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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_635/2023  
 
 
Urteil vom 5. November 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, 
Mythenquai 2, 8002 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. August 2023 (5V 22 268). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1975 geborene A.________ war ab 1. August 2010 als Klassenassistentin bei den Volksschulen des Kantons Luzern angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. Juni 2013 erlitt sie bei einer Frontalkollision mit einem anderen Personenwagen ein Polytrauma mit Kopf-, Bein- und Ellbogenverletzungen sowie eine beidseitige Lungenkontusion. Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentrum für Medizinische Begutachtung, Basel (im Folgenden: ZMB; Expertise vom 8. März 2016 und Verlaufsgutachten vom 5. Februar 2018). Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 stellte sie die Heilbehandlungsleistungen für das rechte Knie rückwirkend per 31. Mai 2015, die übrigen Heilbehandlungsleistungen sowie die Taggelder per 31. Oktober 2017 ein; Heilbehandlungen nach Festsetzung der Rente (Art. 21 UVG) behielt sie sich vor. Weiter sprach sie A.________ ab 1. November 2017 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 38 % und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 40 % zu. Auf Einsprache hin hielt die Zürich an ihrer Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019). Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 8. Juni 2020 teilweise gut. Es terminierte den Fallabschluss - mit Ausnahme desjenigen betreffend das rechte Knie - auf den 5. Februar 2018. Die Einstellung der Taggeldleistungen setzte es auf Ende Februar 2018 fest und sprach A.________ ab 1. März 2018 sodann eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % zu.  
 
A.b. In der Zwischenzeit hatte die Zürich A.________ Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG (Kostenübernahme für eine Physiotherapiesitzung alle zwei Wochen und für die Bedarfsmedikation Ritalin) zugesprochen (Verfügung vom 14. März 2019). Am 13. Mai 2019 hatte A.________ der Zürich ferner einen Rückfall bzw. Spätfolgen des Unfalls gemeldet. Am 18. November 2019 erteilte ihr die Zürich Kostengutsprache für eine kieferorthopädische Behandlung. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 verneinte sie im Übrigen das Vorliegen eines Rückfalls oder von Spätfolgen und entsprechend ihre Leistungspflicht. Sowohl gegen die Verfügung vom 14. März als auch gegen jene vom 12. Dezember 2019 erhob A.________ Einsprache. Die Zürich vereinigte die beiden Verfahren und wies die Einsprachen ab (Einspracheentscheid vom 2. März 2020). Die dagegen von A.________ geführte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 23. August 2021 ab.  
 
A.c. Am 24. Februar und am 6. Oktober 2021 meldete A.________ der Zürich neue linksseitige Fussbeschwerden, eine Verschlechterung der Kniesituation rechts und neurologische Einschränkungen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 verneinte die Zürich erneut das Vorliegen eines Rückfalls respektive von Spätfolgen, woran sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2022 festhielt.  
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 24. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei festzustellen, dass ein Rückfall bzw. Spätfolgen vorlägen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auch die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, ohne in der Sache Stellung zu nehmen. Das Bundesamt für Gesundheit lässt sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 7. August 2024 ersucht A.________ um eine persönliche Anhörung. 
 
D.  
Antragsgemäss verfügte der Instruktionsrichter die Sistierung des Verfahrens bis zur Abweisung des Revisionsgesuchs der Beschwerdeführerin gegen das hier angefochtene Urteil (Urteil des Kantonsgerichts vom 11. April 2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Verfahren vor Bundesgericht ist schriftlich; eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG), die alsdann öffentlich wäre (Art. 59 Abs. 1 BGG), wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin legt ihren Rechtsstandpunkt in der Beschwerdeschrift einlässlich dar. Der von ihr in der Eingabe vom 7. August 2024 geäusserte Wunsch, vor Bundesgericht angehört zu werden, um ihren Standpunkt selbst darlegen zu können, stellt keinen besonderen Umstand dar, der die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gebieten würde. Von einer entsprechenden Anordnung wird daher abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, d.h. neue Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, unechte Noven zuzulassen (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen und Beweismittel, die sich nach dem anzufechtenden Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden (echte Noven), sind vor Bundesgericht hingegen von vornherein unzulässig und unbeachtlich (BGE 148 V 174 E. 2.2).  
 
2.3.2. Das Bundesgericht hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits in zahlreichen Urteilen auf diese novenrechtlichen Vorgaben des bundesgerichtlichen Verfahrens hingewiesen (anstelle vieler vgl. zuletzt Urteile 9C_380/2022 vom 25. September 2023 E. 1; 8C_218/2023 vom 5. September 2023 E. 1.2; 8C_529/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4; 9C_615/2021 vom 31. Januar 2023 E. 2; 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 1.3; 8C_375/2022 vom 6. September 2022 E. 5.3). Gleichwohl reicht er mit der Beschwerdeschrift zwei nach dem angefochtenen kantonalen Urteil entstandene und damit unzulässige MRI-Berichte vom 14. September 2023 ein, um im Weiteren nicht unerhebliche Teile seiner 38-seitigen Beschwerdeschrift darauf abzustützen. Die vorgetragene Begründung, die Einreichung der Berichte sei ausnahmweise zulässig, weil sie durch verschiedene Bundesrechtsverletzungen von Seiten der Vorinstanz veranlasst worden sei, kommt indessen nur bei unechten Noven in Betracht (E. 2.3.1), weshalb sie hier von vornherein unbehelflich ist. Gleiches gilt für das Argument, die Berichte würden sich über den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids äussern. Diese Praxis betrifft nicht die (ausnahmsweise) Zulässigkeit neuer Beweismittel vor Bundesgericht, sondern im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Urteil 8C_729/2020 vom 16. April 2021 E. 2.2). Die nachgereichten Berichte und die darauf gestützten Teile der Beschwerde sind daher im Folgenden als unzulässige echte Noven nicht zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber sei abschliessend darauf hingewiesen, dass die dargelegte Argumentation in der Beschwerde auch dann nicht zur Zulässigkeit der neuen Beweismittel führen würde, wenn es sich um unechte Noven handelte (vgl. vorne E. 2.3.1).  
 
3.  
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es in Bestätigung des Einspracheentscheids der Zürich vom 15. Juli 2022 deren Leistungspflicht für die neu aufgetretenen Fussbeschwerden links, die Zunahme der Arthrose im rechten Knie sowie die neurologischen Beeinträchtigungen verneint hat. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Grundsätze über das anwendbare Recht, wonach im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Juni 2013 die bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Bestimmungen des UVG zur Anwendung gelangen, zutreffend dargelegt (BGE 141 V 657 E. 3.5.1; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387). Richtig sind auch seine Ausführungen zu Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV) und zur für die diesbezügliche Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen Kausalität zwischen dem ursprünglichen Unfallereignis und dem späteren Beschwerdebild (vgl. BGE 118 V 293 E. 2c). Gleiches gilt für den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG), die freie Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und die beweisrechtlichen Anforderungen an Arztberichte im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
4.2. Hervorzuheben ist, was folgt:  
 
4.2.1. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (BGE 144 V 245 E. 6.2 mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Praxisgemäss kann auch auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen abgestellt werden, sofern keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit - etwa aufgrund konkreter und differenzierter Einwände behandelnder Fachärzte (vgl. Urteil 8C_335/2012 vom 27. September 2012 E. 6.2) - bestehen (BGE 145 V 97 E. 8; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1). Das Anstellungsverhältnis versicherungsinterner Fachpersonen zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Bei der Würdigung von Berichten der behandelnden Ärzte - seien es Hausärzte oder Spezialärzte - ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen).  
 
5.  
Streitig ist zunächst, ob es sich bei den linksseitigen Fussbeschwerden um eine Spätfolge des Unfalls vom 1. Juni 2013 handelt. 
 
5.1. Zur Beantwortung dieser Frage stellte das kantonale Gericht auf die von der Zürich eingeholte versicherungsmedizinische Beurteilung des Prof. Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. September 2021 ab. Dieser hatte darin ausgeführt, dass in den beiden Gutachten des ZMB vom 8. März 2016 und vom 5. Februar 2018 noch keine Fussbeschwerden festgestellt worden seien. Allerdings seien in beiden Gutachten ein Hallux valgus beidseits und ein Knick-/Senkfuss beidseits diagnostiziert worden. Die in der MRI-Untersuchung vom 22. Februar 2021 neu festgestellten und von der Beschwerdeführerin nunmehr geltend gemachten Diagnosen einer Tendovaginitis des Musculus tibialis anterior und einer (Partial-) Ruptur der Peroneus-brevis-Sehne seien keine Spätfolgen des Unfalls vom 1. Juni 2013, sondern stünden im Zusammenhang mit der vorbestehenden unfallfremden Knick-/Senkfüssigkeit; eine Unfallkausalität der linksseitigen Fussbeschwerden sei mit Blick auf die Aktenlage und den Verlauf unwahrscheinlich. Im Rahmen einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und den medizinischen Akten sprach das kantonale Gericht der Beurteilung des Prof. Dr. med. B.________ Beweiskraft zu und schloss sich seinen Schlussfolgerungen an. Bezüglich des Berichts des behandelnden Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. November 2021, welcher in den Fussbeschwerden eine "Spätunfallfolge" erkannte, hielt es insbesondere fest, dass sich darin keine schlüssige Begründung für diese Auffassung finde, zumal auch die unfallfremde Fussfehlstellung der Beschwerdeführerin unerwähnt bleibe. Da auch der behandelnde Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 27. Februar 2021 die Ursache der Beschwerden als unklar erachte, seien letztere nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal.  
 
5.2. Die Einwände der Beschwerdeführerin gehen zusammengefasst dahin, dass sich die Kniesituation rechts - im Sinne einer Zunahme der Arthrose - verschlechtert habe, was zu einer Fehlbelastung und damit zu den Fussbeschwerden links geführt habe. Ihre Argumentation ist jedoch - soweit novenrechtlich überhaupt zulässig (vgl. E. 2.3 vorne) - nicht stichhaltig:  
 
5.2.1. Soweit in der Beschwerde das Gutachten des ZMB vom 5. Februar 2018 kritisiert wird, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sie dessen Beweiskraft bereits mit Urteil vom 23. August 2021 bejaht hat. Darauf ist nicht zurückzukommen.  
 
5.2.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist sodann auch kein Widerspruch zu erkennen, wenn das kantonale Gericht bei der Würdigung der Beurteilungen des Prof. Dr. med. B.________ und des Dr. med. C.________ jeweils die von der Rechtsprechung aufgestellten (und mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu vereinbarenden; BGE 125 V 351 E. 3b) Richtlinien berücksichtigte (vgl. vorne E. 4.2.2). Aus dem Umstand, dass das Anstellungsverhältnis versicherungsinterner Fachpersonen zum Versicherungsträger nach der Rechtsprechung für sich alleine nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt, ist offenkundig nicht abzuleiten, dass deren Beurteilungen unbesehen Beweiskraft beizumessen ist. Vielmehr genügen, wie auch in der Beschwerde eingeräumt wird, bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit einer solchen Expertise, um ergänzende Abklärungen zu veranlassen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz solche Zweifel sodann auch nicht "pauschal", sondern mit eingehender und überzeugender Begründung verneint, wie sogleich aufzuzeigen ist (E. 5.2.3 hiernach).  
 
5.2.3. Wie das kantonale Gericht zutreffend festhielt, hatte vor Prof. Dr. med. B.________ bereits der behandelnde Dr. med. D.________ eingehende und differenzierte Überlegungen zur möglichen Ursache der linksseitigen Fussbeschwerden getätigt, wenn auch ohne letztlich eine Antwort finden zu können. Aus seinem diesbezüglichen Bericht vom 27. Februar 2021 ergeben sich dabei keine Anhaltspunkte dafür, dass er die rechtsseitigen Kniebeschwerden als Ursache auch nur in Betracht gezogen hätte; vielmehr diskutierte er ausschliesslich Vorgänge bzw. Zusammenhänge (wie u.a. eine Überbelastung und Überforderung) im Bereich des linken Fusses bzw. Unterschenkels. In einem ersten Bericht vom 4. März 2021 erwähnte Dr. med. C.________ sodann eine "Fehlbelastung bei nicht regulärem Gangbild". Auch hier gibt es jedoch keine Hinweise dafür, dass er die Problematik auf die - in seinem Bericht nicht erwähnten - rechtsseitigen Kniebeschwerden zurückgeführt hätte. Dass er schliesslich am 5. November 2021 - d.h. nachdem die Zürich mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 eine Leistungspflicht für die linksseitigen Fussbeschwerden verneint hatte - pauschal vermerkte, es liege eine "Spätunfallfolge" vor, weil die Beschwerdeführerin die rechte Seite habe entlasten müssen und dafür die linke Seite deutlich stärker belastet habe, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Inwiefern die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, der Bericht vom 5. November 2021 begründe keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung des Prof. Dr. med. B.________, vor diesem Hintergrund gegen Bundesrecht verstossen soll, ist nicht ersichtlich. Eine unzulässige fachfremde Interpretation der medizinischen Fragen durch die Vorinstanz, welche die Grenzen der zulässigen freien Beweiswürdigung überschritten hätte, ist insofern ebenfalls nicht auszumachen ( für eine solche Konstellation vgl. etwa Urteil 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E. 6.2.1 mit Hinweis).  
 
6.  
Streitig und zu prüfen ist weiter, ob es sich bei den rechtsseitigen Kniebeschwerden um einen Rückfall handelt. 
 
6.1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Bericht des Dr. med. D.________ vom 29. September 2021 lasse nicht auf einen Rückfall im Sinne von Art. 11 UVV schliessen. Zwar habe gemäss diesem die Röntgenuntersuchung vom 28. September 2021 eine leichte Zunahme des Osteophyten am Tibiakopf und der Knochenunregelmässigkeiten ergeben, was auf eine langsame Zunahme der Arthrose hindeute. Die einzigen Massnahmen, die Dr. med. D.________ jedoch als wichtig erachte, seien Übungen, welche die Beschwerdeführerin selbst durchführen könne, sowie Schuheinlagen, deren Kosten von der Zürich bereits übernommen würden. Ebenfalls ergäben sich aus den Verlautbarungen des Arztes keine Hinweise, dass sich das Zumutbarkeitsprofil oder die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit verändert haben könnte.  
 
6.2. Die dagegen erhobenen Rügen vermögen - soweit überhaupt darauf einzugehen ist (vgl. vorne E. 2.3.2) - keine Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Urteils aufzuzeigen. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, attestierte Dr. med. D.________ am 29. September 2021 zwar eine Verschlechterung des Kniezustands infolge einer langsamen Zunahme der Arthrose. Dass dies jedoch zusätzliche, von der Zürich noch nicht übernommene Behandlungen erforderlich machen würde, ist seinem Bericht ebenso wenig zu entnehmen wie Hinweise auf eine Veränderung des Zumutbarkeitsprofils bzw. der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ersichtlich wären. Auch der Umstand, dass bereits im Gutachten des ZMB vom 5. Februar 2018 von einer zukünftigen Verschlechterung der Kniesituation ausgegangen wurde und auch Dr. med. D.________, im Einklang mit dem Gutachten, langfristig eine Knieprothesenversorgung als notwendig erachtet, ist nicht geeignet, eine bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 15. Juli 2022 eingetretene Verschlechterung zu belegen. Soweit an dieser Stelle der Beschwerde schliesslich erneut geltend gemacht wird, gemäss Dr. med. C.________ habe die Zunahme der Arthrose zu einer linksseitigen Fehlbelastung geführt, kann auf das bereits in E. 5.2.3 Dargelegte verwiesen werden.  
 
7.  
 
7.1. Hinsichtlich des neurologischen bzw. neuropsychologischen Gesundheitszustands vermerkte das kantonale Gericht, den von der Beschwerdeführerin zum Nachweis einer Verschlechterung angerufenen Bericht der Klinik E.________ vom 14. Juli 2020 habe es bereits im Urteil vom 23. August 2021 berücksichtigt und dargelegt, weshalb sich hieraus keine für die Bejahung eines Rückfalls oder einer Spätfolge notwendige Änderung der Verhältnisse ableiten lasse. Auch die Berichte des Facharztes für Neurologie Dr. med. F.________ deuteten nicht auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung. Am 22. November 2021 habe er lediglich die Abklärungen während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall und das ZMB-Gutachten vom 5. Februar 2018 kritisiert, wobei mit dem Urteil vom 23. August 2021 auch diesbezüglich eine rechtskräftige Klärung erfolgt sei. Gleiches gelte, soweit Dr. med. F.________ eine Verschlechterung mit dem ebenfalls schon im Zeitpunkt des genannten Urteils vorgelegenen MRI vom 12. Dezember 2018 begründe. Ohnehin spreche Dr. med. F.________ lediglich von einer formalen Befundverschlechterung, ohne zu erwähnen, ob sich diese überhaupt symptomatisch auswirke. Der Umstand, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Klassenassistentin auf 60 % resp. 40 % einschätze, lasse ebenfalls nicht auf einen Rückfall schliessen, denn bereits im ZMB-Gutachten sei die Arbeitsfähigkeit in dieser ohnehin nicht leidensangepassten Tätigkeit auf 50 % geschätzt worden. Die um 10 % abweichende Einschätzung ohne Angaben, inwiefern sich die Beschwerden anders auswirken würden, sei daher unbeachtlich. Die von Dr. med. F.________ im Bericht vom 12. August 2022 vorgenommene diagnostische Zuordnung der Symptome zu einer posttraumatischen Hypersomnie sei schliesslich nicht relevant; entscheidend sei einzig die Auswirkung der Symptome auf die Erwerbsfähigkeit. Die von Dr. med. F.________ geschilderten Einschränkungen (verminderte Leistungsfähigkeit infolge gesteigerter Tagesschläfrigkeit und allgemeine Müdigkeit) seien bereits im ZMB-Gutachten vom 5. Februar 2018 berücksichtigt worden. Den von der Beschwerdeführerin im Übrigen zitierte Bericht der Neuropsychologin G.________ habe sie sodann trotz ihrer Mitwirkungspflicht weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Auf diesbezügliche Weiterungen bzw. eine Edition könne jedoch verzichtet werden, da bereits die von der Beschwerdeführerin zitierten Darlegungen der Neuropsychologin zeigten, dass diese das schlechtere neuropsychologische Untersuchungsergebnis vom 5. August 2021 nicht mit einem zwischenzeitlich verschlimmerten Gesundheitszustand begründe. Vielmehr vertrete sie die Ansicht, die Beschwerden seien bei der Begutachtung durch das ZMB im Jahr 2017 anders erfasst worden, wobei sie als mögliche Erklärung die unterschiedlichen Untersuchungszeitpunkte (Vor- bzw. Nachmittag) in Betracht ziehe. Überdies, so die Vorinstanz, sei die Beschwerdeführerin am 5. August 2021 ohne Ritalineinnahme getestet worden, während aus dem ZMB-Gutachten klar hervorgehe, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit gesteigert resp. langfristig stabilisiert werden könne. Die festgestellten Einschränkungen ohne Ritalineinnahme könnten daher nicht ohne Weiteres für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden. Insgesamt sei ein Rückfall bzw. eine Verschlechterung der Symptomatik mit einem entsprechenden Zusatzbedarf an Heilbehandlung oder einer stärkeren Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht ausgewiesen.  
 
7.2. Was mit der Beschwerde in weitgehender Wiederholung der schon vor Vorinstanz verwendeten Argumente vorgebracht wird, zielt ins Leere. Aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) lässt sich nicht ableiten, dass ein bereits rechtskräftig gerichtlich beurteilter medizinischer Sachverhalt in einem späteren neuen Verfahren betreffend einen Rückfall oder Spätfolgen jeweils neu beurteilt werden muss (vorne E. 4.2.1). Wie die Vorinstanz feststellte, begründete die Neuropsychologin G.________ das im Vergleich zum Verlaufsgutachten der ZMB vom 5. Februar 2018 schlechtere Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung mit Bericht vom 25. August 2021 - jedenfalls nach der Darstellung der Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift - nicht mit einer zwischenzeitlichen Veränderung, sondern mit einem unterschiedlichen Untersuchungszeitpunkt. Inwiefern die Vorinstanz vor diesem Hintergrund unzulässige fachfremde medizinische Annahmen getroffen haben soll, ist nicht zu erkennen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Berichte des Dr. med. F.________. Die von ihm am 22. November 2021 postulierte "formale" Befundverschlechterung bezog sich auf die Ergebnisse der bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 23. August 2021 vorliegenden MRI-Untersuchung vom 12. Dezember 2018. Inwiefern das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wonach dieser Arzt lediglich Kritik an den Gutachten der ZMB und am rechtskräftigen Urteil der Vorinstanz vom 23. August 2021 übe und die postulierte zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht plausibel begründe, unrichtig sein soll, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Zwar wendet sich Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 12. August 2022 erkennbar gegen die Auffassung der Zürich im Einspracheentscheid, er kritisiere "primär die Beurteilung im rechtskräftigen Urteil vom 23. August 2021", um sodann erneut Spätfolgen bzw. eine Verschlechterung der Gesundheitsschädigung zu bejahen. Die weiteren Ausführungen beschränken sich jedoch, neben einem Verweis auf den Bericht der Neuropsychologin G.________, wiederum auf eine umfassende Kritik an der Diagnosestellung durch die Gutachter des ZMB und am Urteil vom 23. August 2021.  
 
8.  
Nach dem Gesagten verletzte das kantonale Gericht weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch sonstiges Bundesrecht, indem es im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen Spätfolgen bzw. Rückfälle und damit eine Leistungspflicht der Zürich verneinte. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte es darauf verzichten (zur zulässigen antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5). Damit hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. 
 
9.  
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. November 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther