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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_746/2024  
 
 
Urteil vom 5. November 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Mai 2024 (SBK.2024.13 / SBK.2024.14 / SBK.2024.15). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 2. Juni 2021 und am 20. Juni 2021 reichte B.A.________ in seinem und im Namen von A.A.________ Strafanzeige ein und stellte Strafantrag gegen E.D.________, F.D.________ und deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt C.________ wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und strafbarer Handlungen gegen die Ehre, da die Beschuldigten am 7. Dezember 2020 wider besseres Wissen Strafanzeige wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gegen sie eingereicht hätten (Verfahren ST.2014.4941).  
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 beantragten B.A.________ und A.A.________ die Ausdehnung des Strafverfahrens auf den Vorwurf der Nötigung. 
 
A.b. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 7. Juli 2021 wurde das durch diese eröffnete Verfahren sistiert, um den Ausgang des Verfahrens gegen B.A.________ und A.A.________ wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Verfahren ST.2014.4941) abzuwarten. In diesem Verfahren erliess die Staatsanwaltschaft Baden am 23. November 2021 Einstellungsverfügungen. Die durch B.A.________ und A.A.________ sowie den Mitbeschuldigten G.________ dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Obergericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Obergericht) am 13. September 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Verfahren SBK.2021.373/SBK.2021.374). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_89/2022 vom 31. Juli 2023 nicht ein.  
 
B.  
 
B.a. Am 13. Dezember 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafverfahren gegen E.D.________, F.D.________ und deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt C.________ wegen falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege, Nötigung und Ehrverletzungsdelikten. Diese Einstellungsverfügungen wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 14. Dezember 2023 genehmigt.  
 
B.b. Die von B.A.________ und A.A.________ am 28. Dezember 2023 gegen diese Einstellungsverfügungen beim Obergericht erhobenen Beschwerden wurden von diesem mit Entscheid vom 29. Mai 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. Juli 2024 beantragen B.A.________ und A.A.________ dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 29. Mai 2024 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen C.________ wieder aufzunehmen. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts vom 29. Mai 2024 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170). 
Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann (vgl. Urteile 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern diese erfüllt sind (Urteile 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2; 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 2.1). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (vgl. Urteile 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und E. 1.3; 7B_69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (statt vieler: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
2.  
Die Beschwerde äussert sich nur rudimentär zur Sachlegitimation. Geltend gemacht wird: Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren als Privatkläger teilgenommen und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung. Als Privatkläger machten sie Ansprüche auf Schadenersatz geltend, welche als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gälten. Damit enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung. Im Verfahren vor Bundesgericht ist detailliert aufzuzeigen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann (siehe Erwägung 1 hiervor). Die Begründung muss dabei in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Im Sinne der dargelegten Ausnahmebestimmung von den Begründungsanforderungen abzusehen, ist vorliegend nicht angezeigt, da die zur Anzeige gebrachten Delikte - falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, strafbare Handlungen gegen die Ehre und Nötigung - nicht unmittelbar zu einer Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt haben, was im Übrigen von den Beschwerdeführenden in der gesamten Beschwerdeschrift zu Recht an keiner Stelle vorgebracht wird. 
 
3.  
In der Beschwerde wird ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten gerügt, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Denn nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (Urteile 7B_126/2024 vom 22. April 2024 E. 1.2.1 mit Hinweis; 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 1.1). Die Beschwerdeführenden rügen zwar - wenn auch nicht explizit im Zusammenhang mit den Eintretensvoraussetzungen - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie monieren im Wesentlichen, dass die Vorinstanz gewisse Vorwürfe zwar zitiere, diese aber "in der Entscheidfindung betreffend falsche Anschuldigung nicht berücksichtigt" (Beschwerde S. 9 in fine). Die Beschwerdeführenden möchten damit nicht die Berechtigung erwirken, am Verfahren teilzunehmen, sondern bezwecken eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses. Dies ist unter diesem Titel ausgeschlossen. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, E.D.________ und F.D.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément