allem auf die Videoaufnahmen aus dem Club, ferner auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und des Mitbeschuldigten C.________, die ärztlichen Berichte über den Beschwerdegegner 2 sowie das DNA-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ab. Soweit sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet, stützt sie sich hingegen nicht in entscheidender Weise auf die vom Beschwerdeführer am 29. November 2019 getätigten Aussagen. Da es letztlich zu keiner Verwertung der umstrittenen Einvernahme zuungunsten des Beschwerdeführers kam, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob am 29. November 2019 bereits ein Fall erkennbarer notwendiger Verteidigung vorgelegen hat. Ebenfalls nicht weiter zu klären ist, ob die Untersuchung der Staatsanwaltschaft damals überhaupt schon eröffnet war (vgl. Urteil 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.5.3, wonach die notwendige Verteidigung anlässlich der ersten Befragung im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht vorgesehen ist) und wie es sich mit den intertemporalrechtlichen Fragen rund um Art. 131 Abs. 2 StPO und dessen Anwendung auf den vorliegenden Fall verhält.  
 
4.  
 
4.1. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, der Sachverhalt in Bezug auf die einfache Körperverletzung sei willkürlich festgestellt worden. Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie ihm die Handlungen des Mittäters C.________ anrechnen wolle. Vielmehr handle es sich bei diesen um einen Exzess, den er nicht habe voraussehen können.  
 
4.2. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Beitrag des Mittäters muss nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung der Straftat als wesentlich erscheinen. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter in objektiver Hinsicht nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (BGE 149 IV 57 E.3.2.2; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweisen). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind daher keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.8.2 mit Hinweisen).  
In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser Tatentschluss muss nicht ausdrücklich sein, sondern kann auch konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt (BGE 149 IV 57 E.3.2.2 mit Hinweisen). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 149 IV 57 E.3.2.2; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweisen). 
In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.8.2 mit Hinweisen). 
 
4.3. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen wirkte der Beschwerdeführer, abgesehen von einem starken Halten am rechten Arm auf dem Weg ins Untergeschoss, nicht gewaltsam auf den Beschwerdegegner 2 ein. Die für die Verletzungen ursächlichen Handlungen - zweimaliger starker Würgegriff und Anwendung des "Schwanengriffs" - gingen vielmehr vom Mitbeschuldigten C.________ aus.  
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Mittäterschaft führt die Vorinstanz jedoch aus, es ergebe sich aufgrund des erstellten Sachverhalts, dass der Beschwerdeführer mit den Handlungen des Mitbeschuldigten einverstanden gewesen sei und sich diesen grundsätzlich angeschlossen habe. Es könne von einem konkludent arbeitsteiligen Zusammenwirken gesprochen werden, wobei der Mitbeschuldigte C.________ hauptsächlich für die körperlichen Einwirkungen auf den Beschwerdegegner 2 zuständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei unmittelbar neben ihm präsent gewesen und habe ihm nicht Einhalt geboten, obwohl er dies als Einsatzleiter und direkter Vorgesetzter hätte tun können. Er müsse sich deshalb auch jene Tathandlungen anrechnen lassen, die er nicht eigenhändig verübt habe. 
Wenn die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung zur einfachen Körperverletzung erwägt, es sei zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass die eingeklagten Verletzungen nicht von ihm verursacht worden seien und er trotz Mittäterschaft nicht die unmittelbare Kontrolle über die konkrete Intensität und Dauer der Verletzungshandlungen gehabt habe, steht dies dazu nicht im Widerspruch. Die Annahme von Mittäterschaft setzt wie erwähnt nicht voraus, dass jeder Mittäter aktiv bei der Ausführung der Tat mitwirkt. Ausserdem dürfte es sich regelmässig so verhalten, dass der Mittäter, der nicht eigenhändig an der Tatausführung beteiligt ist, keine umfassende Kontrolle über diese hat. Dieser Umstand kann nicht gegen Mittäterschaft sprechen. Weiter stellt die Vorinstanz bei der Tatkomponente fest, dass der Beschwerdeführer seinen Mitarbeiter gebremst habe, als dessen Aktion im Eingangsbereich für den Beschwerdegegner 2, das heisst in der ersten Tatphase, gefährlich zu werden drohte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat dies jedoch keinen Einfluss auf das Endergebnis, da die Verletzungen des Beschwerdegegners 2 laut Annahme der Vorinstanz in der zweiten und dritten Tatphase (das heisst im Security-Büro im Untergeschoss sowie auf dem Weg dorthin über die Treppe) entstanden sind. Dass er auch in dieser Phase versucht habe, den Mitbeschuldigten zurückzuhalten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Bejahung einer mittäterschaftlich begangenen einfachen Körperverletzung verletzt kein Bundesrecht. 
 
5.  
 
5.1. Bezüglich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Tatbestandsirrtum und er unterstellt der Vorinstanz auch hier eine widersprüchliche und damit willkürliche Argumentation.  
 
5.2. Die Vorinstanz prüft im Rahmen des objektiven Tatbestands die Rechtmässigkeit der Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit und führt aus, der Beschwerdeführer sei berechtigt gewesen, den Beschwerdegegner 2 kurzfristig beiseite zu nehmen, um die Erteilung eines Hausverbots zu prüfen. Hätte sich die Intervention hierauf beschränkt, wäre denn auch nicht von einer Freiheitsberaubung auszugehen. Mit der gewaltsamen Verbringung in das fensterlose Untergeschoss des Lokals stünden die angewandten Mittel aber in keiner angemessenen Relation zum verfolgten Zweck. Dies gelte selbst dann, wenn das benachbarte Restaurant des Lokals wie beschuldigtenseits geltend gemacht als Ausweichort nicht in Frage gekommen sei.  
Zur subjektiven Tatbestandsmässigkeit führt die Vorinstanz weiter aus, es sei weniger klar, ob dem Beschwerdeführer hinreichend bewusst gewesen sei, dass die Verbringung des Beschwerdegegners 2 in das Büro im Untergeschoss unrechtmässig gewesen sei. Letztlich müsse er aber trotz der Hektik der Situation auch als juristischer Laie zumindest ernsthaft in Betracht gezogen haben, dass das gewählte gewaltsame Vorgehen nicht notwendig gewesen sei, um den Beschwerdegegner 2 festzuhalten und allenfalls mit ihm auf die Polizei zu warten. Er habe damit die Unrechtmässigkeit und strafrechtliche Relevanz seines Handelns zumindest in Kauf genommen. 
 
5.3.  
 
5.3.1. Den Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt nach Rechtsprechung und Lehre darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen. Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände wie Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 ff. StGB oder eine Einwilligung fehlen (vgl. BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Das Bestehen von Rechtfertigungsgründen schliesst die Tatbestandsmässigkeit aus (vgl. MARC PELLET, Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N. 12 zu Art. 183 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
5.3.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist somit Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft diese nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweis).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Als Sicherheitsverantwortlicher des Clubs war der Beschwerdeführer grundsätzlich berechtigt, die Hausordnung durchzusetzen (vgl. Urteil 6B_915/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.4.2). Wie weit diese Kompetenzen im einzelnen reichen, braucht vorliegend nicht näher erörtert zu werden. Fest steht und es ist auch unbestritten, dass die stattgefundene Beschränkung der Bewegungsfreiheit während rund acht Minuten unter Anwendung physischer Gewalt die von Art. 183 StGB verlangte Erheblichkeit aufweist. Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Umstands, dass keine Anzeichen für unmittelbar gewalttätiges Verhalten des Beschwerdegegners 2 vorlagen, überstieg die Vorgehensweise somit die Kompetenzen des Beschwerdeführers und war objektiv tatbestandsmässig. Es wurde im Übrigen weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 2 bei der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat ertappt worden wäre, womit auch kein Festnahmerecht nach Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO bestand.  
 
5.4.2. Umstritten und näher zu prüfen ist die subjektive Komponente. Dabei dreht sich die Argumentation des Beschwerdeführers im Wesentlichen um die Frage, ob er den Beschwerdegegner 2 vorgängig darauf hingewiesen habe, dass sie nun zur Überprüfung der Personalien ins Büro im Untergeschoss gehen würden. Weshalb ein solch vorgängiger Hinweis dazu führen müsste, dass dem Beschwerdeführer Eventualvorsatz bezüglich der Unrechtmässigkeit seines Handels abgesprochen werden müsste, geht aus seinen Ausführungen jedoch nicht hervor. An der Tatbestandsmässigkeit einer Freiheitsberaubung bzw. Entführung ändert es jedenfalls prinzipiell nichts, wenn dem Opfer vorher angekündigt wird, wohin es (gegen seinen Willen) gebracht wird. Damit zielen die Ausführungen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei und vermögen keine Willkür in den vorinstanzlichen Erwägungen aufzuzeigen.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die ausgesprochene Landesverweisung und macht geltend, diese verletze das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK). Nebst dem weist er auf seine gute soziale Integration hin.  
 
6.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Freiheitsberaubung und Entführung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB).  
Bei Vorliegen einer Katalogtat kann von der Landesverweisung nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (sog. Härtefallklausel, Art. 66a Abs. 2 StGB). 
Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat und die Resozialisierungschancen in der Schweiz (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, hat eine Abwägung zwischen den privaten Interessen an einem Bleiberecht und den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung zu erfolgen. Dabei ist seitens der öffentlichen Interessen auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abzustellen. Die Landesverweisung ist anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint (vgl. Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.3; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; je mit Hinweisen). 
 
6.3. Die Vorinstanz verneint einen persönlichen Härtefall, indem sie ausführt, der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz eingewandert. Hier lebten nebst seinem Bruder eine Vielzahl entfernter Verwandter. Von seiner Ehefrau lebe er getrennt, womit er über keine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK verfüge. Seit seiner Einreise habe er sich in der Schweiz gut integriert. Er sei ununterbrochen arbeitstätig gewesen, wobei er eine Ausbildung zum Sicherheitsangestellten absolviert habe. Die deutsche Sprache beherrsche er gut. Kurz vor der Tat sei ihm gar das Gemeindebürgerrecht der Gemeinde V.________ verliehen worden. Gleichzeitig unterhalte er stabile Bindungen zu seinem Heimatland, wo er seine Verwandten, namentlich seine Mutter und seine Schwester, mehrmals im Jahr besuche. Die dortige Sprache spreche er fliessend. Entsprechend gut seien seine Resozialisierungschancen im Kosovo, zumal seine beruflichen Qualifikationen auch dort gefragt sein dürften.  
 
6.4.  
 
6.4.1. Der vorinstanzlichen Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Eine Schweizer Gemeinde erklärte sich bereit, dem Beschwerdefüher das kommunale Bürgerrecht zu verleihen und erachtete somit die Einbürgerungsvoraussetzungen als erfüllt. Das Gemeindebürgerrecht bildet ein Element des dreifachen Bürgerrechts (vgl. Art. 37 Abs. 1 BV und Art. 8 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG; SR 141.0]). Es stellt, sofern vom kantonalen Recht vorgesehen, eine Vorstufe für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) dar (vgl. Art. 13 Abs. 2 BüG; Handbuch Bürgerrecht des SEM für Gesuche ab 1. Januar 2018, Kapitel 3, S. 5 und 70). Der Beschwerdeführer hat durch die - wenn auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 BüG nicht rechtskräftige - Erlangung eines Gemeindebürgerrechts einen wichtigen Schritt zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts absolviert (vgl. Beschluss der Bürgerrechtskommission der Stadt V.________ vom 22. Oktober 2019, act. 78/22; § 20 des Gesetzes über das Bürgerrecht des Kantons Zürich vom 6. Juni 1926 in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung; LS 141.1), was von ausserordentlichen Integrationsleistungen zeugt. Da er zwar noch nicht Schweizer, aber zumindest nach deren Beschluss Bürger einer Schweizer Gemeinde ist, hätte die Vorinstanz korrekterweise einen schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB bejahen müssen.  
 
6.4.2. Im Weiteren konstatiert die Vorinstanz, den vom Beschwerdeführer begangenen Taten liege kein hohes Verschulden zugrunde und es lägen auch keine Anzeichen für eine erhöhte Rückfallgefahr vor. Damit sei das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschwerdeführers nicht als besonders hoch anzusehen. Bei Verneinung eines Härtefalls komme es aber nicht mehr entscheidend auf diese Aspekte an, auch wenn dies im Einzelfall nicht immer zu restlos befriedigenden Lösungen führe.  
Wird nun aber bei korrekter Betrachtung ein Härtefall bejaht und geht die Vorinstanz von einem geringfügigen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung aus - eine Einschätzung, die von der Staatsanwaltschaft nicht infrage gestellt wird und der vorbehaltlos gefolgt werden kann -, so fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers aus. Folglich ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB auf eine Landesverweisung zu verzichten. 
 
7.  
Seine Anträge betreffend Schadenersatz und Genugtuung begründet der Beschwerdeführer nicht bzw. nur mit den beantragten Freisprüchen. Darauf ist mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 BGG nicht weiter einzugehen. 
 
8.  
 
8.1. Zu guter Letzt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs bezüglich der Parteientschädigung des Beschwerdegegners 2 im erstinstanzlichen Verfahren. Er führt aus, vor der Vorinstanz beanstandet zu haben, dass in der Honorarnote der Privatklägervertreterin vom 15. Juni 2021 sämtliche erbrachten Leistungen vollständig abgedeckt seien. Es seien nur das Datum und die Dauer ersichtlich, womit nicht überprüft werden könne, ob die Leistungen überhaupt für das Verfahren und notwendig gewesen seien. Die Vorinstanz setze sich mit diesem Einwand überhaupt nicht auseinander, sondern halte lediglich fest, dass die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen sei.  
 
8.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (siehe auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO) umfasst das Recht einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 149 I 91 E. 3.2 mit Hinweisen). Zum Gehörsanspruch gehört auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweisen).  
 
8.3. Wird die beschuldigte Person verurteilt, wird sie im Grundsatz gegenüber der Privatklägerschaft für deren notwendige Aufwendungen im Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 139 IV 102 E. 4.3). Die Höhe der Parteientschädigung berührt somit die Rechtsstellung der verurteilten Person, weshalb ihr grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben werden muss. Lässt das Gericht, wie vorliegend die Vorinstanz, substanziierte Einwände des Beschuldigten gegen die Honorarnote der Privatklägervertreterin gänzlich unbeachtlich, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.  
 
8.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck. Dessen Verletzung kann nur gerügt werden, solange damit ein rechtlich geschütztes Interesse einhergeht (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile 6B_297/2024 vom 13. Mai 2024 E. 3; 6B_1357/2021 vom 21. Februar 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ein solches ist vorliegend nicht dargetan. Im Berufungsverfahren rügte der Beschwerdeführer einzig die fehlende Möglichkeit zur sachgerechten Überprüfung der Honorarnote. Diese wurde ihm nun nachträglich eingeräumt, indem die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners 2 im Rahmen ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht eine ungeschwärzte Version der Honorarnote eingereicht hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch im bundesgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, die Honorarnote scheine betragsmässig überhöht. Dies hätte er aber, auch wenn aufgrund der Schwärzung nur Datum und Dauer der einzelnen Leistungen ersichtlich waren, ohne Weiteres tun können und letztlich auch müssen. Schliesslich waren ihm die Höhe des daraus resultierenden Honorars und gleichzeitig auch der Gang und die Schwierigkeit des Verfahrens bekannt. Da seinem Ansinnen - der Möglichkeit einer Überprüfung - inzwischen entsprochen wurde und darüber hinaus keine inhaltsbezogenen Begehren vorgebracht wurden, ist dem Beschwerdeführer das rechtlich geschützte Interesse an einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abzusprechen. Der Beschwerde ist in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.  
 
9.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und von einer Landesverweisung ist abzusehen. Entsprechend ist die Sache zur Neuverlegung der Kostenfolgen sowie der Entschädigung des Beschwerdeführers für das kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Im Umfang seines Unterliegens wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Davon ausgenommen werden die auf die Problematik der Parteientschädigung des Beschwerdegegners 2 entfallenden Kosten. Zwar ist der Beschwerdeführer diesbezüglich im Ergebnis als unterliegend anzusehen. Anlass zur Beschwerde hat jedoch die Gehörsverletzung der Vorinstanz gegeben, weshalb es nicht sachgerecht erscheint, dem Beschwerdeführer die entsprechenden Kosten zu überbinden. Aus demselben Grund wird die Pflicht, den Beschwerdegegner 2 für seine Aufwendungen im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen, dem Kanton Zürich auferlegt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung wird entsprechend der eingereichten Honorarnote bestimmt. Ausserdem hat der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer eine angemessene Teilentschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 
 
1.1. Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Obergerichts Zürich vom 13. Juli 2022 werden aufgehoben und von einer Landesverweisung wird abgesehen.  
 
1.2. Dispositiv-Ziffern 8, 10 und 11 des Urteils des Obergerichts Zürich vom 13. Juli 2022 werden aufgehoben und die Sache insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.  
 
1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.  
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- und dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung von Fr. 252.95 zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger