Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_865/2024  
 
 
Urteil vom 5. November 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Statthalteramt des Bezirks Uster, 
Amtsstrasse 3, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Gültigkeit der Einsprache; unentgeltiche Rechtspflege; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juli 2024 (UH240199-O/Z2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Strafbefehlen vom 8. Juni 2023, 19. Januar 2024 und 29. Februar 2024 sprach das Statthalteramt des Bezirks Uster A.________ wegen verschiedener Tatbestände (zwei Mal wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen; zwei Mal wegen Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) schuldig und verurteilte ihn jeweils zu einer Busse (die Beträge lagen zwischen Fr. 40.-- und Fr. 600.--). Mit Verfügungen vom 29. und 30. Mai 2024 trat das Bezirksgericht Uster auf die von A.________ gegen die Strafbefehle erhobenen Einsprachen nicht ein, da sie verspätet und damit ungültig seien. Gegen diese Verfügungen erhob A.________ mit Eingaben vom 11. und 25. Juni 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Da die beiden Rechtsschriften nach Auffassung des Obergerichts den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht genügten, setzte es A.________ mit Verfügung vom 4. Juli 2024 eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift an. Mit gleicher Verfügung wies das Obergericht zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab. 
 
2.  
Mit einer undatierten, beim Bundesgericht am 7. August 2024 eingegangenen Eingabe führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts vom 4. Juli 2024. 
Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, mit denen diese die Nachfristansetzung und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege begründet. Stattdessen schildert er die tatsächlichen Umstände, die zu seiner Verurteilung mittels der genannten Strafbefehle geführt haben, aus seiner Sicht und verliert sich über weite Teile in ungebührlichen Ausführungen über die schweizerische Strafjustiz (u.a. "Drecks Terroristen NAZI-Staat Schweiz"). Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungs-anforderungen von vornherein nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt des Bezirks Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn