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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_626/2025  
 
 
Verfügung vom 5. November 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionales Betreibungsamt Seon, 
Egliswilerstrasse 30, Postfach 78, 5703 Seon, 
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch die Serafe AG, 
Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon. 
 
Gegenstand 
Betreibung (Zuständigkeit des Betreibungsamtes), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 3. Juli 2025 (KBE.2025.5). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 16. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Lenzburg Beschwerde gegen die Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Seon. Er ergänzte die Beschwerde mehrmals. Mit Entscheid vom 21. Januar 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 3. Juli 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 4. August 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 22. August 2025 hat das Bundesgericht das Betreibungsamt, die Schweizerische Eidgenossenschaft (Gläubigerin) und das Obergericht eingeladen, zur Beschwerde und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Das Obergericht und die Gläubigerin haben auf Stellungnahme zur Beschwerde und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet (Eingaben vom 25. bzw. 28. August 2025). Das Betreibungsamt hat sich am 25. August 2025 vernehmen lassen und mitgeteilt, dass es das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin wegen Verspätung am 23. Juni 2025 zurückgewiesen hat. Auf Nachfrage hin hat das Betreibungsamt am 11. September 2025 mitgeteilt, dass gegen die Rückweisungsverfügung innert Frist keine Beschwerde eingereicht wurde und die Rückweisungsverfügung somit rechtskräftig ist. Mit Verfügung vom 16. September 2025 hat das Bundesgericht die Beteiligten aufgefordert, sich zur allfälligen Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit und den Kostenfolgen zu äussern, und es hat dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er sich der Abschreibung widersetzen sollte, Gelegenheit gegeben, sich zu den eingegangenen Eingaben inhaltlich zu äussern. Mit Eingabe vom 19. September 2025 (Postaufgabe) hat das Obergericht mitgeteilt, dass es sich der Abschreibung nicht widersetze und auf Stellungnahme zu den Kostenfolgen verzichte. Am 29. September 2025 hat der Beschwerdeführer beantragt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten, den Abschreibungsentscheid dem Bundesamt für Kommunikation und dem Betreibungsamt mitzuteilen, die Betreibung Nr. xxx im Betreibungsregisterauszug zu löschen, das Urteil des Obergerichts vom 3. Juli 2025 aufzuheben und ihm (dem Beschwerdeführer) eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Eingaben des Obergerichts und des Beschwerdeführers sind den Beteiligten zugestellt worden. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. 
 
2.  
Die Rückweisungsverfügung des Betreibungsamts vom 23. Juni 2025 ist noch während des obergerichtlichen Verfahrens ergangen, war aber offenbar weder dem Obergericht noch dem Beschwerdeführer bekannt. Die teilweise Abschreibung der kantonalen Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit durch das Obergericht erfolgte nicht aufgrund dieser Verfügung. Es ist nicht bekannt, wann die gegen die Rückweisungsverfügung laufende Beschwerdefrist abgelaufen ist und sie in der Folge rechtskräftig geworden ist. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies erst im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens der Fall war, ist nachfolgend zu prüfen, ob das Interesse an der Beschwerdeführung nachträglich weggefallen ist. 
Die Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Seon ist verwirkt und kann nicht mehr fortgesetzt werden (Art. 88 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45). Die Beschwerde verfolgt damit keinen zwangsvollstreckungsrechtlichen Zweck mehr, sondern würde - im Falle der Gutheissung - auf die blosse Feststellung einer Gesetzeswidrigkeit hinauslaufen, was für die Beschwerdeberechtigung nicht genügt (GEORG J. WOHL, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 17 SchKG, mit Hinweisen). In seiner Eingabe vom 29. September 2025 scheint der Beschwerdeführer mit der Abschreibung einverstanden zu sein. Er macht insbesondere geltend, wenn ihm diese Neuigkeit (d.h. die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens) rechtzeitig mitgeteilt worden wäre, hätte er bestimmt nicht Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Damit verfügt der Beschwerdeführer auch über keinen Beschwerdewillen mehr. Allerdings beantragt er in jener Eingabe auch die Löschung der Betreibung Nr. xxx im Betreibungsregister und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Obergerichts. Beides kann nicht Gegenstand einer Abschreibungsverfügung sein. Die Löschung einer Betreibung gibt es ohnehin nicht, und zwar - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch dann nicht, wenn die Betreibung nicht erfolgreich war. Hingegen kann es Umstände geben, unter denen das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis einer bestimmten Betreibung gibt (Art. 8a Abs. 3 SchKG). Es kann offenbleiben, ob gegen eine nicht mehr laufende Betreibung Beschwerde geführt werden kann alleine gestützt auf das Interesse, die Voraussetzungen für eine solche Einsichtsverweigerung zu schaffen (vgl. Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG). Einerseits hat der Beschwerdeführer - wie gesagt - offenbar keinen Beschwerdewillen mehr, andererseits müsste er darlegen, weshalb trotz der geschilderten Ausgangslage ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde bestehen sollte (BGE 138 III 537 E. 1.2). Dies tut er jedoch nicht. 
Das Verfahren 5A_626/2025 ist demnach als gegenstandslos abzuschreiben. 
 
3.  
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist demnach zurückzuerstatten. Hingegen liegen keine derart aussergewöhnlichen Umstände vor, dass dem - nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer ausnahmsweise eine Parteientschädigung im Sinne einer Umtriebsentschädigung zugesprochen werden könnte (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 125 II 518 E. 5b). Der nicht anwaltlich vertretenen Gläubigerin steht für ihre Eingabe vom 28. August 2025 (Verzicht auf Beschwerdeantwort und Stellungnahme) ebenfalls keine Parteientschädigung zu. 
Die vorliegende Abschreibungsverfügung ist den Verfahrensbeteiligten und der Vorinstanz mitzuteilen. Auf eine Information des Bundesamts für Kommunikation, das offenbar mit einer Beschwerde gegen die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Serafe AG befasst ist oder war, ist zu verzichten. Es liegt an den Parteien, das Bundesamt zu informieren, sofern sie dies als erforderlich erachten. 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 5A_626/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg