Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_358/2025
Urteil vom 5. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Ozan Polatli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte Tötung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 4. Dezember 2024 (SB.2023.57).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, er habe am 26. Juni 2022 auf dem Platz U.________ in Basel mit einem Hammer auf den Hinterkopf von B.________ geschlagen. Als dieser am Boden gelegen sei, habe ihm A.________ weitere Hammerschläge gegen den Kopf versetzt.
B.
Mit Urteil vom 4. Dezember 2024 stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt fest, dass A.________ den Tatbestand der versuchten Tötung in rechtswidriger Weise erfüllt habe, jedoch wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar sei. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das appellationsgerichtliche Urteil sei aufzuheben. Er sei freizusprechen und auf die stationäre therapeutische Massnahme sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGG ). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine erste Einvernahme vom 27. Juni 2022 sei unverwertbar. Zwar sei ihm der konkrete Lebenssachverhalt zu Beginn der Einvernahme mitgeteilt worden. Allerdings habe die Staatsanwaltschaft diesen Lebenssachverhalt als Körperverletzung bezeichnet und nicht als versuchte Tötung.
2.2.
2.2.1. Nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO). Neben der Sicherung der Verteidigungsrechte hat dieser Hinweis die Funktion, den Prozessgegenstand festzulegen. Massgebend ist die Tathypothese, mit der die Strafverfolgungsbehörde gegenüber der beschuldigten Person arbeitet, auch wenn sie diese erst bruchstückhaft beweisen kann (Urteile 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.1; 6B_862/2023 vom 22. Januar 2024 E. 3.1; 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.3; 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 1.3; mit Hinweisen).
2.2.2. Die beschuldigte Person muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um die konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. In diesem frühen Verfahrensstadium kann nicht verlangt werden, dass die Verdachts- und Beweislage in allen Details bekannt gegeben wird. Die Information hat anlässlich der ersten Einvernahme aber doch in einer Weise zu erfolgen, die es der beschuldigten Person zumindest ermöglicht, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund der Verdacht auf sie gefallen ist. Eine gewisse Verallgemeinerung ist zulässig (vgl. Urteile 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.1; 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 2.2; 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.3; 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 1.3; mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz hält fest, bei der ersten Einvernahme vom 27. Juni 2022 sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet worden sei. Nachdem er vollständig über seine Rechte aufgeklärt worden sei, sei ihm konkret vorgehalten worden, dass er am 26. Juni 2022 um ca. 18:30 Uhr an der Strasse U.________ in Basel das Opfer tätlich angegangen habe. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, beinhaltet dieser Vorhalt den zur Diskussion stehenden Lebenssachverhalt samt Zeit, Ort und Beteiligungsrolle des Beschwerdeführers. Die Aufklärung erfolgte, bevor er zur Sache aussagte und damit rechtzeitig zu Beginn der Einvernahme. Der Beschwerdeführer wurde nicht darüber im Unklaren gelassen, um welchen konkreten Lebenssachverhalt und um welchen daran geknüpften Deliktsvorwurf es ging. Die Vorinstanz ergänzt, dass sich der Beschwerdeführer sogleich gegen den Tatvorwurf wehrte. Es sei ihm offensichtlich klar gewesen, welcher konkrete Lebenssachverhalt ihm vorgehalten wurde, womit die Aufklärung nicht nur objektiv, sondern auch in subjektiver Hinsicht ausreichend gewesen sei.
2.3.2. Ebenso schlüssig verneint die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer getäuscht worden sei. Sie stellt fest, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der ersten Einvernahme vom 27. Juni 2022 über den ihm vorgeworfenen konkreten Lebenssachverhalt und den daran geknüpften Deliktswurf aufgeklärt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, liegt offensichtlich keine die Willensfreiheit des Beschwerdeführers einschränkende Täuschung vor, nur weil der Straftatbestand im Sinne einer vorläufigen rechtlichen Qualifikation zunächst als Körperverletzung angegeben wurde. Vielmehr stand bei der ersten Einvernahme noch nicht fest, unter welchem Tatbestand Anklage erhoben werden würde. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Schwere der Verletzungen und eine allfällige Lebensgefahr noch abzuklären waren. Ohnehin geht es, wie bereits erwähnt wurde, nicht um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um die konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3).
2.4. Nach dem Gesagten wurden die gesetzlichen Vorgaben von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO vollumfänglich erfüllt. Von einer Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO kann keine Rede sein. Die erste Einvernahme vom 27. Juni 2022 ist verwertbar. Damit fällt auch eine Fernwirkung der Unverwertbarkeit ausser Betracht.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. November 2022 habe schwerwiegende Mängel. Seine Exploration sei unzureichend gewesen. Zwei Gespräche hätten jeweils nur kurze Zeit gedauert, das dritte Gespräch habe nicht in einer diagnostischen Exploration bestanden, sondern in der Mitteilung des Gutachters, dass eine stationäre therapeutische Massnahme empfohlen werde. Eine vertiefte diagnostische Auseinandersetzung habe nicht stattgefunden. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit und die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie seien ohne methodisch tragfähige Grundlage erfolgt.
3.2. Der Beschwerdeführer machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, das forensisch-psychiatrische Gutachten sei mangelhaft. Der Gutachter sei nicht sorgfältig und objektiv vorgegangen, sondern durch den medialen Druck vorbefasst gewesen. Es hätten zu wenige Explorationen stattgefunden. Zudem sei das Risiko eines Rückfalls nicht ausreichend begründet worden. Zwar habe im Jahr 2014 der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie bestanden, doch habe sich dieser nie manifestiert. Vielmehr sei der Beschwerdeführer "kerngesund".
3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten auseinander und legt schlüssig dar, weshalb sie darauf abstellt.
3.3.1. So erwägt sie, der Gutachter gelange gestützt auf die ärztlichen Berichte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 an einem Vergiftungswahn gelitten habe. Gemäss Gutachten wäre die Diagnose einer Schizophrenie bereits damals gerechtfertigt gewesen. Doch sei zu Recht die Differentialdiagnose einer Störung durch Cannabinoide diskutiert worden. Sodann beschreibe der Gutachter ausführlich die Ergebnisse der aktuellen Exploration. Daraus folgten ein bizarrer Wahn, Zeichen von Körperhalluzinationen und Ich-Störungen. Zusammenfassend gelange der Gutachter zum Schluss, die Kriterien für eine Schizophrenie seien erfüllt. Dies gelte unabhängig vom angeklagten Verhalten des Beschwerdeführers. Da er zusätzlich an Wahnphänomenen und Halluzinationen leide, stellte der Gutachter die Diagnose der paranoiden Schizophrenie.
3.3.2. Die Vorinstanz berücksichtigt auch die Ausführungen des Gutachters an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Dort habe er auf Nachfrage der Verteidigung erklärt, die Diagnose der paranoiden Schizophrenie sei schwierig, weil der Beschwerdeführer die Krankheit bestreite und keinen Einblick in sein inneres Erleben gebe. Der Gutachter habe die Alltagskompetenzen, die Symptomgruppen und die Einschränkungen der kognitiven Funktionen herangezogen. Dabei sei er zum Schluss gelangt, die Erkrankung des Beschwerdeführers sei als schwer einzustufen. Denn es sei nicht nur zu Delinquenz, sondern auch zu Verschuldung, eingeschränkter Lebensführung, sozialer Isolation und fehlender Partnerschaft gekommen. Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, es hätten lediglich drei Explorationen stattgefunden, verweist die Vorinstanz auf die Erklärung des Gutachters, wonach bei einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung ein bis maximal drei längere Untersuchungsgespräche üblich seien. Beim Beschwerdeführer sei mit einer Gesamtzeit von 8 Stunden und 45 Minuten eine lange Exploration durchgeführt worden.
3.4. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Gutachter die Diagnose der paranoiden Schizophrenie sorgfältig, nachvollziehbar und schlüssig begründet.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
4.1.
4.1.1. Im Einzelnen trägt er vor, nicht er habe das Opfer angegriffen, sondern ein unbekannter Dritter, der den Beschwerdeführer zu Boden gestossen habe. Dabei sei der Beschwerdeführer auf den Hammer gefallen, den der unbekannte Dritte nach der Tat habe zu Boden fallen lassen. Erst in diesem Moment seien Passanten auf das Geschehen aufmerksam geworden und irrigerweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei der Täter.
4.1.2. Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine gehörige Willkürrüge vor Bundesgericht. Denn er präsentiert lediglich seine eigene Sicht der Dinge, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe während des gesamten Verfahrens konstant, detailreich und anschaulich ausgesagt. Die Vorinstanz übernehme unkritisch die Ergebnisse des forensisch-psychiatrischen Gutachtens und entwerte die Realkennzeichen seiner Aussagen mit dem pauschalen Hinweis auf eine paranoide Schizophrenie.
4.2.2. Auch dieses Vorbringen dringt nicht durch. Dass das forensisch-psychiatrische Gutachten nicht zu beanstanden ist, wurde bereits dargelegt. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Würdigung seiner Aussagen in Willkür verfallen sein soll. Mit den ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. So geht er beispielsweise mit keinem Wort darauf ein, dass seine Version einer unbekannten Dritttäterschaft den Aussagen diverser Zeugen widerspricht, welche die Vorinstanz als äusserst glaubhaft und in sämtlichen wesentlichen Punkten übereinstimmend qualifiziert. Zu diesem Schluss gelangt die Vorinstanz nach einer ausführlichen und sorgfältigen Würdigung der Aussagen von C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________. Ebenso wenig setzt sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach der von ihm beschriebene Ablauf "auch zeitlich-logisch schlicht keine mögliche Variante" sei.
4.3.
4.3.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zu seinem Motiv. Die Vorinstanz lasse offen, weshalb er das Opfer angegriffen habe. Gleichzeitig halte sie es für möglich, dass er einen gezielten Angriff verübt habe. Damit werde ihm ohne nachvollziehbaren Anlass ein zielgerichtetes Handeln unterstellt. Er habe stets erklärt, dass er das Opfer nicht gekannt und erst später erfahren habe, dass es B.________ gewesen sei. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz diesen Behauptungen nicht folgt. Er wirft ihr vor, sie spekuliere in willkürlicher Weise über sein Motiv.
4.3.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hält bloss fest, dass der Beschwerdeführer das Opfer zielgerichtet mit dem Hammer angriff. Offen lässt sie nur, ob der Beschwerdeführer wusste, dass es sich beim Opfer um B.________ handelt. Dazu erwog die Vorinstanz im Einzelnen, vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers sei am Tag der Tat um 14:18 Uhr und 14:31 Uhr auf die Homepage der Bank H.________ zugegriffen worden. Dabei seien unterschiedliche Seiten aufgerufen worden, auf welchen das Datum der gleichentags in Basel stattfindenden Vorstandsversammlung publiziert worden sei. Weiter sei auf die Unterseite "Board of Directors" zugegriffen worden, welche Informationen zum Opfer enthalte. Dies lässt gemäss Vorinstanz darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sich vor der Tat darüber informiert habe, wann die Vorstandsversammlung stattfinde und welche Führungspersonen sich in Basel aufhalten würden. Zudem sei vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers am 16. und 17. Juli 2019 eine Unterseite von Reuters mit einer Abbildung des Opfers aufgerufen worden. Am Tag der Tat sei zwischen 14:17 Uhr und 14:22 Uhr auf Google die Homepage der Bank H.________ aktiv gesucht und aus dem Suchergebnis direkt aufgerufen worden. Dennoch lässt die Vorinstanz das Tatmotiv des Beschwerdeführers offen. Zwar deute vieles darauf hin, dass er das Opfer aus einem bestimmten Grund ausgewählt und ihm sogar vor dem Gebäude der Bank H.________ abgepasst habe. Vor dem Hintergrund seiner paranoiden Schizophrenie sei eine wahnhaft motivierte Tat zwar sehr wahrscheinlich, doch könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Zufallsopfer gehandelt habe.
4.3.3. Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz zu seinem Motiv willkürlich sein sollen. Abgesehen davon zeigt er nicht auf, inwiefern es für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, dass die Vorinstanz offenlässt, ob es sich um ein Zufallsopfer handelte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
4.4. Nach dem Gesagten legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre.
5.
Den beantragten Verzicht auf die stationäre therapeutische Massnahme begründet der Beschwerdeführer nur mit der angeblichen Unverwertbarkeit seiner ersten Einvernahme vom 27. Juni 2022 und der Mangelhaftigkeit des forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Dass diese Rügen unbegründet sind, wurde bereits aufgezeigt. Damit hat es sein Bewenden.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten grundsätzlich zu tragen. Indes ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Es sind keine Kosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 ff. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Advokat Ozan Polatli wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Matt