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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_286/2025  
 
 
Urteil vom 5. November 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Denys, Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
FC A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rafael Brägger, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Première Ligue de l'Association Suisse de Football, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Steuri, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision eines nationalen Schiedsspruchs; Streitwerterfordernis, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal cantonal du canton de Vaud, Chambre des recours civile, 
vom 3. Februar 2025 (HX24.027212-240804, 28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der FC A.________ (Beschwerdeführer) ist ein Schweizer Fussballverein, dessen 1. Herrenmannschaft in der Saison 2022/2023 in der Gruppe 1 der 1. Liga Classic des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) gespielt hat.  
Die Erste Liga des Schweizerischen Fussballverbandes (Erste Liga, Beschwerdegegnerin) hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist eine von drei Abteilungen des SFV. Sie organisiert mit der 1. Liga Classic die vierthöchste Spielklasse im Schweizer Fussball. 
Am 8. Oktober 2022 spielte der FC A.________ gegen den FC B.________. Die Begegnung erfolgte im Rahmen der Fussball-Meisterschaft der Gruppe 1 der 1. Liga Classic in U.________. Das Spiel endete 2:0 zugunsten des FC B.________. 
 
A.b. Am 11. Oktober 2022 beantragte der FC A.________ beim Komitee der Ersten Liga, das Ergebnis der Begegnung vom 8. Oktober 2022 sei zu annullieren und stattdessen das Spiel mit einem 3:0-Sieg zu seinen Gunsten zu werten. Er begründete seinen Antrag damit, dass der FC B.________ angeblich zu viele nicht lokal ausgebildete Spieler gemäss Art. 168 und Art. 170 Abs. 2 des Wettspielreglements des SFV (SFV WR) eingesetzt habe.  
Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 wies das Komitee der Ersten Liga den Antrag des FC A.________ auf Annullierung des Ergebnisses und Wertung des Spiels zu seinen Gunsten ab und bestätigte das Resultat des Spiels. 
Der FC A.________ focht den Entscheid des Komitees vom 18. Oktober 2022 bei der Rekurskommission der Ersten Liga an, die den Rekurs mit Entscheid vom 28. November 2022 abwies. 
 
A.c. Dagegen erhob der FC A.________ beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung. Gleichzeitig beantragte er, dass über seine Berufung durch einen Einzelschiedsrichter entschieden werde und schlug vor, Prof. Dr. Ulrich Haas als solchen Einzelschiedsrichter zu ernennen. Am 31. Januar 2023 informierte die Kanzlei des TAS die Parteien, dass Prof. Dr. Ulrich Haas, "Professor in V.________, Germany", als Einzelschiedsrichter zur Beurteilung der Streitsache eingesetzt worden sei.  
Am 20. April 2023 approbierte der Vertreter des FC A.________ die "Order of procedure" vom 13. April 2023, welche den Vermerk trägt, dass der "Sole Arbitrator Prof. Dr. Ulrich Haas, Professor in V.________, Germany" sei. 
Am 3. Mai 2023 fand in Zürich die mündliche Verhandlung statt. Daran nahmen unter anderem die beiden Rechtsvertreter des FC A.________ teil und es wurden verschiedene Zeugen befragt. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung bestätigten die Parteien, keine Einwände gegen die Person des Einzelschiedsrichters und den bisherigen Verfahrensablauf zu haben. Am Ende der Verhandlung bestätigten sie zudem, dass ihnen das rechtliche Gehör ausreichend gewährt wurde. Der FC A.________ brachte allerdings einen Vorbehalt wegen der Abwesenheit seines Präsidenten C.________ an der mündlichen Verhandlung an. 
Mit Schiedsspruch vom 17. Mai 2023 wies der Einzelschiedsrichter die Berufung ab. 
 
A.d. Dagegen erhob der FC A.________ Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 4A_628/2023).  
 
B.  
Am 31. Mai 2024 reichte der FC A.________ beim Tribunal cantonal du canton de Vaud ein Revisionsgesuch gegen den Schiedsspruch vom 17. Mai 2023 ein. Er beantragte, der Schiedsspruch sei aufzuheben und die Sache sei an das TAS zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Er machte geltend, er habe kürzlich einen Ablehnungsgrund gegen den Einzelschiedsrichter Prof. Dr. Ulrich Haas erfahren. Dieser habe entgegen der anwendbaren Bestimmung der Statuten des SFV seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland gehabt. Gemäss Art. 88 Abs. 2 der Statuten des SFV seien für Angelegenheiten des SFV, einer Abteilung oder einer Unterorganisation nur TAS-Schiedsrichter zuständig, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. 
Das Tribunal cantonal du canton de Vaud wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 3. Februar 2025 ab. Es erwog, nicht alle in Art. 367 Abs. 1 ZPO aufgezählten Ablehnungsgründe berechtigten zu einer Revision, sondern gemäss der expliziten Vorschrift von Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO nur derjenige nach Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO (berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit). Der geltend gemachte Verstoss gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art. 88 Abs. 2 der Statuten des SFV falle nicht darunter. Dabei handle es sich um "eine von den Parteien vereinbarte Anforderung" im Sinne von Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO. Ein solcher Ablehnungsgrund bilde keinen Revisionsgrund. Im Übrigen erachtete es das Revisionsgesuch als verspätet, da dem FC A.________ spätestens seit dem 20. April 2023 (Empfang der Order of Procedure des TAS vom 13. April 2023) der geltend gemachte Umstand bekannt war. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der FC A.________ dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Tribunal cantonal du canton de Vaud vom 3. Februar 2025 aufzuheben. In Gutheissung des Revisionsgesuchs sei der Schiedsspruch des TAS vom 17. Mai 2023 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung und Entscheidung an das TAS, eventualiter an die V orinstanz, zurückzuweisen unter Bindung an die Erwägungen des Bundesgerichts. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz reichte die Akten ein und verwies auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid. 
Der Beschwerdeführer hat repliziert, die Beschwerdegegnerin dupliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Amtssprache des angefochtenen Entscheids geführt. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Diese Bestimmung räumt dem Bundesgericht im Einzelfall ein gewisses Ermessen ein (Peter Uebersax, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 54 BGG). Das Bundesgericht weicht etwa von der Sprache des angefochtenen Entscheids ab, wenn beide Parteien sich übereinstimmend einer anderen Amtssprache bedienen. 
Vorliegend erging der angefochtene Entscheid des Tribunal cantonal du canton de Vaud auf Französisch. Der Beschwerdeführer verfasste seine Beschwerde in Deutsch und beantragte, das bundesgerichtliche Verfahren sei auf Deutsch zu führen. Das Bundesgericht eröffnete das Verfahren entsprechend der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG in Französisch. In der Folge bediente sich auch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort der deutschen Sprache und erklärte sich explizit einverstanden mit der beantragten deutschen Verfahrenssprache. 
Hinzu kommt, dass bereits der dem Revisionsgesuch zugrundeliegende Schiedsentscheid auf Deutsch abgefasst ist und auch das dagegen vor dem Bundesgericht angestrengte Beschwerdeverfahren 4A_628/2023 auf Deutsch geführt wurde. 
Unter diesen Umständen kann dem übereinstimmenden Antrag der Parteien stattgegeben werden, und es ergeht auch im vorliegenden Verfahren das Urteil des Bundesgerichts auf Deutsch. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich in der Schweiz (Lausanne). Beide Parteien haben ihren Sitz in der Schweiz. Sie haben keine Vereinbarung über die Anwendung der Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG nach Art. 353 Abs. 2 ZPO geschlossen. Folglich gelangen die Vorschriften über die nationale Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Art. 353 ff. ZPO zur Anwendung.  
 
2.2. Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein oberes Gericht, das unter anderem zuständig ist für Revisionsgesuche (Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO).  
Nachdem sich vorliegend der Sitz des Schiedsgerichts in Lausanne befindet, ist der Beschwerdeführer mit seinem Revisionsgesuch zutreffend an das Tribunal cantonal du canton de Vaud gelangt. 
 
2.3. Der Entscheid, mit dem das obere kantonale Gericht ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch abweist, ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig ist (BGE 138 III 542 E. 1.1; Urteil 4A_71/2021 vom 13. Juli 2021 E. 1.1; Kramer/Mitrovic, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Schwander/ Vischer [Hrsg.], Bd. II, 3. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 399 ZPO). Denn anders als für Entscheide über Beschwerden, über die das kantonale Gericht "endgültig" entscheidet (Art. 390 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sieht die ZPO nicht vor, dass Entscheide des kantonalen Gerichts über Revisionsgesuche nach Art. 396 ZPO endgültig sind.  
 
2.4. Die Revision gemäss Art. 396 ff. ZPO ist ein ausserordentliches Rechtsmittel rein kassatorischer Natur. Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es den Schiedsentscheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück (Art. 399 Abs. 1 ZPO). Anders als in der staatlichen Gerichtsbarkeit kann die Revisionsinstanz in der Schiedsgerichtsbarkeit bei Gutheissung eines Revisionsgesuchs nicht neu in der Sache entscheiden. Entsprechend kommt auch dem Bundesgericht bei Beschwerden gegen Entscheide des kantonalen Gerichts über Revisionsgesuche nach Art. 396 ZPO keine reformatorische Kompetenz zu (BGE 138 III 542 E. 1.2).  
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung ist demnach zulässig. 
 
2.5. Zu prüfen ist, ob die Beschwerde gegen einen Revisionsentscheid des kantonalen Gerichts nach Art. 396 ZPO dem Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 BGG unterliegt.  
 
2.5.1. Das Bundesgericht behandelt Streitigkeiten wie die vorliegende als solche vermögensrechtlicher Natur (dazu E. 7.4).  
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt für die Beschwerde in Zivilsachen in der Regel ein Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 BGG). 
Demgegenüber ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten, sowohl in der internationalen als auch in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 77 Abs. 1 Einleitungssatz BGG). Der Verzicht auf ein Streitwerterfordernis für Schiedsbeschwerden nach Art. 77 BGG wird damit begründet, dass es andernfalls Schiedsentscheide gäbe, die jeglicher staatlicher Kontrolle entzogen wären (Botschaft vom 24. Oktober 2018 zur Änderung des IPRG [12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit], BBl 2018 7163 ff., 7204 Ziff. 2.2). 
Entsprechend besteht kein Streitwerterfordernis, wenn das Bundesgericht als Revisionsinstanz über Revisionsgesuche gegen internationale Schiedssprüche entscheidet (Art. 119a BGG i.V.m. Art. 190a IPRG). Denn auch insoweit amtet es als einzige staatliche Instanz (Art. 191 IPRG). 
 
2.5.2. Anders ist die Rechtslage, wenn vorgängig das zuständige obere kantonale Gericht über ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch entschieden hat (Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 396 ZPO), und dessen Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen wird. Hier kommt es in Abweichung des sonst in der Schiedsgerichtsbarkeit geltenden Prinzips des einstufigen staatlichen Rechtsmittelwegs zu einer doppelten staatlichen Gerichtskontrolle. Die Begründung für den Verzicht auf ein Streitwerterfordernis für Schiedsbeschwerden nach Art. 77 BGG entfällt bei dieser Konstellation. Denn mit dem oberen kantonalen Gericht steht bereits eine staatliche Revisionsinstanz zur Verfügung, so dass es vertretbar ist, Revisionsentscheide nach Art. 396 ZPO lediglich in Schiedssachen, die einen Mindeststreitwert erreichen, auch noch der Überprüfung durch das Bundesgericht zu öffnen.  
Dabei erfolgt ein Weiterzug des Entscheids des kantonalen Gerichts über ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch nicht mit der Schiedsbeschwerde nach Art. 77 BGG, sondern mit der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG. Entsprechend gilt hier das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 BGG. Die Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG (wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht) kommt nicht zum Tragen. Denn das obere kantonale Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 396 ZPO zwar als alleinige kantonale Instanz, aber als Rechtsmittelbehörde über das Schiedsgericht. Eine solche Konstellation ist mit Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG nicht anvisiert. 
 
2.5.3. Die Geltung eines Streitwerterfordernisses für Beschwerden gegen einen Revisionsentscheid des kantonalen Gerichts wird bekräftigt durch einen Vergleich mit der Regelung des Rechtswegs, wenn das kantonale Gericht zufolge Zuständigkeitsvereinbarung nach Art. 390 Abs. 1 ZPO anstelle des Bundesgerichts (Art. 389 Abs. 1 ZPO) über eine Beschwerde gegen einen Schiedsspruch entscheidet (Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 390 Abs. 1 ZPO). Ein Weiterzug des Beschwerdeentscheids an das Bundesgericht ist dann gänzlich ausgeschlossen. Das kantonale Gericht entscheidet endgültig (Art. 390 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Hier wird demnach der in der Schiedsgerichtsbarkeit geltende Grundsatz des einstufigen staatlichen Rechtsmittelwegs (règle du degré unique de recours; BGE 140 III 267 E. 1.2.1) respektiert.  
Ein entsprechender gesetzlicher Ausschluss der Weiterzugsmöglichkeit von Revisionsentscheiden des kantonalen Gerichts findet sich in Art. 396 ZPO nicht. Diese Inkongruenz wird einem gesetzgeberischen Versehen zugeschrieben; es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, die Beschwerde gegen einen Schiedsspruch anders zu behandeln als die Revision (Bernhard Berger, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahr 2012, 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit, ZBJV 2014 S. 70 f.). Diese berechtigte Überlegung spricht dafür, die vom Gesetzgeber nicht wegbedungene Beschwerde an das Bundesgericht gegen Revisionsentscheide des kantonalen Gerichts dem üblicherweise geltenden Streitwerterfordernis nach Art. 74 Abs. 1 BGG zu unterstellen: Zwar ist ein Weiterzug nicht gänzlich, aber doch immerhin bei Unterschreitung der Streitwertgrenze, ausgeschlossen (vorbehalten Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
2.5.4. Eine Ausnahme von der Endgültigkeit eines Beschwerdeentscheids des kantonalen Gerichts gemäss Art. 390 Abs. 2 Satz 2 ZPO macht das Bundesgericht, wenn streitig ist, ob eine gültige Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZPO vorliegt (BGE 140 III 267). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass es sich bei dieser ausnahmsweisen Beschwerdemöglichkeit gegen einen Beschwerdeentscheid des kantonalen Gerichts nicht um eine Schiedsbeschwerde nach Art. 77 BGG handelt. Zu beachten seien daher die allgemeinen Regeln über die Zulässigkeit von Beschwerden an das Bundesgericht, mithin namentlich das Streitwerterfordernis nach Art. 74 Abs. 1 BGG (BGE 140 III 267 E. 1.2.3 S. 272).  
Gleiches muss umso mehr für die Beschwerde gegen einen Revisionsentscheid des kantonalen Gerichts gelten. 
 
2.5.5. Demnach unterliegt die vorliegende Beschwerde dem Streitwerterfordernis nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Dieses ist erfüllt, nachdem der Streitwert aufgrund einer ermessensweisen Schätzung (Art. 51 Abs. 2 BGG) Fr. 30'000.-- übersteigt.  
 
2.6. Die Beschwerdegegnerin bestreitet das schutzwürdige Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Revision. Selbst im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs - konkret einer Annullierung des Spielresultats zwischen dem FC B.________ und dem FC A.________ vom 8. Oktober 2022 und dessen Ersatz durch eine Forfait-Wertung - ergäbe sich für den Beschwerdeführer keinerlei praktischer Nutzen; dies hätte weder eine Relegation in die 2. Liga interregional noch einen Aufstieg in die Promotion League des Beschwerdeführers zur Folge. Die tabellarische Situation bliebe unverändert, und die heutige Ausgangslage wäre mit jener von damals identisch. Dem hält der Beschwerdeführer in der Replik entgegen, es gehe auch um die Kostenfolgen und um Schadenersatz. Die Vorinstanz hat ein Rechtsschutzinteresse am Revisionsgesuch bejaht.  
Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da - wie zu zeigen sein wird - die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer erhebt zunächst eine Gehörsrüge. Er wirft der Vorinstanz vor, sein Gesuch um Akteneinsicht vom 12. Mai 2025 "nicht behandelt" zu haben. Innerhalb der Beschwerdefrist sei ihm das Dossier weder physisch noch elektronisch zur Verfügung gestellt worden. 
Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist offensichtlich unbegründet. Er entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Die Vorinstanz verwies den Beschwerdeführer auf seine Anfrage hin an das Tribunal Arbitral du Sport, bei dem sich die Akten (in elektronischer Form) befänden. Von einer Verweigerung der Akteneinsicht kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Ebenso wenig finden sich objektive Anhaltspunkte für den Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach "[m]it diesem Vorgehen [...] dem Beschwerdeführer die Beschwerdeführung gegen den angefochtenen Entscheid offensichtlich gezielt verunmöglicht werden" sollte, zumal der Beschwerdeführer von Anfang an anwaltlich vertreten war und demnach wohl bereits über die vollständigen Akten in dieser Sache verfügte. 
 
4.  
Sodann beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 396 Abs. 1 ZPO, weil seinem Revisionsgesuch nicht stattgegeben wurde. Dieses begründete er mit dem Wohnsitz des Einzelschiedsrichters in Deutschland anstatt in der Schweiz, wie von Art. 88 Abs. 2 der Statuten des SFV vorgeschrieben. 
 
4.1. Nach Art. 367 Abs. 1 ZPO kann ein Mitglied des Schiedsgerichts abgelehnt werden, wenn:  
a.es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht; 
b.ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung vorgesehen ist; oder 
c. berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen. 
Wenn eine Partei einen Schiedsrichter ablehnen will, den sie selber vorgeschlagen hat, gelten Einschränkungen: Nach Art. 367 Abs. 2 ZPO kann eine Partei ein Mitglied, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach der Ernennung Kenntnis erhalten hat. Der Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. 
 
4.2. Gemäss Art. 396 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim nach Art. 356 Abs. 1 ZPO zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn:  
a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsspruch entstanden sind; 
b. wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsspruch eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; 
c. geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der schiedsgerichtliche Vergleich unwirksam ist; 
d.ein Ablehnungsgrund gemäss Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. 
Litera d wurde eingefügt durch Anhang Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 (AS 2020 4179; in Kraft seit 1. Januar 2021). 
 
4.3. Die Zivilprozessordnung zählt die zulässigen Revisionsgründe abschliessend auf. Dies gilt sowohl für die Revision staatlicher Gerichtsentscheide in Art. 328 ZPO als auch für diejenige von Schiedsentscheiden in Art. 396 ZPO (Schwander/Brunner, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Bd. II, 3. Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 328 ZPO; MARTIN TANNER, Das Revisionsverfahren nach Art. 328-333 ZPO, ZZZ 2019 S. 200; Freiburghaus/Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Bd. II, 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 328 ZPO; Wiget/Kramer, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Schwander/ Vischer [Hrsg.], Bd. II, 3. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 396 ZPO m.V.a. Art. 328 ZPO).  
Gestützt auf Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO kann somit die Revision eines Schiedsentscheids nicht wegen aller in Art. 367 Abs. 1 ZPO genannten Ablehnungsgründe verlangt werden. Vielmehr ist dieses ausserordentliche Rechtsmittel einzig dann möglich, wenn im Sinne von Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Mitglieds des Schiedsgerichts bestehen. Als Folge davon fällt eine Revision namentlich dann ausser Betracht, wenn ein Schiedsrichter das von den Parteien vereinbarte Anforderungsprofil im Sinne von Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO nicht erfüllt. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine "von den Parteien vereinbarte Anforderung an den Einzelschiedsrichter" im Sinne von Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO, wenn er den Ausstand des Einzelschiedsrichters deshalb verlangt, weil dieser entgegen dem in Art. 88 Abs. 2 der Statuten des SFV statuierten Wohnsitzerfordernis in der Schweiz seinen Wohnsitz in Deutschland und nicht in der Schweiz hatte.  
Nachdem dieser Ausstandsgrund wie eben ausgeführt (E. 4.3) nicht zu einer Revision eines Schiedsentscheids berechtigt, hat die Vorinstanz die Revision bereits aus diesem Grund zutreffend abgelehnt. 
 
5.2. Es hilft dem Beschwerdeführer auch nicht, wenn er vorbringt, beim fehlenden Wohnsitz des Einzelschiedsrichters in der Schweiz handle es sich um eine nachträglich erfahrene, neue Tatsache, womit der Revisionsgrund nach Art. 396 Abs. 1 lit. a ZPO vorliege. Eine neue Tatsache muss erheblich sein, das heisst geeignet sein, einen im Ergebnis günstigeren Entscheid zu bewirken (BGE 143 III 272 E. 2.2). Inwiefern dies aufgrund des fehlenden Wohnsitzes des Einzelschiedsrichters in der Schweiz der Fall sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.  
Ohnehin müsste er sich entgegenhalten lassen, dass er bei gehöriger Aufmerksamkeit unter Wahrung der gebotenen Abklärungspflicht diesen Umstand bereits im früheren Verfahren hätte entdecken können, nachdem ihm das TAS am 31. Januar 2023 mitteilte, dass Prof. Dr. Ulrich Haas, "Professor in V.________, Germany", als Einzelschiedsrichter zur Beurteilung der Streitsache eingesetzt worden sei. 
 
Schliesslich ist in grundsätzlicher Hinsicht anzufügen, dass die vom Gesetz in Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO vorgesehene Ausschliesslichkeit betreffend die zur Revision berechtigenden Ablehnungsgründe nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass das Fehlen einer vereinbarten Anforderung im Sinne von Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO als neue Tatsache angerufen wird und gestützt darauf eine revisio propter nova verlangt wird.  
 
5.3. Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer sodann geltend, wegen des fehlenden Wohnsitzes des Einzelschiedsrichters in der Schweiz bestünden im Sinne von Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit. Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen zu Recht verworfen. Der Beschwerdeführer hat Prof. Dr. Ulrich Haas, der eine Rechtsprofessur in Zürich innehatte bzw. innehat, selber vorgeschlagen, ihn mithin als qualifiziert erachtet, um über eine innerschweizerische Schiedssache zu befinden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, weshalb dies dennoch nicht der Fall sein soll und im Nachhinein nun wegen seines Wohnsitzes in Deutschland berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Einzelschiedsrichters bestehen sollten. Das Vorbringen ist haltlos.  
Gleiches gilt für die allgemeine, nicht konkretisierte Behauptung, es sei bei einem Wohnsitz im Ausland schwierig, sich über allfällige Verbindungen eines Schiedsrichters zu erkundigen. Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen mit Verweis auf die heutigen, einfach zugänglichen Recherchiermöglichkeiten und den Umstand, dass das Profil von Prof. Dr. Ulrich Haas auf der Homepage der Universität Zürich abrufbar ist, zutreffend verworfen. 
Damit ist auch dem Vorwurf der Boden entzogen, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Einzelschiedsrichters ergäben sich aus dem Umstand, dass er den fehlenden Wohnsitz in der Schweiz nicht mitgeteilt habe. Wie die Vorinstanz verbindlich feststellte, verfügte der Beschwerdeführer seit Beginn des Schiedsverfahrens über die nötigen Informationen, um den Wohnsitz des Einzelschiedsrichters auszumachen. 
 
5.4. Die Vorinstanz hat das Revisionsgesuch zu Recht abgelehnt. Zum einen stellt der angerufene Ausstandsgrund nach Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO, mithin das Fehlen einer vereinbarten Anforderung, keinen gesetzlichen Revisionsgrund dar. Zum andern ist der einzig zur Revision berechtigende Ausstandsgrund nach Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO, mithin berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters, nicht dargetan. Schliesslich liegen auch keine revisionsbegründenden unechten Noven vor. Der Vorwurf der Verletzung von Art. 396 Abs. 1 lit. a und d ZPO ist unbegründet.  
 
6.  
Da der angefochtene Entscheid bereits deshalb Bestand hat, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auch auf offensichtliche Verspätung des Revisionsgesuchs (Art. 397 Abs. 1 ZPO) erkannte. Auf die dagegen gerichtete Kritik des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden. 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
7.2. In der Replik (Rz. 10) will der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darauf behaften, dass sie in ihrer Antwort beantragte: "Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zulasten des Beschwerdegegners". Daraus leitet er ab, dass die Parteien übereinstimmend Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin beantragt hätten.  
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Wie aus Rz. 57 der Beschwerdeantwort klar hervorgeht, handelt es sich dabei offensichtlich um einen Verschrieb, beantragt die Beschwerdegegnerin doch dort, "[d]ie Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung sind antragsgemäss entsprechend dem Prozessausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen". Das wird zudem in der Duplik (Rz. 3) klargestellt. 
 
7.3. Ferner bringt der Beschwerdeführer in der Replik (Rz. 11) neu vor, die Beschwerdegegnerin werde von einem Mitglied ihres Komitees vertreten. Da sie sich selbst vertrete, habe sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.  
Die Replik darf nicht dazu verwendet werden, die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort Anlass gaben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4). 
Diese Voraussetzung für zulässige neue Vorbringen in der Replik ist beim Einwand betreffend die Vertretung der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin war bereits im Schiedsverfahren und im vorinstanzlichen Revisionsverfahren von Rechtsanwalt Fabian Steuri vertreten. Der Beschwerdeführer musste mithin davon ausgehen, dass dieser die Beschwerdegegnerin auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht weiterhin vertreten werde. Er hätte seinen Einwand betreffend die gegnerische Rechtsvertretung demnach bereits in der Beschwerdeschrift vorbringen können und müssen. Indem er ihn erstmals in der Replik erhebt, kann dieser zufolge Verspätung nicht gehört werden. 
 
7.4. Schliesslich stellt er in der Replik in Abrede (Rz. 12), dass es sich bei der vorliegenden Angelegenheit um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle. Für die Gerichtsgebühr sei der Tarif für Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse anwendbar. Die Gerichtsgebühr dürfe mithin höchstens Fr. 5'000.-- betragen (Art. 65 Abs. 3 lit. a BGG; Ziffer 2 des Tarifs für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 [SR 173.110.210.1]).  
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht behandelt Streitigkeiten wie die vorliegende betreffend die Listung von Fussballklubs praxisgemäss als solche vermögensrechtlicher Natur, da hier offensichtlich regelmässig erhebliche Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.1). Entsprechend hat das Bundesgericht auch im Beschwerdeverfahren 4A_628/2023 betreffend den schiedsgerichtlichen Ausgangsentscheid implizit den Tarif für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse gemäss Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG und Ziffer 1 des Tarifs zur Anwendung gebracht. Die Gerichtsgebühr wird demnach entsprechend der im Beschwerdeverfahren 4A_628/2023 erhobenen Gebühr auf Fr. 6'000.-- festgesetzt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal cantonal du canton de Vaud, Chambre des recours civile, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner